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	<title>Steuer News für Ärzte von der Steuerberatung MDB Krefeld</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm: Wachstumsimpulse für den Standort Deutschland</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/das-gesetz-fuer-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-wachstumsimpulse-fuer-den-standort-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D M]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Oct 2025 10:44:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ein weitreichendes Maßnahmenpaket beschlossen. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt . Ziel ist es, durch gezielte steuerliche Anreize die Investitionsbereitschaft von Unternehmen kurzfristig zu erhöhen, die Liquidität zu stärken und somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung... </p>
<div class="clear"></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/das-gesetz-fuer-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-wachstumsimpulse-fuer-den-standort-deutschland/">Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm: Wachstumsimpulse für den Standort Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat mit dem <b>„Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“</b> ein weitreichendes Maßnahmenpaket beschlossen. Der Deutsche Bundestag und <b>der Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt</b> . Ziel ist es, durch gezielte steuerliche Anreize die Investitionsbereitschaft von Unternehmen kurzfristig zu erhöhen, die Liquidität zu stärken und somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.</p>
<p>Als Ihre Steuerberaterkanzlei <b>Merfort und Moor PartG mbB</b> möchten wir Ihnen die zentralen Neuerungen und deren Bedeutung für Ihr Unternehmen kompakt darstellen.</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<h3>1. Der &#8222;Investitions-Booster&#8220;: Degressive Abschreibung</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die wohl wichtigste Sofortmaßnahme zur Verbesserung Ihrer Liquidität ist die Wiedereinführung und Ausweitung der <b>degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)</b>:</p>
<ul>
<li><b>Höhe:</b> Für Investitionen in <b>bewegliche Wirtschaftsgüter</b> des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung) kann wieder eine degressive AfA in Höhe von <b>bis zu <span class="math-inline" data-math="30\text{ Prozent}">30 Prozent</span></b> des jeweiligen Restbuchwerts geltend gemacht werden.</li>
<li><b>Zeitraum:</b> Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die <b>nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028</b> angeschafft oder hergestellt werden.</li>
<li><b>Vorteil:</b> Die degressive Abschreibung ermöglicht es, einen Großteil der Investitionskosten <b>schneller steuerlich geltend zu machen</b>. Das reduziert die Steuerlast in den Anfangsjahren der Investition und verbessert so unmittelbar Ihre Liquidität. Sie haben dabei ein Wahlrecht zwischen der degressiven und der linearen AfA.</li>
</ul>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<h3>2. Spezielle Förderung der E-Mobilität</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben der allgemeinen Abschreibungsregelung gibt es einen gesonderten Anreiz für die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen:</p>
<ul>
<li><b>Sonder-AfA für E-Fahrzeuge:</b> Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Fahrzeuge (Anschaffung zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027) wird eine <b>arithmetisch-degressive Abschreibung</b> eingeführt. Hierbei können <b><span class="math-inline" data-math="75\text{ Prozent}">75 Prozent</span></b> der Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.</li>
<li><b>Dienstwagenbesteuerung:</b> Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung (Ansatz von nur einem Viertel des Bruttolistenpreises) wird von <span class="math-inline" data-math="70.000\text{ €}">70.000€</span> auf <b><span class="math-inline" data-math="100.000\text{ €}">100.000€</span></b> angehoben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h4>💡 <b>Praxis-Beispiel zur E-Fahrzeug-Sonder-AfA</b></h4>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Zeitraum</strong></td>
<td><strong>Abschreibungssatz (arithm.-degressiv)</strong></td>
<td><strong>Steuerlicher Abzug (von 60.000 € AHK)</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td><b>Jahr 1 (Anschaffung 2025)</b></td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="75\text{ \%}">75%</span></b></td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="45.000\text{ €}">45.000€</span></b></td>
</tr>
<tr>
<td>Jahr 2</td>
<td><span class="math-inline" data-math="10\text{ \%}">10%</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="6.000\text{ €}">6.000€</span></td>
</tr>
<tr>
<td>Jahr 3</td>
<td><span class="math-inline" data-math="5\text{ \%}">5%</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="3.000\text{ €}">3.000€</span></td>
</tr>
<tr>
<td>Jahr 4</td>
<td><span class="math-inline" data-math="5\text{ \%}">5%</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="3.000\text{ €}">3.000€</span></td>
</tr>
<tr>
<td>Jahr 5</td>
<td><span class="math-inline" data-math="3\text{ \%}">3%</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="1.800\text{ €}">1.800€</span></td>
</tr>
<tr>
<td>Jahr 6</td>
<td><span class="math-inline" data-math="2\text{ \%}">2%</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="1.200\text{ €}">1.200€</span></td>
</tr>
<tr>
<td><b>Summe</b></td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="100\text{ \%}">100%</span></b></td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="60.000\text{ €}">60.000€</span></b></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Langfristige Steuersatzsenkungen</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland nachhaltig zu stärken, sieht das Programm eine deutliche Entlastung der Unternehmensteuerbelastung vor:</p>
<ul>
<li><b>Körperschaftsteuer:</b> Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Jahr 2028 schrittweise gesenkt. Er sinkt von derzeit <span class="math-inline" data-math="15\text{ Prozent}">15 Prozent</span> in jährlichen Schritten um jeweils einen Prozentpunkt auf <strong>1</strong><b><span class="math-inline" data-math="10\text{ Prozent}">0 Prozent</span> ab dem Jahr 2032</b>.</li>
<li><b>Thesaurierungsbegünstigung:</b> Korrespondierend zur Körperschaftsteuersatzsenkung wird auch der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen (§<span class="math-inline" data-math="\S 34\text{a}"> 34 a</span> EStG) schrittweise auf <b><span class="math-inline" data-math="25\text{ Prozent}">25 Prozent</span> ab dem Jahr 2032</b> abgesenkt. Dies fördert die Reinvestition von Gewinnen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h4><b>Vergleich Thesaurierung vs. Regelbesteuerung (Spitzensteuersatz)</b></h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieses Beispiel vergleicht, wie viel Liquidität ein Unternehmer behält, wenn er einen Gewinn von <span class="math-inline" data-math="100.000\text{ €}">100.000€ </span>zur Reinvestition <b>im Unternehmen belässt</b> (aktueller Stand 2025):</p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Position</strong></td>
<td><strong>Regelbesteuerung (Entnahme/Vollbesteuerung)</strong></td>
<td><strong>Thesaurierungsbegünstigung (§34a EStG)</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td><b>Gewinn vor Steuern</b></td>
<td><span class="math-inline" data-math="100.000\text{ €}">100.000€</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="100.000\text{ €}">100.000€</span></td>
</tr>
<tr>
<td>abzügl. Gewerbesteuer-Anrechnung (faktor <span class="math-inline" data-math="3,8">3,8</span>)</td>
<td>(ca. <span class="math-inline" data-math="15.200\text{ €}">15.200€</span>)</td>
<td>(ca. <span class="math-inline" data-math="15.200\text{ €}">15.200€</span>)</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Einkommensteuersatz</b></td>
<td><span class="math-inline" data-math="42,00\text{ \%}">42,00%</span> (Spitzensteuersatz ohne Reichensteuer)</td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="28,25\text{ \%}">28,25% </span></b>(Begünstigter Satz)</td>
</tr>
<tr>
<td>Solidaritätszuschlag (<span class="math-inline" data-math="5,5\text{ \%}">5,5%</span>)</td>
<td><span class="math-inline" data-math="2,31\text{ \%}">2,31%</span> (auf ESt)</td>
<td><span class="math-inline" data-math="1,55\text{ \%}">1,55%</span> (auf ESt)</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Steuerbetrag</b></td>
<td><span class="math-inline" data-math="\approx 44.310\text{ €}">44.310€</span></td>
<td><span class="math-inline" data-math="\approx **29.800\text{ €}">29.800€</span></td>
</tr>
<tr>
<td><b>Im Unternehmen verbleibende Liquidität</b></td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="55.690\text{ €}">55.690€</span></b></td>
<td><b><span class="math-inline" data-math="70.200\text{ €}">70.200€</span></b></td>
</tr>
<tr>
<td><b>Liquiditätsvorteil durch Thesaurierung</b></td>
<td>&#8211;</td>
<td>14.510€</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h4></h4>
<h4><b>Beispiel zur Nachversteuerung</b></h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Liquiditätsvorteil der Thesaurierung ist zeitlich befristet, solange das Kapital im Unternehmen gebunden ist. Bei einer späteren Entnahme des thesaurierten Gewinns erfolgt die Nachversteuerung:</p>
<p><b>Annahme:</b> Der Unternehmer entnimmt im Jahr 2030 (nach den Steuersatzsenkungen ab 2028, aber vor den letzten Schritten ab 2032) den thesaurierten Gewinn.</p>
<ol start="1">
<li><b>Im Jahr 2025 thesaurierter Nettobetrag (Liquidität):</b> <span class="math-inline" data-math="\mathbf{70.200\text{ €}}">70.200€</span></li>
<li><b>Nachversteuerungs-Steuersatz (ab 2028):</b> <span class="math-inline" data-math="25\text{ Prozent}">25 Prozent </span>(pauschal)</li>
<li><b>Nachversteuerungs-Steuerbetrag:</b> <span class="math-inline" data-math="70.200\text{ €} \times 25\text{ \%} = \mathbf{17.550\text{ €}}">70.200€ x 25% = 17.550€</span></li>
<li><b>Zuzüglich Solidaritätszuschlag:</b> <span class="math-inline" data-math="17.550\text{ €} \times 5,5\text{ \%} \approx \mathbf{965\text{ €}}">17.550€ x 5,5% = 965€</span></li>
<li><b>Gesamt-Steuerbelastung bei Entnahme (2030):</b> <span class="math-inline" data-math="17.550\text{ €} + 965\text{ €} = \mathbf{18.515\text{ €}}">17.550€ + 965€ = 18.515€</span></li>
</ol>
<p><b>Langfristbetrachtung (Gesamtsteuerlast):</b></p>
<ul>
<li>Bereits gezahlte Steuer (Thesaurierung 2025): <span class="math-inline" data-math="29.800\text{ €}">29.800€</span></li>
<li>Nachversteuerung (Entnahme 2030): 1<span class="math-inline" data-math="18.515\text{ €}">8.515€</span></li>
<li><b>Gesamtsteuerlast:</b> <span class="math-inline" data-math="\mathbf{48.315\text{ €}}">48.315 €</span></li>
<li><b>Gesamt-Steuerquote</b> auf <span class="math-inline" data-math="100.000\text{ €}">100.000€ </span>Gewinn: ca. <span class="math-inline" data-math="\mathbf{\approx 48,3\text{ \%}}">48,3%</span></li>
</ul>
<p>Die Gesamtsteuerbelastung liegt am Ende über der Regelbesteuerung (<span class="math-inline" data-math="\approx 44,3\text{ \%}">ca. 44,3%)</span>. Der entscheidende Vorteil ist jedoch der <b>Zins- und Liquiditätseffekt</b>: Die Differenz von <span class="math-inline" data-math="14.510\text{ €}">14.510€</span> stand dem Unternehmen über Jahre zur Verfügung, um <b>produktiv investiert</b> zu werden. Eine steuerliche Thesaurierung lohnt sich daher immer dann, wenn das thesaurierte Kapital im Unternehmen eine Rendite erzielt, die den späteren Steueraufschlag überkompensiert.</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<h3>4. Ausweitung der Forschungszulage</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Stärkung von Innovationen wird die steuerliche Forschungsförderung ausgebaut:</p>
<ul>
<li><b>Höhere Bemessungsgrundlage:</b> Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage wird von <span class="math-inline" data-math="10\text{ Mio. €}">10 Mio €</span> auf <b><span class="math-inline" data-math="12\text{ Mio. €}">12 Mio. €</span></b> erhöht.</li>
<li><b>Vereinfachung:</b> Zudem wird die pauschale Anrechnung von Gemein- und Betriebskosten verbessert, was insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.</li>
</ul>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit und Ihr Handlungsbedarf</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet eine Vielzahl an Hebeln, um Ihre geplanten Investitionen zu beschleunigen und Ihre Gesamtsteuerbelastung langfristig zu senken. Die befristeten Maßnahmen zur degressiven AfA erfordern eine zeitnahe Prüfung Ihrer Investitionsplanung.</p>
<p><b>Sprechen Sie uns an:</b> Wir analysieren gerne Ihre individuellen Investitionsvorhaben und entwickeln die optimale steuerliche Strategie für die Nutzung der neuen Regelungen. Insbesondere bei der Entscheidung für oder gegen die Thesaurierung ist eine detaillierte Liquiditäts- und Steuerplanung entscheidend.</p>
<p>Ihre <b>Kanzlei Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB</b></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/das-gesetz-fuer-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-wachstumsimpulse-fuer-den-standort-deutschland/">Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm: Wachstumsimpulse für den Standort Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jahressteuergesetz 2022</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 11:28:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Daten & Termine]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahressteuergesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=7439</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen. Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet. Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung... </p>
<div class="clear"></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/">Jahressteuergesetz 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden </strong><strong>geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, </strong><strong>Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen.</strong></p>
<p>Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet.</p>
<p>Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.</p>
<p>Die Zustimmung im Bundesrat galt bis zuletzt nicht als sicher, da im Vorfeld unionsgeführte Bundesländer bereit gewesen sein sollen, für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu plädieren.</p>
<p><strong>Jahressteuergesetz 2022</strong></p>
<table class="style-1">
<tbody>
<tr>
<td>28.7.2022</td>
<td>BMF Referentenentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>14.9.2022</td>
<td>Kabinettsbe schluss Regierungsentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>2.12.2022</td>
<td>Verabschiedung Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td>16.12.2022</td>
<td>Zustimmung Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td>20.12.2022</td>
<td>Verkündung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2>Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz</h2>
<p><strong>Sonderleistungen für Pflegekräfte, § 3 Nr. 11b Satz 5 EStG</strong></p>
<p>Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.</p>
<p>Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.</p>
<p>Diese Regelung war im <strong>Regierungsentwurf noch nicht</strong> enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG</strong></p>
<p>Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021</p>
<p><strong>Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!), § 3 Nr. 72 EStG</strong></p>
<p>Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt (s. hierzu auch die News &#8222;Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023&#8220;). Durch die Streichung der Angabe &#8222;überwiegend zu Wohnzwecken genutzten&#8220; aus dem Regierungsentwurf werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Damit wird der entsprechenden Prüfbitte des Bundesrats entsprochen.</p>
<p>Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.</p>
<p>Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.</p>
<p>Hinweis: Zum Nullsteuersatz bei Umsatzsteuer ab 1.1.2023 s. unten. Gilt rückwirkend ab 1.1.2022 (im Regierungsentwurf war die Geltung ab dem 1.1.2023 vorgesehen).</p>
<p><strong>Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.</p>
<p>Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.</p>
<p>Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeof fice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. unten) in Betracht.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Homeoffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG</strong></p>
<p>Die sog. Homeoffice-Pauschale wird &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.</p>
<p>Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.</p>
<p>Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.</p>
<p>Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines RAP unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 EUR) nicht übersteigt.  Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Das soll erheblichem Bürokratieaufwand bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung vermeiden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.</p>
<p><strong>Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG</strong></p>
<p>Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.<br />
Hinweis: Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.</p>
<p>Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 (Regierungsentwurf: 30.6.2023) erstellte Wohngebäude.</p>
<p><strong><span id="page21R_mcid34" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation">Son</span><span dir="ltr" role="presentation">der</span><span dir="ltr" role="presentation">ab</span><span dir="ltr" role="presentation">schrei</span><span dir="ltr" role="presentation">bung für die Her</span><span dir="ltr" role="presentation">stel</span><span dir="ltr" role="presentation"> lung neuer Miet</span><span dir="ltr" role="presentation">woh</span><span dir="ltr" role="presentation">nungen, § 7b EStG</span></span></strong></p>
<p>Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein &#8222;Effizienzhaus 40&#8220; mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.</p>
<p>Gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026</p>
<p><strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer-Pauschbe trag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.</p>
<p>Das BMF wird geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind. Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG</strong></p>
<p>Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.</p>
<p>Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine &#8222;doppelte Besteuerung&#8220; von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.</p>
<p>Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG. Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023</p>
<p><strong>Riester-Verfahren, § 10a Abs. 1a EStG</strong></p>
<p>Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversi cherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen. Danach werden Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur<br />
auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichgestellt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende, §§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz </strong><strong>3 Buchst. c EStG</strong></p>
<p>Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.</p>
<p>Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten EPP für Versorgungsbeziehende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mittels eines Großbuchstabens ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte EPP für Versorgungsbeziehende in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten; dies gilt entsprechend für darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern).</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.</p>
<p>Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung wird nun gesetzlich ermöglicht. Gilt ab VZ 2022.</p>
<p><strong>Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG</strong></p>
<p>Der Sparerpauschbetrag wird &#8211; wie im Koalitionsvertrag vereinbart &#8211; von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007, §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG</strong></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss<br />
angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu<br />
treffen.</p>
<p>Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise<br />
500.000 EUR (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42<br />
Prozent auf 45 Prozent erhöht (&#8222;Reichensteuer&#8220;). Hiervon wurden nur für den VZ 2007<br />
Gewinneinkünfte durch eine Tarifbe grenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich<br />
wurde sichergestellt, dass auch beim Progressi onsvorbe halt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3<br />
EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.</p>
<p>Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG werden die Regelungen des § 32c EStG sowie des §<br />
32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt.<br />
Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007</p>
<p><strong>Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Ausbildungsfreibe trag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Diese Maßnahme<br />
wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbe darfs<br />
eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes,<br />
für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbe trag der Einkünfte abgezogen werden.<br />
Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfris tiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag<br />
angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch<br />
in Zukunft behält.<br />
Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG</strong></p>
<p>Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt.Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Bausteuerabzug, § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden. Gilt ab 1.1.2025</p>
<p><strong>Registerfälle, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Abweichend vom Regierungsentwurf soll die Registerfallbesteuerung nicht vollständig für die Zukunft aus dem Einkommensteuergesetz in das Steueroasen-Abwehrgesetz überführt werden. Über die in § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz vorgesehene umfassende Steuerpflicht der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und bei denen der Vergütungsgläubiger seinen Sitz in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach § 2 Steueroasen-Abwehrgesetz hat, hinaus, wird die Besteuerung dieser Vorgänge zwischen nahestehenden Personen nunmehr weiterhin von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f erfasst.</p>
<p>Im bisher geltenden Recht besteht eine beschränkte Steuerpflicht auch dann, wenn nach einem DBA nicht Deutschland, sondern dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zugewiesen ist. In Zukunft soll die Registeranknüpfung bei sonstigen Rechten dann nicht mehr zu inländischen Einkünften führen, wenn der Besteuerung die Vorschriften eines DBA und die die Anwendung der DBA regelnden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen.</p>
<p>Gilt in allen offenen Fällen bzw. für Veräußerungen und Vergütungen nach dem 31.12.2022</p>
<p><strong>Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse, § 123 ff. EStG</strong></p>
<p>Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.</p>
<p>Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.</p>
<p>Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.</p>
<p>So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.</p>
<p>Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Neues EU-Energiekrisenbeitragsgesetz</h2>
<p><strong>EU-Energikrisenbeitrag (Übergewinnsteuer), EU-EnergieKBG</strong></p>
<p>Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.</p>
<p>Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 liegt..</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz</h2>
<p><strong>Unternehmereigenschaft, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG</strong></p>
<p>Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung, § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Steuervergütung bei Hilfsleistungen, § 4a Abs 1 Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 18 Abs. 5a UStG</strong></p>
<p>Dem Fahrzeugerwerber wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.</p>
<p>Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden.</p>
<p><strong>Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs 9 Satz 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.</p>
<p>Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert. Gilt ab dem Tag der Verkündung.</p>
<p><strong>Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), § 20 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG</strong></p>
<p>Ab dem 1.1.2025 (s. unten) sind die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für alle jPöR) anzuwenden. Einige jPöR – insbesondere kirchliche jPöR sowie überwiegend Bund und Länder – praktizieren eine kamerale, auf dem Zufluss und Abflussprinzip basierende Buchführung. Diese entspricht nicht dem grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung geltenden Sollprinzip, sondern dem Istprinzip.</p>
<p>Erfolgt bei einer jPöR keine kaufmännische Buchführung und ist diese hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet, können diese aber gemäß der Neuregelung nach dem Istprinzip besteuert werden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, § 27 Abs. 22a UStG</strong></p>
<p>Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, wird erneut um zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Zahlungsdienstleister, § 22g UStG</strong></p>
<p>Um Unionsrecht umzusetzen, werden mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.Gilt ab 1.1.2024.</p>
<p><strong>Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG</strong></p>
<p>Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<h2>Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung</h2>
<p><strong>Steuergeheimnis, § 31a Abs. 1 Satz 2 AO</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.</p>
<p>Es wird ausdrücklich geregelt, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO</strong></p>
<p>Es wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO</strong></p>
<p>Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.</p>
<p>Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung</p>
<p><strong>Zahlungsverjährung, §§ 229, 230 AO</strong></p>
<p>Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.</p>
<p>Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so wird die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher &#8222;Haftungsbescheid wirksam geworden ist&#8220;) beginnen. Die Verjährung beginnt dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.</p>
<p>Die Zahlungsverjährung ist zukünftig gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.</p>
<p>Gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz</h2>
<p><strong>Einbringungsgeborene Anteile, § 27 Abs. 3 Nr 3 UmwStG</strong></p>
<p>Auf Grund der Einführung der sog. One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG ab 1.1.2022 werden die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst.</p>
<p>In Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden.</p>
<p>Gilt ab 1.1.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz</h2>
<p><strong>Ertrags- und Sachwertverfahren, BewG</strong></p>
<p>Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst.</p>
<p>Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.</p>
<p>Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.</p>
<p>Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.</p>
<p>Gilt für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Steuerberatungsgesetz</h2>
<p><strong>Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen, § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG</strong></p>
<p>Lohnsteuerhilfevereine können zukünftig ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen, soll nach dem JStG 2022 ab 2022 kein Gewinn zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Weitere Gesetzesänderungen</h3>
<p>Diverse weitere Änderungen, auf die in diesem Beitrag nicht eingegangen werden kann, werden in folgenden Gesetzen vorgenommen:</p>
<ul>
<li>Körperschaftsteuergesetz,</li>
<li>Gewerbesteuergesetz,</li>
<li>Außensteuergesetz,</li>
<li>Investmentsteuergesetz,</li>
<li>Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,<br />
Grundsteuergesetz,</li>
<li>Grunderwerbsteuergesetz,</li>
<li>Steueroasen-Abwehrgesetz,</li>
<li>Einführungsgesetz zur Abgabenordnung,</li>
<li>Finanzverwaltungsgesetz,</li>
<li>Gesetz über Steuerstatistiken,</li>
<li>Bundeskindergeldgesetz,</li>
<li>Wohngeldgesetz,</li>
<li>Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln,<br />
Biersteuergesetz,</li>
<li>Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,</li>
<li>BVA-Bundesfamilienkassenverordnung.</li>
</ul>
<p>Quelle: <a href="https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html">https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/">Jahressteuergesetz 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Sep 2021 11:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden. Die Klägerin hat im Jahr 2017... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden.</p>
<p>Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte &#8222;Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)&#8220; zugrunde.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.</p>
<p>Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen. (https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung/)</p>
<h2>Unsere Empfehlung</h2>
<p>Wir raten aufgrund der aktuellen Rechtslage direkt im Notarvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden und Gebäude aufzunehmen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für vermietete Immobilien, sondern auch für betrieblich genutzte Immobilien sowie für die Berechnung der Abschreibungen bei Arbeitszimmern von Arbeitnehmern.</p>
<p>Darüber hinaus kann es sinnvoll sein unvorteilhafte Kaufpreisaufteilungen früherer Jahre erneut zu überprüfen, da die Abschreibungen für kommende Jahre ggf. optimiert werden können. Hier lassen sich in der Summe der verbleibenden Abschreibungsjahre teils beträchtliche zusätzliche Abschreibungspotentiale heben.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
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		<title>Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2020 12:05:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Info der Bundesagentur für Arbeit, hier geht es zum Original. Info (Stand: 13.03.2020) Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Informationen auf dieser Seite enthalten noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen. Diese Seite wird fortwährend aktualisiert. ICH MÖCHTE MICH INFORMIEREN Sie möchten sich erstmal allgemein über Kurzarbeit informieren? Mit Kurzarbeitergeld können... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><a href="https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Info der Bundesagentur für Arbeit, hier geht es zum Original.</a></h4>
<h4>Info (Stand: 13.03.2020)</h4>
<p>Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Informationen auf dieser Seite enthalten noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen. Diese Seite wird fortwährend aktualisiert.</p>
<h4>ICH MÖCHTE MICH INFORMIEREN<br />
Sie möchten sich erstmal allgemein über Kurzarbeit informieren?</h4>
<div class="ba-copytext">
<p>Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.</p>
<p>In zwei kurzen Videos erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen zur Kurzarbeit (Video 1) und welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Kurzarbeit anzuzeigen oder zu beantragen (Video 2): <a href="https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video">So beantragen Sie Kurzarbeitergeld</a></p>
<p>Im <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Merkblatt „Kurzarbeit</a>“ sind zudem alle Informationen zusammengefasst.</p>
<p>Wenn Sie sich telefonisch informieren möchten, können Sie unsere Hotline für Arbeitgeber anrufen.<br />
Die Hotline ist Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr erreichbar. 0800 45555 20</p>
<p>Persönlich hilft Ihnen auch die örtliche Agentur für Arbeit weiter. Wenn Sie noch keine Ansprechpartner haben, nutzen Sie gerne die <a href="https://www.arbeitsagentur.de/weiterleitung/1478849791481" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dienststellensuche</a>.</p>
<h4>KURZARBEIT ANZEIGEN</h4>
<p><strong>Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei Agentur für Arbeit anzeigen.</strong></p>
</div>
<p><strong>Wichtig:</strong> Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen.</p>
<p>Kurzarbeit können Sie über diesen <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vordruck</a> anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Die nächstgelegene Arbeitsagentur können Sie über die <a href="https://www.arbeitsagentur.de/weiterleitung/1478849791481" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Dienststellensuche</a> ermitteln:</p>
<p>Um Kurzarbeit anzuzeigen brauchen Sie zunächst einen Zugang zu unserem <a href="https://www.arbeitsagentur.de/weiterleitung/1478840026550" target="_blank" rel="noopener noreferrer">eService</a>. Der Zugang kann mit den Zugangsdaten des von Ihrem Arbeitgeber-Service betreuten Accounts der JOBBÖRSE erfolgen. Falls Sie noch keine Zugangsdaten eines betreuten Accounts haben, gehen Sie auf den <a href="https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service">Arbeitgeber-Service</a> zu. Danach können Sie Kurzarbeitergeld schnell und sicher online jederzeit über unseren eService anzeigen.</p>
<h4>KURZARBEITERGELD BEANTRAGEN</h4>
<p><strong>Sie möchten Kurzarbeit beantragen?</strong></p>
<p>Den <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Leistungsantrag</a> können Sie auch online ausfüllen. Reichen Sie diesen dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Weitere <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hinweise</a> zum Vordruck.</p>
<p>Den Antrag können Sie schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices einreichen.</p>
<h4>KURZARBEITERGELD WURDE BEREITS BEWILLIGT</h4>
<p><strong>Sie möchten Kurzarbeitergeld abrechnen?</strong></p>
<p>Die Abrechnungsliste können Sie ebenfalls schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices übermitteln.</p>
<p>Oder Sie nutzen Sie dafür diese <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vorlage</a> und reichen diese mit Ihrem Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.</p>
<p><strong>Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld</strong><br />
Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Informationen zu den geplanten Erleichterungen können Sie dem <a href="https://www.arbeitsagentur.de/weiterleitung/1478909487485" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Gesetzentwurf</a> entnehmen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld</a></p>
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		<item>
		<title>Ge­setz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/gesetz-zum-schutz-vor-manipulationen-an-digitalen-grundaufzeichnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Nov 2019 15:37:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[digitale Grundaufzeichnunge]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 31. Dezember 2016 lief die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung). Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) sieht eine Einzelaufzeichnungspflicht vor, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt. Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.</p>
<p>Ab dem 1. Januar 2018 wird die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen.</p>
<p>Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.</p>
<ul>
<li>Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.</li>
<li>Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.</li>
<li>Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.</li>
</ul>
<p>Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird u. a. durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die im Einvernehmen zwischen dem BMF, dem BMI und dem BMWi erstellt wird und der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrats bedarf. Diese Rechtsverordnung soll im Jahr 2017 erarbeitet werden. Daran wird sich das Verordnungsgebungsverfahren anschließen.</p>
<p>Weiterhin ist ab dem 1. Januar 2020 die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssysteme vorgesehen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht unter den Voraussetzungen des § 148 Abgabenordnung die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.</p>
<p>Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/18_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2016-12-28-Kassenmanipulationsschutzgestz/0-Gesetz.html"> Bundesministerium für Finanzen</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/kein-sonderausgabenabzug-fuer-selbst-getragene-krankheitskosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Jun 2018 11:06:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgabenabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss es sich um „Beiträge zu Krankenversicherungen“ handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten <strong>nicht als Sonderausgaben</strong> abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Privatversicherte Eheleute hatten Beiträge zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenkasse geltend gemacht.</p>
<p>Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge kürzte der Ehemann die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, rechnete aber die selbst getragenen Krankheitskosten gegen, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung. Und auch in der Revision war er erfolglos.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

</div><div class="clear"></div></div></div>
</div></div></div></div>
<p>Nach dem gesetzlichen Wortlaut muss es sich um <strong>„Beiträge zu Krankenversicherungen“</strong> handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der <strong>Erlangung des Versicherungsschutzes</strong> stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2016 entschieden, dass Zahlungen aufgrund <strong>von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen</strong> an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.</p>
<p><strong>Beachten Sie: </strong>Die selbst getragenen Krankheitskosten waren im Streitfall auch <strong>nicht als außergewöhnliche Belastung</strong> abziehbar. Der Abzug scheiterte, weil die <strong>zumutbare Eigenbelastung</strong> (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder) nicht überschritten war. Somit konnte der Bundesfinanzhof ausdrücklich offenlassen, ob überhaupt eine <strong>Zwangsläufigkeit der Aufwendungen </strong>(= zwingende Voraussetzung) vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf die ihm zustehende Erstattung der Krankheitskosten verzichtet.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Praxishinweis: Da der Abzug selbst getragener Kosten regelmäßig scheitern wird, sollte vorher durchgerechnet werden, ob sich eine Beitragsrückerstattung unter dem Strich überhaupt lohnt. Vereinfacht: Trägt ein Steuerpflichtiger mit einem unterstellten Steuersatz von 30 % Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten, ergibt sich unter dem Strich „ein Minus“ von 50 EUR. Denn dem finanziellen Vorteil von zunächst 100 EUR (500 EUR abzüglich 400 EUR) steht eine steuerliche Mehrbelastung von
150 EUR (30 % von 500 EUR) gegenüber.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200580; BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/einkommensteuererklaerung-2017-zwei-interessante-neuerungen-im-mantelbogen/</link>
					<comments>https://steuerberater-mum.de/einkommensteuererklaerung-2017-zwei-interessante-neuerungen-im-mantelbogen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2018 05:19:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung 2017]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=6735</guid>

					<description><![CDATA[<p>In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm. Wie in jedem Jahr haben sich in den Vordrucken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben. Ein Blick in den Mantelbogen (ESt 1 A 2017) zeigt hier insbesondere zwei interessante Neuerungen. Ergänzende Angaben zur Steuererklärung Sind über die... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm. Wie in jedem Jahr haben sich in den Vordrucken Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben. Ein Blick in den Mantelbogen (ESt 1 A 2017) zeigt hier insbesondere zwei interessante Neuerungen.</p>
<h2>Ergänzende Angaben zur Steuererklärung</h2>
<p>Sind über die Angaben in der Steuererklärung hinaus <strong>weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte</strong> zu berücksichtigen, ist in der Zeile 98 eine „1“ einzutragen. In einer beizufügenden Anlage sind dann die Sachverhalte zu erläutern, die nicht erklärt werden können, weil es dafür in der Steuererklärung kein Feld gibt. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt wird, die <strong>von der Ansicht der Finanzverwaltung abweicht</strong>.</p>
<p>Hintergrund für diese neue Zeile ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Danach führen Eintragungen in dem qualifizierten Freitextfeld (Zeile 98) dazu, dass der Fall aus der vollautomatisierten Bearbeitung ausgesteuert und durch einen Amtsträger des Finanzamts bearbeitet wird.   Erfolgt keine Eintragung, heißt dies jedoch nicht zwingend, dass die Fälle automatisch veranlagt werden. Es kommt auf den <strong>Einzelfall</strong> an.</p>
<h2>Arbeitnehmer-Sparzulage</h2>
<p>Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Dieser Antrag ist mit dem Eintrag einer „1“ in die Zeile 91 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung zu stellen.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Beachten Sie | Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von den Anbietern elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2016, Az. IV C 5 – S 2439/16/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190888; Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, S. 1679); Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2017</p>
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		<title>Künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer berechtigen  nicht zur Rückstellung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 04:42:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkskammer]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Handwerksbetrieb kann keine Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen. Rückstellungen für... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Handwerksbetrieb kann keine Rückstellung für <strong>künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer</strong> bilden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine <strong>überwiegende Wahrscheinlichkeit</strong> dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Ein Einzelunternehmer war Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres.</p>
<p>In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Handwerksbetrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 als sonstige Rückstellungen. Das Finanzgericht Thüringen erkannte die Rückstellungen an, der Bundesfinanzhof jedoch nicht.</p>
</div></div></div></div>
<p>Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtungen bereits konkretisiert sind. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.</p>
<p>Zudem ist zu beachten, dass die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft ist. Das bedeutet, dass die Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht. Somit waren die Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden.</p>
<p>&nbsp;<br />
Quelle | BFH-Urteil vom 5.4.2017, Az. X R 30/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194616</p>
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		<title>Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Aug 2017 04:38:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschenke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.</p>
<p>Dabei ist das Unternehmen <strong>nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt</strong>, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt.</p>
<p>Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr <strong>35 EUR nicht übersteigen</strong>.</p>
<p>Die für den Zuwendungsempfänger übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Merke:

Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von 35 EUR erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14, www.iww.de, Abruf-Nr. 194363; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 &#8211; S 2297-b/14/10001, Rz. 26</p>
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		<title>Betriebliche Nutzung der Ehegattenimmobilie: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Aug 2017 05:37:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenimmobilie]]></category>
		<category><![CDATA[Oder-Konto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines <strong>vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils</strong> setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem <strong>Gemeinschaftskonto der Ehegatten</strong> jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Beispiel</h3>
<p>Ein Ehemann nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die Ehefrau in eigenem Namen abgeschlossen. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemanns aus seiner selbstständigen Arbeit.</p>
</div></div></div></div>
<p>In einem solchen Fall kann der Ehemann die für das Darlehen <strong>gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen</strong>. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die <strong>Aufwendungen persönlich getragen hat</strong> – und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Bitte beachten Sie:

Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Auch die <strong>Drittaufwands-Rechtsprechung</strong> des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die Ehefrau hat keine Schuld des Ehemanns, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die Ehefrau die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem Ehemann die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden.</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 10/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194360</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/betriebliche-nutzung-der-ehegattenimmobilie-zahlungen-von-einem-oder-konto-vermeiden/">Betriebliche Nutzung der Ehegattenimmobilie: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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