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	<title>Steuer News - wichtige Daten &amp; Steuertermine von der Steuerberatung MDB Krefeld</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Jahressteuergesetz 2025</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[D M]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Oct 2025 10:46:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Bürgerinnen und Bürger Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Für Bürgerinnen und Bürger</h2>
<p><b>Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression</b><br />
Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.</p>
<p>Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen.</p>
<p>Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.</p>
<p>Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro sowie zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht.</p>
<p><b>Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag</b><br />
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.</p>
<p><b>Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten</b><br />
Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.</p>
<p><b>Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen</b><br />
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.</p>
<p><b>Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten</b><br />
Gesetzliche Krankenkassen sind <abbr title="unter anderem">u. a.</abbr> verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.</p>
<p><b>Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen</b><br />
Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.</p>
<p><b>Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen</b><br />
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.</p>
<p><b>Erbschaftsteuer</b><br />
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie <abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.</p>
<p><b>Änderungen bei der Biersteuer</b><br />
Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 <abbr title="Hektoliter">hl</abbr> auf 5 <abbr title="Hektoliter">hl</abbr> erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.</p>
<p><b>Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen</b><br />
Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.</p>
<p><b>Grundsteuer</b><br />
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat.</p>
<h2>Für die Wirtschaft</h2>
<p><b>E‑Rechnung</b><br />
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:<br />
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.</p>
<p><b>Besteuerung der Kleinunternehmer</b><br />
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a <abbr title="Umsatzsteuergesetz">UStG</abbr>).</p>
<p><b>Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern</b><br />
Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.</p>
<h2>Für fairen Steuerwettbewerb</h2>
<p>Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (<abbr title="Base Erosion and Profit Shifting, deutsch: Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung">BEPS</abbr>-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das <abbr title="Base Erosion and Profit Shifting, deutsch: Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung">BEPS</abbr>-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.</p>
<h2>Für die Landwirtschaft</h2>
<p><b>Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft</b><br />
Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.</p>
<p><b>Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte</b><br />
Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sogenannten – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent ab dem 6. Dezember 2024, davor 9 Prozent).</p>
<h2>Für Bürokratieabbau</h2>
<p><b>Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege</b><br />
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Aufbewahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen ebenfalls reduziert.</p>
<p><b>Zentrale Datenbank für die Steuerberatung</b><br />
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.</p>
<p><b>Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, <abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Steuerbescheiden</b><br />
Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit <abbr title="unter anderem">u. a.</abbr> auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.</p>
<h2>Für die Gesundheit</h2>
<p>Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt:</p>
<ul>
<li>Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.</li>
<li>Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.</li>
<li>Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 Euro je Kilogramm auf 21 Euro je Kilogramm.</li>
<li>Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 Euro je Milliliter.</li>
</ul>
<h2>Für mehr Klarheit</h2>
<p><b>Energiesteuergesetz</b><br />
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/<abbr title="Megawattstunde">MWh</abbr> (1,838 <abbr title="Cent">ct</abbr>/<abbr title="Kilowattstunde">kWh</abbr>) auf 22,85 Euro/<abbr title="Megawattstunde">MWh</abbr> (2,285 <abbr title="Cen">ct</abbr>/<abbr title="Kilowattstunde">kWh</abbr>). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/<abbr title="Megawattstunde">MWh</abbr> auf 1,64 Euro/<abbr title="Megawattstunde">MWh</abbr>. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 <abbr title="Liter">l</abbr> auf 64,44 Euro/1000 <abbr title="Liter">l</abbr>.</p>
<p><b>Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden</b><br />
Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jahressteuergesetz 2022</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 11:28:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Jahressteuergesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen. Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet. Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden </strong><strong>geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, </strong><strong>Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen.</strong></p>
<p>Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet.</p>
<p>Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.</p>
<p>Die Zustimmung im Bundesrat galt bis zuletzt nicht als sicher, da im Vorfeld unionsgeführte Bundesländer bereit gewesen sein sollen, für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu plädieren.</p>
<p><strong>Jahressteuergesetz 2022</strong></p>
<table class="style-1">
<tbody>
<tr>
<td>28.7.2022</td>
<td>BMF Referentenentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>14.9.2022</td>
<td>Kabinettsbe schluss Regierungsentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>2.12.2022</td>
<td>Verabschiedung Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td>16.12.2022</td>
<td>Zustimmung Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td>20.12.2022</td>
<td>Verkündung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2>Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz</h2>
<p><strong>Sonderleistungen für Pflegekräfte, § 3 Nr. 11b Satz 5 EStG</strong></p>
<p>Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.</p>
<p>Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.</p>
<p>Diese Regelung war im <strong>Regierungsentwurf noch nicht</strong> enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG</strong></p>
<p>Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021</p>
<p><strong>Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!), § 3 Nr. 72 EStG</strong></p>
<p>Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt (s. hierzu auch die News &#8222;Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023&#8220;). Durch die Streichung der Angabe &#8222;überwiegend zu Wohnzwecken genutzten&#8220; aus dem Regierungsentwurf werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Damit wird der entsprechenden Prüfbitte des Bundesrats entsprochen.</p>
<p>Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.</p>
<p>Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.</p>
<p>Hinweis: Zum Nullsteuersatz bei Umsatzsteuer ab 1.1.2023 s. unten. Gilt rückwirkend ab 1.1.2022 (im Regierungsentwurf war die Geltung ab dem 1.1.2023 vorgesehen).</p>
<p><strong>Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.</p>
<p>Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.</p>
<p>Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeof fice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. unten) in Betracht.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Homeoffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG</strong></p>
<p>Die sog. Homeoffice-Pauschale wird &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.</p>
<p>Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.</p>
<p>Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.</p>
<p>Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines RAP unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 EUR) nicht übersteigt.  Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Das soll erheblichem Bürokratieaufwand bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung vermeiden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.</p>
<p><strong>Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG</strong></p>
<p>Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.<br />
Hinweis: Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.</p>
<p>Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 (Regierungsentwurf: 30.6.2023) erstellte Wohngebäude.</p>
<p><strong><span id="page21R_mcid34" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation">Son</span><span dir="ltr" role="presentation">der</span><span dir="ltr" role="presentation">ab</span><span dir="ltr" role="presentation">schrei</span><span dir="ltr" role="presentation">bung für die Her</span><span dir="ltr" role="presentation">stel</span><span dir="ltr" role="presentation"> lung neuer Miet</span><span dir="ltr" role="presentation">woh</span><span dir="ltr" role="presentation">nungen, § 7b EStG</span></span></strong></p>
<p>Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein &#8222;Effizienzhaus 40&#8220; mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.</p>
<p>Gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026</p>
<p><strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer-Pauschbe trag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.</p>
<p>Das BMF wird geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind. Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG</strong></p>
<p>Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.</p>
<p>Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine &#8222;doppelte Besteuerung&#8220; von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.</p>
<p>Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG. Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023</p>
<p><strong>Riester-Verfahren, § 10a Abs. 1a EStG</strong></p>
<p>Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversi cherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen. Danach werden Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur<br />
auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichgestellt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende, §§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz </strong><strong>3 Buchst. c EStG</strong></p>
<p>Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.</p>
<p>Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten EPP für Versorgungsbeziehende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mittels eines Großbuchstabens ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte EPP für Versorgungsbeziehende in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten; dies gilt entsprechend für darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern).</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.</p>
<p>Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung wird nun gesetzlich ermöglicht. Gilt ab VZ 2022.</p>
<p><strong>Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG</strong></p>
<p>Der Sparerpauschbetrag wird &#8211; wie im Koalitionsvertrag vereinbart &#8211; von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007, §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG</strong></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss<br />
angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu<br />
treffen.</p>
<p>Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise<br />
500.000 EUR (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42<br />
Prozent auf 45 Prozent erhöht (&#8222;Reichensteuer&#8220;). Hiervon wurden nur für den VZ 2007<br />
Gewinneinkünfte durch eine Tarifbe grenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich<br />
wurde sichergestellt, dass auch beim Progressi onsvorbe halt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3<br />
EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.</p>
<p>Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG werden die Regelungen des § 32c EStG sowie des §<br />
32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt.<br />
Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007</p>
<p><strong>Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Ausbildungsfreibe trag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Diese Maßnahme<br />
wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbe darfs<br />
eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes,<br />
für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbe trag der Einkünfte abgezogen werden.<br />
Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfris tiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag<br />
angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch<br />
in Zukunft behält.<br />
Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG</strong></p>
<p>Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt.Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Bausteuerabzug, § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden. Gilt ab 1.1.2025</p>
<p><strong>Registerfälle, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Abweichend vom Regierungsentwurf soll die Registerfallbesteuerung nicht vollständig für die Zukunft aus dem Einkommensteuergesetz in das Steueroasen-Abwehrgesetz überführt werden. Über die in § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz vorgesehene umfassende Steuerpflicht der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und bei denen der Vergütungsgläubiger seinen Sitz in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach § 2 Steueroasen-Abwehrgesetz hat, hinaus, wird die Besteuerung dieser Vorgänge zwischen nahestehenden Personen nunmehr weiterhin von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f erfasst.</p>
<p>Im bisher geltenden Recht besteht eine beschränkte Steuerpflicht auch dann, wenn nach einem DBA nicht Deutschland, sondern dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zugewiesen ist. In Zukunft soll die Registeranknüpfung bei sonstigen Rechten dann nicht mehr zu inländischen Einkünften führen, wenn der Besteuerung die Vorschriften eines DBA und die die Anwendung der DBA regelnden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen.</p>
<p>Gilt in allen offenen Fällen bzw. für Veräußerungen und Vergütungen nach dem 31.12.2022</p>
<p><strong>Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse, § 123 ff. EStG</strong></p>
<p>Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.</p>
<p>Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.</p>
<p>Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.</p>
<p>So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.</p>
<p>Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Neues EU-Energiekrisenbeitragsgesetz</h2>
<p><strong>EU-Energikrisenbeitrag (Übergewinnsteuer), EU-EnergieKBG</strong></p>
<p>Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.</p>
<p>Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 liegt..</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz</h2>
<p><strong>Unternehmereigenschaft, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG</strong></p>
<p>Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung, § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Steuervergütung bei Hilfsleistungen, § 4a Abs 1 Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 18 Abs. 5a UStG</strong></p>
<p>Dem Fahrzeugerwerber wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.</p>
<p>Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden.</p>
<p><strong>Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs 9 Satz 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.</p>
<p>Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert. Gilt ab dem Tag der Verkündung.</p>
<p><strong>Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), § 20 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG</strong></p>
<p>Ab dem 1.1.2025 (s. unten) sind die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für alle jPöR) anzuwenden. Einige jPöR – insbesondere kirchliche jPöR sowie überwiegend Bund und Länder – praktizieren eine kamerale, auf dem Zufluss und Abflussprinzip basierende Buchführung. Diese entspricht nicht dem grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung geltenden Sollprinzip, sondern dem Istprinzip.</p>
<p>Erfolgt bei einer jPöR keine kaufmännische Buchführung und ist diese hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet, können diese aber gemäß der Neuregelung nach dem Istprinzip besteuert werden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, § 27 Abs. 22a UStG</strong></p>
<p>Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, wird erneut um zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Zahlungsdienstleister, § 22g UStG</strong></p>
<p>Um Unionsrecht umzusetzen, werden mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.Gilt ab 1.1.2024.</p>
<p><strong>Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG</strong></p>
<p>Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<h2>Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung</h2>
<p><strong>Steuergeheimnis, § 31a Abs. 1 Satz 2 AO</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.</p>
<p>Es wird ausdrücklich geregelt, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO</strong></p>
<p>Es wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO</strong></p>
<p>Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.</p>
<p>Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung</p>
<p><strong>Zahlungsverjährung, §§ 229, 230 AO</strong></p>
<p>Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.</p>
<p>Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so wird die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher &#8222;Haftungsbescheid wirksam geworden ist&#8220;) beginnen. Die Verjährung beginnt dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.</p>
<p>Die Zahlungsverjährung ist zukünftig gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.</p>
<p>Gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz</h2>
<p><strong>Einbringungsgeborene Anteile, § 27 Abs. 3 Nr 3 UmwStG</strong></p>
<p>Auf Grund der Einführung der sog. One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG ab 1.1.2022 werden die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst.</p>
<p>In Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden.</p>
<p>Gilt ab 1.1.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz</h2>
<p><strong>Ertrags- und Sachwertverfahren, BewG</strong></p>
<p>Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst.</p>
<p>Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.</p>
<p>Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.</p>
<p>Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.</p>
<p>Gilt für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Steuerberatungsgesetz</h2>
<p><strong>Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen, § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG</strong></p>
<p>Lohnsteuerhilfevereine können zukünftig ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen, soll nach dem JStG 2022 ab 2022 kein Gewinn zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Weitere Gesetzesänderungen</h3>
<p>Diverse weitere Änderungen, auf die in diesem Beitrag nicht eingegangen werden kann, werden in folgenden Gesetzen vorgenommen:</p>
<ul>
<li>Körperschaftsteuergesetz,</li>
<li>Gewerbesteuergesetz,</li>
<li>Außensteuergesetz,</li>
<li>Investmentsteuergesetz,</li>
<li>Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,<br />
Grundsteuergesetz,</li>
<li>Grunderwerbsteuergesetz,</li>
<li>Steueroasen-Abwehrgesetz,</li>
<li>Einführungsgesetz zur Abgabenordnung,</li>
<li>Finanzverwaltungsgesetz,</li>
<li>Gesetz über Steuerstatistiken,</li>
<li>Bundeskindergeldgesetz,</li>
<li>Wohngeldgesetz,</li>
<li>Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln,<br />
Biersteuergesetz,</li>
<li>Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,</li>
<li>BVA-Bundesfamilienkassenverordnung.</li>
</ul>
<p>Quelle: <a href="https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html">https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html</a></p>
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		<title>Steuerinformationen für Juli 2017</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/steuerinformationen-fuer-juli-2017/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Jul 2017 04:00:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerinformationen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrates in „trockenen Tüchern“. Damit profitieren insbesondere kleinere Betriebe von einigen steuerlichen Erleichterungen. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: Bei der Erneuerung einer Einbauküche können Vermieter die Aufwendungen für die Spüle und den Herd nicht mehr sofort als Werbungskosten abziehen. Nach der geänderten... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Zweite Bürokratieentlastungsgesetz</strong> ist nach der Zustimmung des Bundesrates in „trockenen Tüchern“. Damit profitieren insbesondere kleinere Betriebe von einigen steuerlichen Erleichterungen.</p>
<p>Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:</p>
<ul>
<li>Bei der<strong> Erneuerung einer Einbauküche</strong> können Vermieter die Aufwendungen für die Spüle und den Herd nicht mehr sofort als Werbungskosten abziehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten über zehn Jahre abzuschreiben. Allerdings gibt es hier nun eine Übergangsregelung. Denn die Finanzverwaltung gestattet bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 weiter den Sofortabzug.</li>
<li>Das Bundesverfassungsgericht hat den Steuergesetzgeber (mal wieder) in seine Schranken verwiesen. Diesmal ging es um Kapitalgesellschaften und den<strong> anteiligen Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb.</strong> Da diese Regelung verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend eine Neuregelung treffen.</li>
<li><strong>Pensionszusagen</strong> sind ein beliebtes steuerliches Gestaltungsmittel, das aber auch sehr konfliktanfällig ist. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun die Prüfung der Überversorgung bestätigt und genau erläutert.</li>
</ul>
<p>Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2017. Viel Spaß beim Lesen!</p>
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		<item>
		<title>Steuertermine Oktober 2016 &#8211; Umsatzsteuer, Sozialversicherung</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/steuertermine-oktober-2016-umsatzsteuer-sozialversicherung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2016 13:41:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine Oktober 2016 Fälligkeit: USt, LSt = 10.10.2016 Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 13.10.2016 Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 10/2016 = 27.10.2016* * In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der 26.10.2016. Verbraucherpreisindex</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Steuertermine Oktober 2016</h2>
<p><strong>Fälligkeit</strong>: USt, LSt = 10.10.2016</p>
<p><strong>Überweisungen (Zahlungsschonfrist): </strong>USt, LSt = 13.10.2016<strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Scheckzahlungen: </strong>Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!<strong><br />
</strong></p>
<h3>Beiträge Sozialversicherung</h3>
<p>Fälligkeit Beiträge 10/2016 = 27.10.2016*</p>
<p>* In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der 26.10.2016.</p>
<h2>Verbraucherpreisindex</h2>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Juli 2015 (+ 0,2 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="20.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Dezember 2015 (+ 0,3 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="30.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >März 2016 (+/- 0,3 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="30.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Juli 2016 (+ 0,4 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="40.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex September 2016</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-september-2016/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2016 06:15:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Termine]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=5968</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 12.09.2016 GewSt, GrundSt = 12.09.2016 Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 15.09.2016 GewSt, GrundSt = 15.09.2016 Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 09/2016 = 28.09.2016 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-september-2016/">Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex September 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Steuertermine</h2>
<p><strong>Fälligkeit:</strong></p>
<ul>
<li>USt, LSt = 12.09.2016</li>
<li>GewSt, GrundSt = 12.09.2016</li>
</ul>
<p><strong>Überweisungen (Zahlungsschonfrist):</strong></p>
<ul>
<li>USt, LSt = 15.09.2016</li>
<li>GewSt, GrundSt = 15.09.2016</li>
</ul>
<p><strong>Scheckzahlungen:</strong></p>
<p>Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!</p>
<h2>Beiträge Sozialversicherung</h2>
<p>Fälligkeit Beiträge 09/2016 = 28.09.2016</p>
<h2>Verbraucherpreisindex</h2>
<p>(Veränderung gegenüber Vorjahr)</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Juni 2015 (+ 0,3 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="30.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >November 2015 (+ 0,4 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="40.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Februar 2016 (+/- 0,0 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="0.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Juni 2016 (+ 0,3 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="30.00" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-september-2016/">Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex September 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex August 2016</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-august-2016/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jul 2016 11:00:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Termine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 10.8.2016 GewSt, GrundSt = 15.8.2016* Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 15.8.2016* GewSt, GrundSt = 18.8.2016* Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! *In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2016 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Steuertermine</strong></h2>
<p><strong>Fälligkeit:</strong></p>
<ul>
<li>USt, LSt = 10.8.2016</li>
<li>GewSt, GrundSt = 15.8.2016<strong>*</strong></li>
</ul>
<p><strong>Überweisungen (Zahlungsschonfrist):</strong></p>
<ul>
<li>USt, LSt = 15.8.2016<strong>*</strong></li>
<li>GewSt, GrundSt = 18.8.2016<strong>*</strong></li>
</ul>
<p><strong>Scheckzahlungen:</strong></p>
<p>Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!</p>
<p><em><strong>*</strong>In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2016 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den folgenden Tag.</em></p>
<p><strong><u>Beiträge Sozialversicherung</u></strong></p>
<p>Fälligkeit Beiträge 8/2016 = 29.8.2016</p>
<p><strong><u>Verbraucherpreisindex</u></strong></p>
<p>(Veränderung gegenüber Vorjahr)</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Mai 2015 (+ 0,7 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="43.75" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Oktober 2015 (+ 0,3 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="18.75" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Januar 2016 (+ 0,5 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="31.25" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Mai 2016 (+ 0,1 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="6.25" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-august-2016/">Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex August 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex Juli 2016</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-juli-2016/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jun 2016 12:29:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Daten & Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermine]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherpreisindex]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=5771</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 11.7.2016 Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 14.7.2016 Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 7/2016 = 27.7.2016 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-juli-2016/">Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex Juli 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 class="news">Steuertermine</h2>
<p><b>Fälligkeit:</b></p>
<ul>
<li>USt, LSt = 11.7.2016</li>
</ul>
<p><b>Überweisungen (Zahlungsschonfrist):</b></p>
<ul>
<li>USt, LSt = 14.7.2016</li>
</ul>
<p><b>Scheckzahlungen:</b></p>
<p>Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!</p>
<p><b><u>Beiträge Sozialversicherung</u></b><br />
Fälligkeit Beiträge 7/2016 = 27.7.2016<br />
<b><u>Verbraucherpreisindex</u></b><br />
(Veränderung gegenüber Vorjahr)</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >April 2015 (+ 0,5 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="62.5" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >September 2015 (+/- 0 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="0" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >Dezember 2015 (+ 0,3 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="37.5" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-skill-bar-wrapper  gdlr-item gdlr-size-small" ><span class="skill-bar-content" style="color: #333333;" >April 2016 (- 0,1 %)</span><div class="gdlr-skill-bar gdlr-ux" style="background-color: #e9e9e9;" ><div class="gdlr-skill-bar-progress" data-percent="12.5" style="background-color: #e53012;" ></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/steuertermine-beitraege-sozialversicherung-verbraucherpreisindex-juli-2016/">Steuertermine / Beiträge Sozialversicherung / Verbraucherpreisindex Juli 2016</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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