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	<title>Steuer News für Kapitalanleger zu Kapitalanlagen von der Steuerberatung MDB Krefeld</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Jahressteuergesetz 2022</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 11:28:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen. Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet. Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung... </p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/">Jahressteuergesetz 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden </strong><strong>geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, </strong><strong>Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen.</strong></p>
<p>Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet.</p>
<p>Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.</p>
<p>Die Zustimmung im Bundesrat galt bis zuletzt nicht als sicher, da im Vorfeld unionsgeführte Bundesländer bereit gewesen sein sollen, für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu plädieren.</p>
<p><strong>Jahressteuergesetz 2022</strong></p>
<table class="style-1">
<tbody>
<tr>
<td>28.7.2022</td>
<td>BMF Referentenentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>14.9.2022</td>
<td>Kabinettsbe schluss Regierungsentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>2.12.2022</td>
<td>Verabschiedung Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td>16.12.2022</td>
<td>Zustimmung Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td>20.12.2022</td>
<td>Verkündung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2>Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz</h2>
<p><strong>Sonderleistungen für Pflegekräfte, § 3 Nr. 11b Satz 5 EStG</strong></p>
<p>Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.</p>
<p>Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.</p>
<p>Diese Regelung war im <strong>Regierungsentwurf noch nicht</strong> enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG</strong></p>
<p>Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021</p>
<p><strong>Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!), § 3 Nr. 72 EStG</strong></p>
<p>Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt (s. hierzu auch die News &#8222;Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023&#8220;). Durch die Streichung der Angabe &#8222;überwiegend zu Wohnzwecken genutzten&#8220; aus dem Regierungsentwurf werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Damit wird der entsprechenden Prüfbitte des Bundesrats entsprochen.</p>
<p>Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.</p>
<p>Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.</p>
<p>Hinweis: Zum Nullsteuersatz bei Umsatzsteuer ab 1.1.2023 s. unten. Gilt rückwirkend ab 1.1.2022 (im Regierungsentwurf war die Geltung ab dem 1.1.2023 vorgesehen).</p>
<p><strong>Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.</p>
<p>Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.</p>
<p>Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeof fice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. unten) in Betracht.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Homeoffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG</strong></p>
<p>Die sog. Homeoffice-Pauschale wird &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.</p>
<p>Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.</p>
<p>Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.</p>
<p>Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines RAP unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 EUR) nicht übersteigt.  Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Das soll erheblichem Bürokratieaufwand bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung vermeiden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.</p>
<p><strong>Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG</strong></p>
<p>Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.<br />
Hinweis: Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.</p>
<p>Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 (Regierungsentwurf: 30.6.2023) erstellte Wohngebäude.</p>
<p><strong><span id="page21R_mcid34" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation">Son</span><span dir="ltr" role="presentation">der</span><span dir="ltr" role="presentation">ab</span><span dir="ltr" role="presentation">schrei</span><span dir="ltr" role="presentation">bung für die Her</span><span dir="ltr" role="presentation">stel</span><span dir="ltr" role="presentation"> lung neuer Miet</span><span dir="ltr" role="presentation">woh</span><span dir="ltr" role="presentation">nungen, § 7b EStG</span></span></strong></p>
<p>Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein &#8222;Effizienzhaus 40&#8220; mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.</p>
<p>Gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026</p>
<p><strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer-Pauschbe trag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.</p>
<p>Das BMF wird geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind. Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG</strong></p>
<p>Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.</p>
<p>Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine &#8222;doppelte Besteuerung&#8220; von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.</p>
<p>Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG. Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023</p>
<p><strong>Riester-Verfahren, § 10a Abs. 1a EStG</strong></p>
<p>Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversi cherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen. Danach werden Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur<br />
auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichgestellt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende, §§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz </strong><strong>3 Buchst. c EStG</strong></p>
<p>Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.</p>
<p>Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten EPP für Versorgungsbeziehende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mittels eines Großbuchstabens ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte EPP für Versorgungsbeziehende in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten; dies gilt entsprechend für darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern).</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.</p>
<p>Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung wird nun gesetzlich ermöglicht. Gilt ab VZ 2022.</p>
<p><strong>Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG</strong></p>
<p>Der Sparerpauschbetrag wird &#8211; wie im Koalitionsvertrag vereinbart &#8211; von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007, §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG</strong></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss<br />
angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu<br />
treffen.</p>
<p>Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise<br />
500.000 EUR (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42<br />
Prozent auf 45 Prozent erhöht (&#8222;Reichensteuer&#8220;). Hiervon wurden nur für den VZ 2007<br />
Gewinneinkünfte durch eine Tarifbe grenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich<br />
wurde sichergestellt, dass auch beim Progressi onsvorbe halt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3<br />
EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.</p>
<p>Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG werden die Regelungen des § 32c EStG sowie des §<br />
32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt.<br />
Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007</p>
<p><strong>Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Ausbildungsfreibe trag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Diese Maßnahme<br />
wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbe darfs<br />
eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes,<br />
für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbe trag der Einkünfte abgezogen werden.<br />
Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfris tiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag<br />
angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch<br />
in Zukunft behält.<br />
Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG</strong></p>
<p>Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt.Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Bausteuerabzug, § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden. Gilt ab 1.1.2025</p>
<p><strong>Registerfälle, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Abweichend vom Regierungsentwurf soll die Registerfallbesteuerung nicht vollständig für die Zukunft aus dem Einkommensteuergesetz in das Steueroasen-Abwehrgesetz überführt werden. Über die in § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz vorgesehene umfassende Steuerpflicht der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und bei denen der Vergütungsgläubiger seinen Sitz in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach § 2 Steueroasen-Abwehrgesetz hat, hinaus, wird die Besteuerung dieser Vorgänge zwischen nahestehenden Personen nunmehr weiterhin von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f erfasst.</p>
<p>Im bisher geltenden Recht besteht eine beschränkte Steuerpflicht auch dann, wenn nach einem DBA nicht Deutschland, sondern dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zugewiesen ist. In Zukunft soll die Registeranknüpfung bei sonstigen Rechten dann nicht mehr zu inländischen Einkünften führen, wenn der Besteuerung die Vorschriften eines DBA und die die Anwendung der DBA regelnden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen.</p>
<p>Gilt in allen offenen Fällen bzw. für Veräußerungen und Vergütungen nach dem 31.12.2022</p>
<p><strong>Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse, § 123 ff. EStG</strong></p>
<p>Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.</p>
<p>Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.</p>
<p>Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.</p>
<p>So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.</p>
<p>Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Neues EU-Energiekrisenbeitragsgesetz</h2>
<p><strong>EU-Energikrisenbeitrag (Übergewinnsteuer), EU-EnergieKBG</strong></p>
<p>Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.</p>
<p>Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 liegt..</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz</h2>
<p><strong>Unternehmereigenschaft, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG</strong></p>
<p>Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung, § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Steuervergütung bei Hilfsleistungen, § 4a Abs 1 Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 18 Abs. 5a UStG</strong></p>
<p>Dem Fahrzeugerwerber wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.</p>
<p>Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden.</p>
<p><strong>Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs 9 Satz 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.</p>
<p>Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert. Gilt ab dem Tag der Verkündung.</p>
<p><strong>Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), § 20 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG</strong></p>
<p>Ab dem 1.1.2025 (s. unten) sind die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für alle jPöR) anzuwenden. Einige jPöR – insbesondere kirchliche jPöR sowie überwiegend Bund und Länder – praktizieren eine kamerale, auf dem Zufluss und Abflussprinzip basierende Buchführung. Diese entspricht nicht dem grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung geltenden Sollprinzip, sondern dem Istprinzip.</p>
<p>Erfolgt bei einer jPöR keine kaufmännische Buchführung und ist diese hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet, können diese aber gemäß der Neuregelung nach dem Istprinzip besteuert werden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, § 27 Abs. 22a UStG</strong></p>
<p>Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, wird erneut um zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Zahlungsdienstleister, § 22g UStG</strong></p>
<p>Um Unionsrecht umzusetzen, werden mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.Gilt ab 1.1.2024.</p>
<p><strong>Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG</strong></p>
<p>Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<h2>Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung</h2>
<p><strong>Steuergeheimnis, § 31a Abs. 1 Satz 2 AO</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.</p>
<p>Es wird ausdrücklich geregelt, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO</strong></p>
<p>Es wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO</strong></p>
<p>Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.</p>
<p>Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung</p>
<p><strong>Zahlungsverjährung, §§ 229, 230 AO</strong></p>
<p>Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.</p>
<p>Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so wird die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher &#8222;Haftungsbescheid wirksam geworden ist&#8220;) beginnen. Die Verjährung beginnt dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.</p>
<p>Die Zahlungsverjährung ist zukünftig gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.</p>
<p>Gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz</h2>
<p><strong>Einbringungsgeborene Anteile, § 27 Abs. 3 Nr 3 UmwStG</strong></p>
<p>Auf Grund der Einführung der sog. One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG ab 1.1.2022 werden die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst.</p>
<p>In Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden.</p>
<p>Gilt ab 1.1.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz</h2>
<p><strong>Ertrags- und Sachwertverfahren, BewG</strong></p>
<p>Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst.</p>
<p>Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.</p>
<p>Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.</p>
<p>Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.</p>
<p>Gilt für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Steuerberatungsgesetz</h2>
<p><strong>Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen, § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG</strong></p>
<p>Lohnsteuerhilfevereine können zukünftig ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen, soll nach dem JStG 2022 ab 2022 kein Gewinn zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Weitere Gesetzesänderungen</h3>
<p>Diverse weitere Änderungen, auf die in diesem Beitrag nicht eingegangen werden kann, werden in folgenden Gesetzen vorgenommen:</p>
<ul>
<li>Körperschaftsteuergesetz,</li>
<li>Gewerbesteuergesetz,</li>
<li>Außensteuergesetz,</li>
<li>Investmentsteuergesetz,</li>
<li>Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,<br />
Grundsteuergesetz,</li>
<li>Grunderwerbsteuergesetz,</li>
<li>Steueroasen-Abwehrgesetz,</li>
<li>Einführungsgesetz zur Abgabenordnung,</li>
<li>Finanzverwaltungsgesetz,</li>
<li>Gesetz über Steuerstatistiken,</li>
<li>Bundeskindergeldgesetz,</li>
<li>Wohngeldgesetz,</li>
<li>Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln,<br />
Biersteuergesetz,</li>
<li>Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,</li>
<li>BVA-Bundesfamilienkassenverordnung.</li>
</ul>
<p>Quelle: <a href="https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html">https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Sep 2021 11:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden. Die Klägerin hat im Jahr 2017... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden.</p>
<p>Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte &#8222;Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)&#8220; zugrunde.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.</p>
<p>Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen. (https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung/)</p>
<h2>Unsere Empfehlung</h2>
<p>Wir raten aufgrund der aktuellen Rechtslage direkt im Notarvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden und Gebäude aufzunehmen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für vermietete Immobilien, sondern auch für betrieblich genutzte Immobilien sowie für die Berechnung der Abschreibungen bei Arbeitszimmern von Arbeitnehmern.</p>
<p>Darüber hinaus kann es sinnvoll sein unvorteilhafte Kaufpreisaufteilungen früherer Jahre erneut zu überprüfen, da die Abschreibungen für kommende Jahre ggf. optimiert werden können. Hier lassen sich in der Summe der verbleibenden Abschreibungsjahre teils beträchtliche zusätzliche Abschreibungspotentiale heben.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Einlösung ist steuerfrei</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-einloesung-ist-steuerfrei/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 04:47:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einlösung steuerfrei]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaberschuldverschreibungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Kapitalanleger entschieden. Hintergrund Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Sie gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Kapitalanleger entschieden.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Sie gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ließen sich Eheleute das verbriefte Gold aushändigen. Weil die Spekulationsfrist nicht abgelaufen war, besteuerte das Finanzamt die Wertsteigerung zwischen dem Erwerb und der Auslieferung des Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

</div><div class="clear"></div></div></div>
</div></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, denn es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen. Die Eheleute haben nur ihren Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen. Hierdurch hat sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen.</p>
<p>Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbriefen, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Beachten Sie:</strong> Über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2018, Az. IX R 33/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200177; PM BFH Nr. 15 vom 14.3.2018</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/kuendigung-eines-bausparvertrags-abgeltungsteuer-fuer-vergleichszahlungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Feb 2018 05:28:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Bausparvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="western">Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198272) hingewiesen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/ausfall-einer-privaten-darlehensforderung-als-verlust-steuerlich-zu-beruecksichtigen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Feb 2018 05:16:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[private Darlehensforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. &#160; Mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Im Streitfall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war jedoch erfolgreich.

</div><div class="clear"></div></div></div>
</div></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit<strong> Einführung der Abgeltungsteuer</strong> seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses<strong> Paradigmenwechsels</strong> führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung,<br />
die – ohne Berücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.</p>
<h2>
Zeitpunkt der Berücksichtigung</h2>
<p>Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung <strong>ein Tatbestand der Endbesteuerung.</strong> Ein steuerbarer Verlust wegen eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn <strong>endgültig feststeht,</strong> dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die <strong>Eröffnung eines Insolvenzverfahrens</strong> über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.</p>
<h2>
Analoge Anwendung auf Forderungsverzichte?</h2>
<p>Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktuellen Urteil wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung auch in diesem Bereich <strong>die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.</strong></p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198466; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkauf einer „Alt-Lebensversicherung“: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/verkauf-einer-alt-lebensversicherung-verluste-koennen-steuerlich-geltend-gemacht-werden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Dec 2017 05:27:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt... </p>
<div class="clear"></div>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden.</p>
<p>Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche an seine Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals entsprach. Da er die auf 60 Monate beschränkten Beiträge in voller Höhe gezahlt hatte, ergab sich ein Veräußerungsverlust, den er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einen derartigen Missbrauch konnte das Finanzgericht Düsseldorf zwar nicht erkennen. Es ließ den Verlustabzug aber wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.</p>
</div></div></div></div>
<p>Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt dies nur, sofern die Zinsen aus den Sparanteilen bei einem Rückkauf steuerpflichtig gewesen wären.</p>
<p>Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn ein Rückkauf der Lebensversicherung durch den Ehemann im Jahr 2009 wäre steuerpflichtig gewesen. Eine Steuerbefreiung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Verkauf erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vertragsschluss stattfindet.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof sah ferner keinen Grund, die Anerkennung des Verlusts wegen einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht zu versagen. Denn die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Relevante Punkte für deren Widerlegung gab es im Streitfall nicht.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Praxishinweis:</strong>

Im entsprechenden Sinne entschied der Bundesfinanzhof am gleichen Tag zu negativen Einkünften bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung. Durch den Begriff „Unterschiedsbetrag“ sind grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerlich zu erfassen.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 38/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196049;  BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196048</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fonds-Altanteile: Neue Steuerregeln ab 2018</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/fonds-altanteile-neue-steuerregeln-ab-2018/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 05:57:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Fonds-Altanteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein <strong>Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen</strong> aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016,<br />
S. 1730) aber <strong>zum 31.12.2017 zeitlich gekappt.</strong></p>
<p>Danach bleiben nur noch die<strong> bis zum 31.12.2017</strong> eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für <strong>ab 2018</strong> erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein <strong>personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR</strong> gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungspflicht: Schuldrechtliche Stimmrechtsvereinbarung bleibt ohne Wirkung</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/sozialversicherungspflicht-schuldrechtliche-stimmrechtsvereinbarung-bleibt-ohne-wirkung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 05:23:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschieden. Ausschlaggebend war, dass der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen mit einfacher Mehrheit vorsah und der GGf nur ein Drittel der Stimmanteile und zudem keine Sperrminorität besaß.... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschieden.</p>
<p>Ausschlaggebend war, dass der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen mit einfacher Mehrheit vorsah und der GGf nur ein Drittel der Stimmanteile und zudem keine Sperrminorität besaß. Die Stimmrechtsvereinbarung, wonach Entscheidungen nur einstimmig erfolgen, erfolgte außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Ohne Beurkundung und Handelsregistereintragung hat diese Vereinbarung aber keine sozialversicherungsrechtliche Relevanz.</p>
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<strong>Merke:</strong>

Die aktuelle Entscheidung zeigt:  Allein schuldrechtliche Vereinbarungen können die Rechtsmachtverhältnisse aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung verschieben.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.6.2017, Az. L 5 KR 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195923</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/kontogebuehren-fuer-bauspardarlehen-sind-unzulaessig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Sep 2017 05:02:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Kontogebühren unzulässig]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute für Darlehen mit Verbrauchern keine Kontogebühr berechnen dürfen. Begründung: Sie führen das Konto vorwiegend im eigenen Interesse und erbringen somit keine Dienstleistung für den Kunden. Nun hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW nachgelegt: Auch für Bausparverträge in der Darlehensphase dürfen keine Kontogebühren erhoben werden.... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute für Darlehen mit Verbrauchern keine Kontogebühr berechnen dürfen. <strong>Begründung:</strong> Sie führen das Konto vorwiegend im eigenen Interesse und erbringen somit<strong> keine Dienstleistung für den Kunden.</strong> Nun hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW nachgelegt: Auch <strong>für Bausparverträge in der Darlehensphase</strong> dürfen keine Kontogebühren erhoben werden.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Beachten Sie:

Die aktuelle Entscheidung bezieht sich auf Bausparverträge in der Darlehensphase. Sie trifft also auf Verbraucher zu, die sich ihr Bauspardarlehen bereits haben auszahlen lassen. Ungeklärt ist, ob eine Kontogebühr in der Sparphase ebenfalls unzulässig ist.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Nach den Ausführungen der Verbraucherzentrale können Entgelte, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, wegen der<strong> dreijährigen</strong> <strong>Verjährungsfrist</strong> noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden. Ob der Erstattungsanspruch bei früher gezahlten Entgelten bereits verjährt ist, ist bisher nicht entschieden.</p>
<p>Quelle | BGH-Urteil vom 9.5.2017, Az. XI ZR 308/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193991; BGH-Urteil vom 7.6.2011, Az. XI ZR 388/10; Meldung der Verbraucherzentrale: „Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig“, Stand 9.5.2017, unter www.verbraucherzentrale.de/bauspardarlehen-kontogebuehr</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/kontogebuehren-fuer-bauspardarlehen-sind-unzulaessig/">Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks: Führt die Kaufpreisstundung zu Zinseinnahmen?</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/teilentgeltliche-uebertragung-eines-grundstuecks-fuehrt-die-kaufpreisstundung-zu-zinseinnahmen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Aug 2017 17:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Grundstück gegen langfristig gestundete Kaufpreisraten an einen erbberechtigten Angehörigen veräußert, ist der in den Raten rechnerisch enthaltene Zinsanteil als Kapitalertrag zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt. Diese Auffassung vertritt der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Richter des 7. Senats sehen das... </p>
<div class="clear"></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/teilentgeltliche-uebertragung-eines-grundstuecks-fuehrt-die-kaufpreisstundung-zu-zinseinnahmen/">Teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks: Führt die Kaufpreisstundung zu Zinseinnahmen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Grundstück gegen langfristig gestundete Kaufpreisraten an einen erbberechtigten Angehörigen veräußert, ist der in den Raten rechnerisch enthaltene Zinsanteil als Kapitalertrag zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt. Diese Auffassung vertritt der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Richter des 7. Senats sehen das jedoch anders.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Eheleute veräußerten ein Einfamilienhaus an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Als Gegenleistung wurde eine – bei Änderung des Preisindexes für Lebenshaltung gegebenenfalls anzupassende – monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR für die Dauer von 31 Jahren (insgesamt 372.000 EUR) vereinbart. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 393.000 EUR. Für 2013 setzte das Finanzamt einen in den Kaufpreisraten enthaltenen steuerbaren Zinsanteil an. Nach erfolglosem Einspruch wandten sich die Steuerpflichtigen an das Finanzgericht Düsseldorf.</p>
</div></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Beachten Sie: </strong>

Ob wegen der unverzinslich gestundeten Kaufpreisforderung ein Zinsvorteil zu versteuern ist, war bereits im Veranlagungszeitraum 2012 zwischen den Beteiligten Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage der Eheleute statt, da die Kaufpreisraten bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für die ratierliche Zahlung beinhalteten. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesfinanzhof mangels fristgerechter Revisionsbegründung als unzulässig.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der aktuellen Entscheidung hat der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf die Auffassung des 7. Senats nicht bestätigt – und zwar aus folgenden Gründen:</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält jede Kaufpreisforderung, die über mehr als ein Jahr gestundet wird, einen Zinsanteil. Bleibt der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung hinter dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes zurück, dann spricht eine Vermutung dafür, den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der entgeltliche Anteil der Übertragung bestimmt sich nach der Höhe des Entgelts in Relation zu dem Verkehrswert des übertragenen Gegenstandes. Bei gestundeten Forderungen ist nicht der Nennwert, sondern nur der abgezinste Barwert maßgeblich. Nur in dieser Höhe können dem Erwerber auch spiegelbildlich Anschaffungskosten entstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Praxishinweis: </strong>

Soweit ersichtlich hat der Bundesfinanzhof bisher noch nicht entschieden, ob die Grundsätze zur Versteuerung eines Zinsanteils bei gestundeten Forderungen auch bei teilentgeltlichen Geschäften gelten. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf also mit Spannung erwartet werden.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, Az. 11 K 3064/15 E, Rev. BFH Az. VIII R 3/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193217; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014, Az. 7 K 451/14 E; BFH, Beschluss vom 31.5.2005, Az. VIII B 67/96</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/teilentgeltliche-uebertragung-eines-grundstuecks-fuehrt-die-kaufpreisstundung-zu-zinseinnahmen/">Teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks: Führt die Kaufpreisstundung zu Zinseinnahmen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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