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	<title>Aktientausch mit Barabfindung Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Aktientausch mit Barabfindung: Keine Besteuerung bei „Altaktien“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Mar 2017 05:29:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Aktientausch mit Barabfindung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser der Einkommensteuer. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Wurden die eingetauschten Aktien jedoch vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten (alte Spekulationsfrist), unterliegt die Barabfindung nicht der Besteuerung. Dies hat... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird bei einem Aktientausch zusätzlich <strong>ein Barausgleich gezahlt,</strong> unterliegt dieser der Einkommensteuer. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf <strong>nach dem 31.12.2008</strong> zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Wurden die eingetauschten Aktien jedoch <strong>vor Einführung der Abgeltungsteuer</strong> <strong>erworben</strong> und länger als ein Jahr gehalten (alte Spekulationsfrist), unterliegt die Barabfindung nicht der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
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<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige in 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. In 2009 erfolgte wegen der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde wegen des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt legte die Barabfindung als Kapitalertrag der Besteuerung zugrunde – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt befand.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div></div></div></div>
<p>Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstößt eine Besteuerung gegen das<strong> Rückwirkungsverbot,</strong> wenn sie auf Vermögensgegenstände zugreift, die nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits <strong>steuerentstrickt</strong> waren und bis zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen gesetzlichen Regelung steuerfrei realisiert wurden oder steuerfrei hätten realisiert werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 10/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191347</p>
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