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	<title>Arztpraxis - Steuer-News - Merfort &amp; Moor</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Gewerbesteuerliche Risiken bei Ärztinnen und Ärzte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[D M]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Oct 2025 08:53:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Auslagerungsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliche Infizierung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Stempeltheorie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als Ihr spezialisierter Partner in der Ärzteberatung beleuchten wir von Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB die gewerbesteuerlichen Risiken für Sie als Arzt oder Zahnarzt noch genauer: Die größte Gefahr liegt in der Umqualifizierung Ihrer Einkünfte von der steuerbegünstigten freiberuflichen Tätigkeit ($ 18 EStG) hin zur gewerblichen Tätigkeit ($ 15 EStG), die der Gewerbesteuer unterliegt.... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Ihr spezialisierter Partner in der <b>Ärzteberatung</b> beleuchten wir von <b>Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB</b> die gewerbesteuerlichen Risiken für Sie als Arzt oder Zahnarzt noch genauer:</p>
<p>Die größte Gefahr liegt in der <b>Umqualifizierung</b> Ihrer Einkünfte von der steuerbegünstigten <b>freiberuflichen Tätigkeit</b> ($ 18 EStG) hin zur <b>gewerblichen Tätigkeit</b> ($ 15 EStG), die der Gewerbesteuer unterliegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>1. Die Gefahr bei der Anstellung von Fachpersonal (Ärzte, Zahnärzte)</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anstellung von Ärzten oder Zahnärzten ist der häufigste Auslöser für eine ungewollte Gewerbesteuerpflicht:</p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Risiko</strong></td>
<td><strong>Erläuterung</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td><b>Verlust der &#8222;Stempeltheorie&#8220;</b></td>
<td>Der BFH fordert, dass der Praxisinhaber (Gesellschafter) trotz Anstellung die <b>leitende und eigenverantwortliche</b> Tätigkeit ausübt und der Leistung den <b>&#8222;Stempel seiner Persönlichkeit&#8220;</b> aufdrückt. Eine reine stichprobenartige Überwachung oder eine überwiegend organisatorische Tätigkeit reicht <b>nicht</b> aus, um die Freiberuflichkeit zu wahren.</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Fehlende Fachkenntnis</b></td>
<td>Stellt ein Arzt einen fachfremden Kollegen an (z.B. ein Hausarzt einen Dermatologen), kann er dessen Tätigkeit oft nicht in ausreichendem Maße leitend und eigenverantwortlich überwachen, was die Freiberuflichkeit gefährdet.</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Gewerbliche &#8222;Infektion&#8220; in Personengesellschaften (BAG, PartG)</b></td>
<td>Erfüllt auch <b>nur ein einziger Gesellschafter</b> in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht (z.B. durch zu geringe eigene Behandlungstätigkeit oder durch gewerbliche Nebentätigkeit), <b>färben</b> diese gewerblichen Einkünfte auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft ab. Die <b>gesamte BAG/PartG</b> wird gewerbesteuerpflichtig.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><b>Unser Praxistipp:</b> Wir helfen Ihnen dabei, die organisatorischen und dokumentarischen Prozesse (z.B. in der Fallauswahl, bei Behandlungsstandards) so zu gestalten, dass Sie die &#8222;Stempeltheorie&#8220; des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllen und dies im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>2. Die Gefahr durch gewerbliche Nebentätigkeiten (&#8222;Abfärbung&#8220;)</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Üben Sie neben der reinen Heilbehandlung gewerbliche Nebentätigkeiten aus, droht die sogenannte <b>Abfärbetheorie</b> (oder Infektion).</p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Risiko</strong></td>
<td><strong>Erläuterung</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td><b>Verkauf von Produkten</b></td>
<td>Der Verkauf von Artikeln, die nicht unmittelbar mit der Heilbehandlung verknüpft sind (z.B. Kosmetika, Wellness-Produkte, Nahrungsergänzungsmittel <b>ohne</b> direkten Therapiebezug), kann gewerbliche Einnahmen darstellen.</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Bagatellgrenze (Einzelpraxis)</b></td>
<td>In der <b>Einzelpraxis</b> kann eine Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht führen, wenn die gewerblichen <b>Nettoumsätze</b> (nicht Gewinne!) <b>3 % des Gesamtumsatzes</b> und zusätzlich <b><span class="math-inline" data-math="24.500">24.500 EUR</span></b> (gewerbesteuerlicher Freibetrag) übersteigen.</td>
</tr>
<tr>
<td><b>Infektion durch gewerbliche Beteiligungen</b></td>
<td>Die Beteiligung an einer <b>gewerblich</b> tätigen Gesellschaft (z.B. eine gewerbliche Laborgemeinschaft oder Apparategemeinschaft) kann in der BAG ebenfalls zur Infektion aller Einkünfte führen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><b><br />
Strategien zur Vermeidung der Abfärbung:</b></p>
<ol start="1">
<li><b>Strikte Trennung:</b> Ein Lösungsansatz könnte hier die <b>Ausgliederung</b> der gewerblichen Nebentätigkeiten in eine <b>separate, eigenständige Kapitalgesellschaft</b> (z.B. eine GmbH), um eine Infektion der freiberuflichen Praxis sicher zu vermeiden.</li>
<li><b>Exakte Abgrenzung:</b> Wir unterstützen Sie bei der sauberen Unterscheidung zwischen unschädlichen Annex-Tätigkeiten (z.B. Verabreichung von Impfstoffen) und schädlichen gewerblichen Verkäufen.</li>
</ol>
<h3></h3>
<h3>Fazit und Ihr Kontakt zu uns</h3>
<p>Die gewerbesteuerlichen Risiken in der Heilberuflergruppe sind vielfältig und werden durch die aktuelle Rechtsprechung immer wieder verschärft. Eine nachträgliche Umqualifizierung im Rahmen einer Betriebsprüfung kann zu <b>erheblichen Steuernachzahlungen</b> (Gewerbesteuer plus Zinsen) und zur <b>Pflicht zur Bilanzierung</b> führen, was große Liquiditätsrisiken birgt.</p>
<p>Als Ihr Steuerberater Merfort und Moor in Krefeld und deutschlandweit bieten wir Ihnen spezialisierte <b>Ärzteberatung</b> zur:</p>
<ul>
<li>Strukturierung von Kooperationen (BAG, PartG, MVZ).</li>
<li>Absicherung der Freiberuflichkeit bei Anstellung von Ärzten.</li>
<li>Gründung und steuerlichen Abgrenzung von gewerblichen Nebentätigkeiten.</li>
</ul>
<p><b>Kontaktieren Sie uns:</b></p>
<p><b>Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB, Ihr Steuerberater für Heilberufe</b></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fehlende Mitunternehmerstellung bei einer Freiberuflerpraxis kann zur Gewerblichkeit führen</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/fehlende-mitunternehmerstellung-bei-freiberuflerpraxis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jun 2016 11:09:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Mitunternehmerschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt.... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten A und B, betrieb im Streitjahr 2007 mit der Ärztin C eine Arztpraxis. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass C steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Der Grund: Der Ärztin stand eine von ihrem selbst erwirtschafteten Umsatz abhängige Gewinnbeteiligung zu. Am Vermögen war sie nicht beteiligt und sie hatte auch keinen Abfindungsanspruch.</p>
<p>Zudem vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die GbR, soweit sie Umsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt hatte, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Nach der gesetzlichen Abfärberegelung gelte der Betrieb deshalb in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dieser Ansicht folgten auch das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof.</p>
</div></div></div></div>
<p>Erhält ein (Schein-) Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, besteht nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko. Eine Mitunternehmerstellung liegt dann nur vor, wenn die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies war aber hier nicht der Fall.</p>
<p>Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Im Streitfall hatte C ihre Patienten aber eigenverantwortlich behandelt. Eine Überwachung durch A und B erfolgte ebenso wenig wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.</p>
<p>Da die Ärzte-GbR somit auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielte, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht wurden, waren die Einkünfte der Ärzte-GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb.</p>
<p><strong>Beachten Sie:</strong> Die Abfärberegelung greift aber nicht, wenn die an sich schädlichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Bagatellgrenze).</p>
<h2>Ihr Steuerberater für Ärzte in Krefeld NRW</h2>
<p>Neben der klassischen Steuerberatung sind wir ebenfalls auf die <a href="https://steuerberater-mum.de/steuerberater-fuer-aerzte/">Steuerberatung für Ärzte</a> spezialisiert. Als Experten stehen wir Humanmedizinern, Zahnärzten und medizinischen Versorgungszentren bei allen Fragestellungen zu den Themenbereichen Gründung, Kooperation, Expansion sowie zur Praxisabgabe und Praxisübernahme zur Verfügung. Unser Firmensitz befindet sich in Krefeld, wir stehen Ärzten in der Steuerberatung und Wirtschaftsberatung deutschlandweit zur Verfügung. Regionaler Schwerpunkt ist Nordrhein-Westfalen ( NRW ). Hier sind wir insbesondere am Niederrhein und im Ruhrgebiet, sowie den Großräumen Düsseldorf und Köln aktiv. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.</p>
<p><em>Quelle: BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 62/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184826; BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 63/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184827</em></p>
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