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	<title>Bitcoin - Steuer-News - Merfort &amp; Moor</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Apr 2018 03:49:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Bitcoin]]></category>
		<category><![CDATA[Kryptowährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen. Hintergrund Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur <strong>ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins</strong> auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein <strong>digitales Zahlungsmittel,</strong> welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist <strong>kein gesetzliches Zahlungsmittel</strong>, da es an einer Annahmepflicht fehlt.</p>
<p>Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die <strong>starken Kursschwankungen</strong> unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.</p>
<h2>Gewerbliche Einkünfte</h2>
<p>Werden Kryptowährungen im Rahmen einer <strong>gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht</strong> angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.</p>
<p><strong>Beachten Sie: </strong>Die Kosten für das Mining sind als <strong>Betriebsausgaben</strong> abzugsfähig.</p>
<h2>Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen</h2>
<p>Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu <strong>sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, </strong>wenn</p>
<ul>
<li>der Erwerb und der Verkauf <strong>innerhalb eines Jahres</strong> stattfanden,</li>
<li>die Bitcoins <strong>nicht selbst generiert </strong>wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.</li>
</ul>
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Praxishinweis:

<strong>Gewinne</strong> bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat. <strong>Verluste</strong> sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Eine Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist unzulässig.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<h2>Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen</h2>
<p>Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um <strong>kein privates Veräußerungsgeschäft,</strong> weil es an einem Erwerb fehlt.</p>
<p>Die Bundesregierung hat allerdings auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach<br />
§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins <strong>nur gelegentlich generiert</strong> werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei <strong>(Freigrenze).</strong></p>
<h2>Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel</h2>
<p>Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen <strong>Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. </strong></p>
<p>Bei der <strong>Ermittlung des Gewinns </strong>sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis<br />
(= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.</p>
<p>Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die <strong>Fifo-Methode</strong> (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018</p>
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