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	<title>Bundesfinanzhof - Steuer-News - Merfort &amp; Moor</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrales Ausscheiden aus Mitunternehmerschaften</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Aug 2017 04:45:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[gewinnneutrales Ausscheiden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erst Ende 2016 hatte die Finanzverwaltung den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass in einigen Punkten angepasst. Und nun besteht schon wieder Aktualisierungsbedarf. Denn der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Erst Ende 2016 hatte die Finanzverwaltung den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass in einigen Punkten angepasst. Und nun besteht schon wieder Aktualisierungsbedarf. Denn der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass eine <strong>gewinnneutrale Realteilung</strong> auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der <strong>Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter</strong> besteht.</p>
<h2>Zum Hintergrund</h2>
<p>Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter <strong>grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation</strong>. Dies kann aber durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es<strong> bei ihnen Betriebsvermögen bleibt</strong>.</p>
<p>Bereits in 2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Realteilung nicht zwingend die <strong>Beendigung der Gesellschaft</strong> voraussetzt. Denn die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das <strong>Ausscheiden eines Gesellschafters</strong> zu.</p>
<p>Entschieden hatte der Bundesfinanzhof aber nur zum Ausscheiden gegen eine aus einem <strong>Teilbetrieb bestehende Abfindung</strong>. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu übertragen sind.</p>
<h2>Fortführung der Rechtsprechung</h2>
<p>Nunmehr hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: Eine gewinnneutrale Realteilung <strong>liegt in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor</strong>, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter l<strong>ediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft</strong> erhält.</p>
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Beachten Sie

Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die von einer Versteuerung nur dann absehen will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.
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<p>Kurzum: Gesellschafter können somit künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften <strong>gewinnneutral</strong> und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben aus 2016 zeitnah anpasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194619; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194623; BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13; BMF-Schreiben vom 20.12.2016, Az. IV C 6-S 2242/07/10002:004</p>
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		<title>Bundesfinanzhof verwirft den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Apr 2017 04:59:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[verwirft Sanierungserlass]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies hat aktuell der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden. Sinn und Zweck Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach einer gesetzlichen Regelung steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die im Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums vorgesehene <strong>Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen</strong> verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies hat aktuell der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden.</p>
<h2>Sinn und Zweck</h2>
<p>Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach einer gesetzlichen Regelung<strong> steuerfrei.</strong> Voraussetzung war die <strong>Sanierungsbedürftigkeit</strong> des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die <strong>Sanierungseignung</strong> des Schuldenerlasses.</p>
<p>Der Sanierungserlass gewährte <strong>in wirtschaftlichen Schwierigkeiten</strong> befindlichen Unternehmen also eine steuerliche Begünstigung.</p>
<h2>Entscheidung</h2>
<p>Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber in 1997 entschieden, indem er die <strong>gesetzliche Steuerbefreiung</strong> abschaffte.</p>
<p>Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Sie verstößt damit <strong>gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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Beachten Sie:

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat aber auch ausdrücklich klargestellt, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht generell unzulässig sind. Vorauszusetzen ist nur, dass in jedem Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Unberührt bleiben somit individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls (wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruhen.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH, Beschluss vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191755; BFH, PM Nr. 10 vom 7.2.2017; BMF-Schreiben vom 27.3.2003, Az. IV A 6 &#8211; S 2140 8/03, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 6 &#8211; S 2140/07/10001-01</p>
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