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	<title>Elektromobilität Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Förderung der Elektromobilität: Gibt es bald auch Vereinfachungen  für Pedelecs?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Oct 2017 05:56:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Elektromobilität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Durch die finanzielle Förderung der Elektromobilität will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern (Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h) am Arbeitsplatz von der seit 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen ist. Antworten gibt der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die <strong>finanzielle Förderung der Elektromobilität</strong> will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern (Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h) am Arbeitsplatz von der seit 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen ist. Antworten gibt der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael Meister.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Seit 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit durch diese Maßnahme nicht begünstigt.</p>
<p>Die Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um <strong>den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen</strong> sowie den dazu notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge gezielt zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf<strong> „Zweiräder mit Elektroantrieb“</strong> entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde während des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, weil <strong>der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt</strong> und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist.</p>
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Beachten Sie:

Dr. Meister weist aber auch darauf hin, dass Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz zurzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;<br />
Quelle | Deutscher Bundestag, „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. August 2017 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ (unter Punkt 20.), Drs. 18/13307 vom 11.8.2017</p>
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		<title>Förderung Elektromobilität: Bundesrat stimmt zu</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 05:50:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Elektromobilität]]></category>
		<category><![CDATA[Förderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten. Kfz-Steuer Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten.</p>
<h2>Kfz-Steuer</h2>
<p>Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden. Begünstigt sind zudem technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.</p>
<h2>Lohnsteuer</h2>
<p>Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.</p>
<p>Arbeitgeber können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % besteuern. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Merke</h3>
<p>Die lohnsteuerlichen Neuregelungen gelten ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und sind bis Ende 2020 befristet. Die Vergünstigungen gelten nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.</p>
</div></div></div></div>
<p>Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 523/16 (B) vom 14.10.2016</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuerliche Förderung der Elektromobilität</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2016 11:00:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Elektromobilität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer. Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche... </p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/steuerliche-foerderung-der-elektromobilitaet/">Steuerliche Förderung der Elektromobilität</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den <strong>Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr</strong> beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer.</p>
<p>Vorgesehen ist eine <strong>Steuerbefreiung</strong> für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.</p>
<p>Ferner soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse <strong>pauschal mit 25 % Lohnsteuer</strong> zu besteuern.</p>
<p>Die Regelungen stehen unter der Bedingung, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem sollen sie <strong>befristet</strong> sein – und zwar für den Zeitraum <strong>vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie: </strong>Zusätzlich sind <strong>Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer</strong> geplant. Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf zehn Jahre verlängert werden.</p>
<p><em>Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 18.5.2016</em></p>
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