<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Fahrtkosten Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
	<atom:link href="https://steuerberater-mum.de/tag/fahrtkosten/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link></link>
	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
	<lastBuildDate>Thu, 15 Feb 2018 16:56:25 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>
	<item>
		<title>Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-unabwendbarer-verlegung-des-arbeitsplatzes/</link>
					<comments>https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-unabwendbarer-verlegung-des-arbeitsplatzes/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 05:47:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=6726</guid>

					<description><![CDATA[<p>Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg. Hintergrund Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten... </p>
<div class="clear"></div>
<p><a href="https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-unabwendbarer-verlegung-des-arbeitsplatzes/" class="excerpt-read-more">Read More →</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-unabwendbarer-verlegung-des-arbeitsplatzes/">Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.</p>
<p>Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.</p>
<p>Unabwendbares Ereignis</p>
<p>Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:</p>
<ul>
<li>Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.</li>
<li>Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.</li>
</ul>
<p>Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Praxishinweis:</strong>

Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198033</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-unabwendbarer-verlegung-des-arbeitsplatzes/">Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-unabwendbarer-verlegung-des-arbeitsplatzes/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-zum-mietobjekt-als-werbungskosten-abziehbar/</link>
					<comments>https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-zum-mietobjekt-als-werbungskosten-abziehbar/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 10:29:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=5731</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zu der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage entschieden. Die Regel zum Vermietungsobjekt Grundsätzlich... </p>
<div class="clear"></div>
<p><a href="https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-zum-mietobjekt-als-werbungskosten-abziehbar/" class="excerpt-read-more">Read More →</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-zum-mietobjekt-als-werbungskosten-abziehbar/">Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zu der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage entschieden.</p>
<h2 class="news">Die Regel zum Vermietungsobjekt</h2>
<p>Grundsätzlich sucht ein Steuerpflichtiger sein Vermietungsobjekt in einem kleineren oder größeren zeitlichen Abstand auf (beispielsweise zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zum Ablesen von Zählerständen). Die Verwaltung des Mietobjekts erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Somit können die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.</p>
<h2 class="news">Die Ausnahmeregel für Vermieter</h2>
<p>Sucht der Vermieter sein Vermietungsobjekt hingegen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, dann unterhält er am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Und eine solche (Ausnahme-) Situation lag im Streitfall vor. Da die Steuerpflichtigen 165- bzw. 215-mal im Jahr zu ihren zwei Vermietungsobjekten fuhren, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, erkannte der Bundesfinanzhof nur die Entfernungspauschale an.</p>
<h2 class="news">Neue Rechtslage durch Reisekostenreform</h2>
<p>Die Entscheidung erging noch zur Rechtslage vor der Reisekostenreform. Sie dürfte aber prinzipiell auch auf Veranlagungszeiträume ab 2014 übertragbar sein. So liegt (Literaturstimmen zufolge) eine erste Tätigkeitsstätte nur dann am Ort des Vermietungsobjekts, wenn der Vermieter diese arbeitstäglich aufsucht oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage dort verbringt. Relevant sind damit in erster Linie quantitative Maßstäbe.</p>
<p><em>Quelle: BFH-Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185338</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-zum-mietobjekt-als-werbungskosten-abziehbar/">Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://steuerberater-mum.de/fahrtkosten-zum-mietobjekt-als-werbungskosten-abziehbar/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
