<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Grunderwerbsteuer Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
	<atom:link href="https://steuerberater-mum.de/tag/grunderwerbsteuer/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link></link>
	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
	<lastBuildDate>Tue, 23 May 2017 09:14:02 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>
	<item>
		<title>Grunderwerbsteuer: Rückwirkende Erhöhung bei späterer Grundstücksbebauung möglich</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/grunderwerbsteuer-rueckwirkende-erhoehung-bei-spaeterer-grundstuecksbebauung-moeglich/</link>
					<comments>https://steuerberater-mum.de/grunderwerbsteuer-rueckwirkende-erhoehung-bei-spaeterer-grundstuecksbebauung-moeglich/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2017 04:42:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=6346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden sowie auf das noch zu errichtende Gebäude wird dann fällig, wenn zwischen dem Kauf des Grundstücks und der Errichtung der Immobilie ein objektiv sachlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Im Fachjargon spricht man von einem „einheitlichen Vertragswerk“. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ein nachträgliches Ereignis... </p>
<div class="clear"></div>
<p><a href="https://steuerberater-mum.de/grunderwerbsteuer-rueckwirkende-erhoehung-bei-spaeterer-grundstuecksbebauung-moeglich/" class="excerpt-read-more">Read More →</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/grunderwerbsteuer-rueckwirkende-erhoehung-bei-spaeterer-grundstuecksbebauung-moeglich/">Grunderwerbsteuer: Rückwirkende Erhöhung bei späterer Grundstücksbebauung möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden sowie auf das noch zu errichtende Gebäude wird dann fällig, wenn zwischen dem Kauf des Grundstücks und der Errichtung der Immobilie ein objektiv sachlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Im Fachjargon spricht man von einem <strong>„einheitlichen Vertragswerk“.</strong> Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ein nachträgliches Ereignis ist, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Ein Steuerpflichtiger erwarb von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der von der Stadt und von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u. a. festgelegt, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Das Finanzamt setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer fest, bezog aber nur die Kosten für den Grundstückskauf ein. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.</p>
<p>Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung und bezog nun die Baukosten mit ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Niedersachsen Recht, da die bestandskräftigen Bescheide nicht mehr änderbar gewesen seien. Dies sah der Bundesfinanzhof allerdings anders und hob die Vorentscheidung auf.</p>
</div></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich <strong>des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung</strong> gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist.</p>
<p>Mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags steht fest, dass das Grundstück <strong>in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand</strong> ist und damit auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Vor Abschluss des Bauerrichtungsvertrags kommt eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Kauf des Grundstücks um die Baukosten somit nicht in Betracht. Bis dahin ist das Grundstück in seinem tatsächlichen, unbebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Erst mit Abschluss des Bauerrichtungsvertrags verändert sich der Gegenstand des Erwerbsvorgangs nachträglich – und zwar<strong> rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erwerbs.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 25.1.2017, Az. II R 19/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193277</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/grunderwerbsteuer-rueckwirkende-erhoehung-bei-spaeterer-grundstuecksbebauung-moeglich/">Grunderwerbsteuer: Rückwirkende Erhöhung bei späterer Grundstücksbebauung möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://steuerberater-mum.de/grunderwerbsteuer-rueckwirkende-erhoehung-bei-spaeterer-grundstuecksbebauung-moeglich/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/zwangsversteigerung-instandhaltungsruecklage-mindert-grunderwerbsteuer-nicht/</link>
					<comments>https://steuerberater-mum.de/zwangsversteigerung-instandhaltungsruecklage-mindert-grunderwerbsteuer-nicht/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Dec 2016 05:17:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Instandhaltungsrücklage]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsversteigerung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=6079</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht gemindert. Quelle &#124; BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185767;... </p>
<div class="clear"></div>
<p><a href="https://steuerberater-mum.de/zwangsversteigerung-instandhaltungsruecklage-mindert-grunderwerbsteuer-nicht/" class="excerpt-read-more">Read More →</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/zwangsversteigerung-instandhaltungsruecklage-mindert-grunderwerbsteuer-nicht/">Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht gemindert.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Beachten Sie</strong>

Bei einem „normalen“ Erwerb durch notariellen Kaufvertrag hatte der Bundesfinanzhof 1991 entschieden, dass eine Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuermindernd berücksichtigt werden kann. In dem aktuellen Urteil lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen, ob er hieran weiter festhält.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185767; BFH-Urteil vom 9.10.1991, Az. II R 20/89</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/zwangsversteigerung-instandhaltungsruecklage-mindert-grunderwerbsteuer-nicht/">Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://steuerberater-mum.de/zwangsversteigerung-instandhaltungsruecklage-mindert-grunderwerbsteuer-nicht/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
