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	<title>Häusliches Arbeitszimmer Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Häusliches Arbeitszimmer: Die Erforderlichkeit ist keine Abzugsvoraussetzung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Aug 2017 04:05:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. &#160; Das sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die Erforderlichkeit ist... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Ein Ruheständler erzielte neben seinen Versorgungsbezügen Beteiligungseinkünfte, Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kosten seines Arbeitszimmers machte er als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend, was sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg ablehnten. Begründung: Das Arbeitszimmer ist für die Tätigkeit (Vermietung von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird) nicht notwendig.</p>
</div></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, indem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten Betätigung) begrenzt.</p>
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<strong>Beachten Sie: </strong>

Allerdings war die Sache nicht spruchreif, denn es fehlten Feststellungen zur privaten (Mit-)Nutzung des Arbeitszimmers. Sollte ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten
(z. B. Aufbewahrung privater Unterlagen) entfallen, würde ein Abzug der Aufwendungen ausscheiden.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kommt das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu dem Schluss, dass es sich um ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer handelt und liegt der Mittelpunkt der steuerbaren Betätigungen nicht im Arbeitszimmer, können die Aufwendungen bis zu 1.250 EUR abgezogen werden, wenn für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen und ggf. im Schätzungsweg aufzuteilen.</p>
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<strong>Praxishinweis: </strong>

Die Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung ist für jede Tätigkeit selbstständig zu prüfen. Ist der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;<br />
Quelle | BFH-Urteil vom 8.3.2017, Az. IX R 52/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194355</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Häusliches Arbeitszimmer bei einem Selbstständigen trotz vorhandener Praxisräume anerkannt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Jun 2017 04:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Keine Abzugsbeschränkung besteht jedoch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Kosten immerhin bis 1.250 EUR abziehbar. Der... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Keine Abzugsbeschränkung besteht jedoch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Kosten immerhin bis 1.250 EUR abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein solcher anderer Arbeitsplatz ist.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Ein selbstständiger Logopäde war in zwei angemieteten Praxen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gelangte wegen der konkreten Umstände zu dem Schluss, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei. Da der Bundesfinanzhof diese Sichtweise in der Revision bestätigte, konnte der Logopäde seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR p. a. als Betriebsausgaben abziehen.</p>
</div></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch Selbstständige können auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein<br />
– und zwar dann, wenn der andere Arbeitsplatz (in den Geschäfts- oder Praxisräumen) in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nicht genutzt werden kann. Ob dies der Fall ist, ist anhand der objektiven Umstände des individuellen Einzelfalls zu klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.</p>
<p>Im Streitfall war die Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer insbesondere wegen der Größe und Ausstattung, der Nutzung durch vier Angestellte, dem Umfang der Büroarbeit und der Vertraulichkeit der Unterlagen unzumutbar. Im Zusammenhang mit früheren Entscheidungen weist der Bundesfinanzhof zudem darauf hin, dass es dem Steuerpflichtigen nicht immer zumutbar ist, Unterlagen und Geschäftspapiere in seine Praxis zu verbringen und dort zu bearbeiten.</p>
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<strong>Beachten Sie:  </strong>
Das Verfahren ist für den Logopäden positiv ausgegangen und liefert anderen Selbstständigen Argumente, die gegen das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes sprechen. Allerdings ist auch zu konstatieren, dass der Bundesfinanzhof von einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb nicht nur dann ausgeht, wenn dieser tatsächlich eingerichtet ist. Da Selbstständige (im Gegensatz zu Arbeitnehmern) die konkrete Ausgestaltung regelmäßig selbst bestimmen können, ist von einem anderen Arbeitsplatz bereits dann auszugehen, wenn er in zumutbarer Weise dort eingerichtet werden könnte.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2017, Az. III R 9/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193358</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Apr 2017 04:45:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstbetragsgrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist. Hintergrund Aufwendungen (beispielsweise anteilige... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer („Räume müssen nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden“) gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, sodass die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden ist.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:</p>
<ul>
<li>Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,</li>
<li>ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.</li>
</ul>
<p>Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.</p>
<h2>Personenbezogene Ermittlung</h2>
<p>Der Bundesfinanzhof ging bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen aus. Die Aufwendungen waren somit (unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen) auf<br />
1.250 EUR begrenzt. Nach neuer Sichtweise kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe beansprucht werden, der das Arbeitszimmer nutzt und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt (personenbezogene Ermittlung).</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Im ersten Streitfall nutzte ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen von ca. 2.800 EUR nur in Höhe von 1.250 EUR an und ordneten dem Ehepaar diesen Betrag je zur Hälfte zu. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun verworfen.</p>
</div></div></div></div>
<p>Der auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzte Abzug ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.</p>
<p>Die Kosten bei Ehegatten sind jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.</p>
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Beachten Sie:

Im zweiten Streitfall hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Praxishinweis:

Die Aufwendungen sind zeitanteilig zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Jahres eine Tätigkeit aufnimmt und dann ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet oder während des Jahres (z. B. wegen Eintritts in den Ruhestand) die Tätigkeit endgültig einstellt. Keine Kürzung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, etwa während des Urlaubs, einer Krankheit oder an den Wochenenden. Maßgeblich ist allein, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dabei dürfen Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192062; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192063</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/haeusliches-arbeitszimmer-hoechstbetragsgrenze-von-1-250-eur-ist-personenbezogen-anzuwende/">Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">steuerberater-mum.de</a>.</p>
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