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	<title>Mehrere häusliche Arbeitszimmer Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch  nur einmal gewährt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Sep 2017 04:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrere häusliche Arbeitszimmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind <strong>mit maximal 1.250 EUR</strong> als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen <strong>personenbezogenen Höchstbetrag</strong> handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) <strong>zwei Arbeitszimmer</strong> genutzt hat. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<h2>Nutzung mehrerer Arbeitszimmer</h2>
<p>Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für <strong>ein</strong> häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber – unabhängig von der Anzahl der genutzten häuslichen Arbeitszimmer – auf den personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.</p>
<h2>Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers</h2>
<p>Während der personenbezogene Höchstbetrag den Kostenabzug bei einem Steuerpflichtigen auf maximal 1.250 EUR begrenzt, können Steuerpflichtige, die<strong> ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen</strong> und die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen, den Höchstbetrag im Ergebnis doppelt in Anspruch nehmen. Denn im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er</p>
<ul>
<li>in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und</li>
<li>die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. VIII R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195255; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13</p>
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