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	<title>Nießbrauch Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Apr 2017 04:02:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Nießbrauch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist. Für das Finanzgericht Münster... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Wohnung an den Sohn vermietet und kurz danach unter Vorbehalt eines auf fünf Jahre begrenzten Nießbrauchsrechts auf diesen unentgeltlich übertragen, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht durch eine Prognose zu überprüfen ist.</p>
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<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Im Streitfall ging es um die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Das Problem: Mietvertrag und unentgeltliche Übertragung des Mietobjekts unter Nießbrauchsvorbehalt standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Der Nießbrauch war auf fünf Jahre begrenzt und der Sohn wollte die Wohnung danach weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen.</p>
<p>Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht.</p>
</div></div></div></div>
<p>Für das Finanzgericht Münster stand damit fest, dass es nach Ablauf der fünf Jahre zum Erlöschen des Mietverhältnisses kommen würde und die Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung einmünden würde. Damit war diese Einkunftsquelle von vornherein nicht auf Dauer angelegt. Eine Überschusserzielungsabsicht konnte nicht unterstellt werden.</p>
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Beachten Sie:

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wäre typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige Überschüsse erwirtschaften will, auch wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Eine Überschussprognose wäre regelmäßig nicht erforderlich. Von „auf Dauer“ konnte aber wegen der Begrenzung auf fünf Jahre für das Gericht keine Rede sein.
</div><div class="clear"></div></div></div>
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Praxishinweis:

Gegen diese Entscheidung wurde die Revision zugelassen, aber noch nicht eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.12.2016, Az. 4 K 2628/14 F, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192260</p>
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