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	<title>Steuer News für Vermieter - Steuern sparen bei Vermietung - Steuerberatung MDB Krefeld</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Jahressteuergesetz 2022</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 11:28:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen. Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet. Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung... </p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/jahressteuergesetz-2022/">Jahressteuergesetz 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">Merfort &amp; Moor</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden </strong><strong>geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, </strong><strong>Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen.</strong></p>
<p>Der Gesetzgebungsbe darf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet.</p>
<p>Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.</p>
<p>Die Zustimmung im Bundesrat galt bis zuletzt nicht als sicher, da im Vorfeld unionsgeführte Bundesländer bereit gewesen sein sollen, für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu plädieren.</p>
<p><strong>Jahressteuergesetz 2022</strong></p>
<table class="style-1">
<tbody>
<tr>
<td>28.7.2022</td>
<td>BMF Referentenentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>14.9.2022</td>
<td>Kabinettsbe schluss Regierungsentwurf</td>
</tr>
<tr>
<td>2.12.2022</td>
<td>Verabschiedung Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td>16.12.2022</td>
<td>Zustimmung Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td>20.12.2022</td>
<td>Verkündung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2>Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz</h2>
<p><strong>Sonderleistungen für Pflegekräfte, § 3 Nr. 11b Satz 5 EStG</strong></p>
<p>Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.</p>
<p>Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.</p>
<p>Diese Regelung war im <strong>Regierungsentwurf noch nicht</strong> enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG</strong></p>
<p>Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021</p>
<p><strong>Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (ab 1.1.2022!), § 3 Nr. 72 EStG</strong></p>
<p>Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt (s. hierzu auch die News &#8222;Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023&#8220;). Durch die Streichung der Angabe &#8222;überwiegend zu Wohnzwecken genutzten&#8220; aus dem Regierungsentwurf werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Damit wird der entsprechenden Prüfbitte des Bundesrats entsprochen.</p>
<p>Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.</p>
<p>Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.</p>
<p>Hinweis: Zum Nullsteuersatz bei Umsatzsteuer ab 1.1.2023 s. unten. Gilt rückwirkend ab 1.1.2022 (im Regierungsentwurf war die Geltung ab dem 1.1.2023 vorgesehen).</p>
<p><strong>Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.</p>
<p>Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.</p>
<p>Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeof fice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. unten) in Betracht.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Homeoffice-Pauschale, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG</strong></p>
<p>Die sog. Homeoffice-Pauschale wird &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.</p>
<p>Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.</p>
<p>Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.</p>
<p>Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.</p>
<p>Gilt für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.</p>
<p><strong>Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines RAP unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 EUR) nicht übersteigt.  Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben. Das soll erheblichem Bürokratieaufwand bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung vermeiden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.</p>
<p><strong>Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG</strong></p>
<p>Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.<br />
Hinweis: Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.</p>
<p>Gilt ab VZ 2023 für nach dem 31.12.2022 (Regierungsentwurf: 30.6.2023) erstellte Wohngebäude.</p>
<p><strong><span id="page21R_mcid34" class="markedContent"><span dir="ltr" role="presentation">Son</span><span dir="ltr" role="presentation">der</span><span dir="ltr" role="presentation">ab</span><span dir="ltr" role="presentation">schrei</span><span dir="ltr" role="presentation">bung für die Her</span><span dir="ltr" role="presentation">stel</span><span dir="ltr" role="presentation"> lung neuer Miet</span><span dir="ltr" role="presentation">woh</span><span dir="ltr" role="presentation">nungen, § 7b EStG</span></span></strong></p>
<p>Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein &#8222;Effizienzhaus 40&#8220; mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.</p>
<p>Gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026</p>
<p><strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer-Pauschbe trag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.</p>
<p>Das BMF wird geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind. Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG</strong></p>
<p>Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.</p>
<p>Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine &#8222;doppelte Besteuerung&#8220; von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.</p>
<p>Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG. Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023</p>
<p><strong>Riester-Verfahren, § 10a Abs. 1a EStG</strong></p>
<p>Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversi cherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen. Danach werden Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur<br />
auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichgestellt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende, §§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz </strong><strong>3 Buchst. c EStG</strong></p>
<p>Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.</p>
<p>Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten EPP für Versorgungsbeziehende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mittels eines Großbuchstabens ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte EPP für Versorgungsbeziehende in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten; dies gilt entsprechend für darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern).</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG</strong></p>
<p>Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.</p>
<p>Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung wird nun gesetzlich ermöglicht. Gilt ab VZ 2022.</p>
<p><strong>Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG</strong></p>
<p>Der Sparerpauschbetrag wird &#8211; wie im Koalitionsvertrag vereinbart &#8211; von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007, §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG</strong></p>
<p>Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss<br />
angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu<br />
treffen.</p>
<p>Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise<br />
500.000 EUR (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42<br />
Prozent auf 45 Prozent erhöht (&#8222;Reichensteuer&#8220;). Hiervon wurden nur für den VZ 2007<br />
Gewinneinkünfte durch eine Tarifbe grenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich<br />
wurde sichergestellt, dass auch beim Progressi onsvorbe halt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3<br />
EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.</p>
<p>Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG werden die Regelungen des § 32c EStG sowie des §<br />
32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt.<br />
Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007</p>
<p><strong>Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</strong></p>
<p>Der Ausbildungsfreibe trag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Diese Maßnahme<br />
wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbe darfs<br />
eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes,<br />
für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbe trag der Einkünfte abgezogen werden.<br />
Gilt ab VZ 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfris tiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag<br />
angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch<br />
in Zukunft behält.<br />
Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG</strong></p>
<p>Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023</p>
<p><strong>Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG</strong></p>
<p>Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei &#8222;Crowdlending&#8220;-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt.Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Bausteuerabzug, § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden. Gilt ab 1.1.2025</p>
<p><strong>Registerfälle, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und 2 EStG</strong></p>
<p>Abweichend vom Regierungsentwurf soll die Registerfallbesteuerung nicht vollständig für die Zukunft aus dem Einkommensteuergesetz in das Steueroasen-Abwehrgesetz überführt werden. Über die in § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz vorgesehene umfassende Steuerpflicht der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und bei denen der Vergütungsgläubiger seinen Sitz in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach § 2 Steueroasen-Abwehrgesetz hat, hinaus, wird die Besteuerung dieser Vorgänge zwischen nahestehenden Personen nunmehr weiterhin von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f erfasst.</p>
<p>Im bisher geltenden Recht besteht eine beschränkte Steuerpflicht auch dann, wenn nach einem DBA nicht Deutschland, sondern dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zugewiesen ist. In Zukunft soll die Registeranknüpfung bei sonstigen Rechten dann nicht mehr zu inländischen Einkünften führen, wenn der Besteuerung die Vorschriften eines DBA und die die Anwendung der DBA regelnden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen.</p>
<p>Gilt in allen offenen Fällen bzw. für Veräußerungen und Vergütungen nach dem 31.12.2022</p>
<p><strong>Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse, § 123 ff. EStG</strong></p>
<p>Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.</p>
<p>Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.</p>
<p>Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.</p>
<p>So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.</p>
<p>Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Neues EU-Energiekrisenbeitragsgesetz</h2>
<p><strong>EU-Energikrisenbeitrag (Übergewinnsteuer), EU-EnergieKBG</strong></p>
<p>Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.</p>
<p>Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 liegt..</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz</h2>
<p><strong>Unternehmereigenschaft, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG</strong></p>
<p>Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung, § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Steuervergütung bei Hilfsleistungen, § 4a Abs 1 Satz 2 UStG</strong></p>
<p>Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein. Gilt ab 1.1.2023</p>
<p><strong>Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 18 Abs. 5a UStG</strong></p>
<p>Dem Fahrzeugerwerber wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.</p>
<p>Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden.</p>
<p><strong>Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs 9 Satz 3 UStG</strong></p>
<p>Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.</p>
<p>Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert. Gilt ab dem Tag der Verkündung.</p>
<p><strong>Ist-Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), § 20 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 UStG</strong></p>
<p>Ab dem 1.1.2025 (s. unten) sind die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für alle jPöR) anzuwenden. Einige jPöR – insbesondere kirchliche jPöR sowie überwiegend Bund und Länder – praktizieren eine kamerale, auf dem Zufluss und Abflussprinzip basierende Buchführung. Diese entspricht nicht dem grundsätzlich für die Umsatzbesteuerung geltenden Sollprinzip, sondern dem Istprinzip.</p>
<p>Erfolgt bei einer jPöR keine kaufmännische Buchführung und ist diese hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet, können diese aber gemäß der Neuregelung nach dem Istprinzip besteuert werden.</p>
<p>Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, § 27 Abs. 22a UStG</strong></p>
<p>Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, wird erneut um zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<p><strong>Zahlungsdienstleister, § 22g UStG</strong></p>
<p>Um Unionsrecht umzusetzen, werden mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.Gilt ab 1.1.2024.</p>
<p><strong>Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG</strong></p>
<p>Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben. Gilt ab 1.1.2023.</p>
<h2>Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung</h2>
<p><strong>Steuergeheimnis, § 31a Abs. 1 Satz 2 AO</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.</p>
<p>Es wird ausdrücklich geregelt, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO</strong></p>
<p>Es wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p><strong>Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO</strong></p>
<p>Es wird eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.</p>
<p>Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung</p>
<p><strong>Zahlungsverjährung, §§ 229, 230 AO</strong></p>
<p>Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.</p>
<p>Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so wird die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher &#8222;Haftungsbescheid wirksam geworden ist&#8220;) beginnen. Die Verjährung beginnt dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.</p>
<p>Die Zahlungsverjährung ist zukünftig gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.</p>
<p>Gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz</h2>
<p><strong>Einbringungsgeborene Anteile, § 27 Abs. 3 Nr 3 UmwStG</strong></p>
<p>Auf Grund der Einführung der sog. One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG ab 1.1.2022 werden die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst.</p>
<p>In Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden.</p>
<p>Gilt ab 1.1.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz</h2>
<p><strong>Ertrags- und Sachwertverfahren, BewG</strong></p>
<p>Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst.</p>
<p>Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.</p>
<p>Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.</p>
<p>Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.</p>
<p>Gilt für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wichtige Änderungen im Steuerberatungsgesetz</h2>
<p><strong>Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen, § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG</strong></p>
<p>Lohnsteuerhilfevereine können zukünftig ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen, soll nach dem JStG 2022 ab 2022 kein Gewinn zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.</p>
<p>Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Weitere Gesetzesänderungen</h3>
<p>Diverse weitere Änderungen, auf die in diesem Beitrag nicht eingegangen werden kann, werden in folgenden Gesetzen vorgenommen:</p>
<ul>
<li>Körperschaftsteuergesetz,</li>
<li>Gewerbesteuergesetz,</li>
<li>Außensteuergesetz,</li>
<li>Investmentsteuergesetz,</li>
<li>Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,<br />
Grundsteuergesetz,</li>
<li>Grunderwerbsteuergesetz,</li>
<li>Steueroasen-Abwehrgesetz,</li>
<li>Einführungsgesetz zur Abgabenordnung,</li>
<li>Finanzverwaltungsgesetz,</li>
<li>Gesetz über Steuerstatistiken,</li>
<li>Bundeskindergeldgesetz,</li>
<li>Wohngeldgesetz,</li>
<li>Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln,<br />
Biersteuergesetz,</li>
<li>Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,</li>
<li>BVA-Bundesfamilienkassenverordnung.</li>
</ul>
<p>Quelle: <a href="https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html">https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/jahressteuergesetz-2022-jstg-2022_168_572028.html</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Sep 2021 11:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden. Die Klägerin hat im Jahr 2017... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entschieden.</p>
<p>Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte &#8222;Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)&#8220; zugrunde.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.</p>
<p>Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen. (https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kaufpreisaufteilung-bei-erwerb-einer-vermieteten-eigentumswohnung/)</p>
<h2>Unsere Empfehlung</h2>
<p>Wir raten aufgrund der aktuellen Rechtslage direkt im Notarvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden und Gebäude aufzunehmen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für vermietete Immobilien, sondern auch für betrieblich genutzte Immobilien sowie für die Berechnung der Abschreibungen bei Arbeitszimmern von Arbeitnehmern.</p>
<p>Darüber hinaus kann es sinnvoll sein unvorteilhafte Kaufpreisaufteilungen früherer Jahre erneut zu überprüfen, da die Abschreibungen für kommende Jahre ggf. optimiert werden können. Hier lassen sich in der Summe der verbleibenden Abschreibungsjahre teils beträchtliche zusätzliche Abschreibungspotentiale heben.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Nachträgliche Schuldzinsen: Es kommt auf die Verwendung des Veräußerungserlöses an</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/nachtraegliche-schuldzinsen-es-kommt-auf-die-verwendung-des-veraeusserungserloeses-an/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 May 2018 04:39:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachträgliche Schuldzinsen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Das hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt. Wird ein vermietetes Grundstück fremdfinanziert, stellen die Schuldzinsen wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Vermietungseinkünften Werbungskosten dar.... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Für die <strong>Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen</strong> bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Das hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt.</p>
<p>Wird ein vermietetes Grundstück <strong>fremdfinanziert,</strong> stellen die Schuldzinsen wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Erzielung von Vermietungseinkünften <strong>Werbungskosten</strong> dar. Die Situation ändert sich, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück veräußert und<strong> nach der</strong> <strong>Veräußerung weiterhin Schuldzinsen</strong> anfallen. Aber auch hier ist unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Schuldzinsenabzug möglich.</p>
<p>Wird kein neues Objekt und auch keine anderweitige Einkunftsquelle angeschafft, kommt es darauf an, ob der Verkaufserlös ausreicht, um das Darlehen abzulösen:</p>
<ul>
<li><strong>Reicht der Erlös aus,</strong> endet der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Darlehen tatsächlich ablöst, oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig (privat) verwendet und das Darlehen bestehen lässt.</li>
<li><strong>Reicht der Verkaufserlös aber nicht aus,</strong> um das Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das heißt: Schuldzinsen können insoweit weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.</li>
</ul>
<p>Schafft der Steuerpflichtige mit dem Verkaufserlös eine neue Einkunftsquelle – etwa ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt – an, besteht der Zusammenhang (ggf. anteilig in Höhe des verwendeten Erlöses) am neuen Objekt fort.</p>
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<strong>Beachten Sie:</strong> Die (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht allerdings nicht aus, um den Fortgang des Schuldzinsenabzugs zu erreichen.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 4/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200048</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sanierungsbedarf nach  Tod des Mieters?</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/anschaffungsnahe-herstellungskosten-bei-sanierungsbedarf-nach-tod-des-mieters/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 May 2018 04:33:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungsnahe Herstellungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsbedarf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja. Hintergrund Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.</p>
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<strong>Praxishinweis:</strong> Wird der Aufwand in Herstellungskosten umqualifiziert, dann sind die Kosten nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Demzufolge sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<h2>Entscheidung</h2>
<p>Grundsätzlich werden sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.</p>
<p>In einem etwas anders gelagerten Fall hatte sich der Bundesfinanzhof in 2017 noch zu einer Einschränkung des Tatbestands der anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgerungen. Damals ging es um erst nach dem Kauf mutwillig herbeigeführte Mieterschäden. Der Bundesfinanzhof hatte die daraufhin angefallenen Sanierungskosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand qualifiziert und klargestellt: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach dem Erwerb der Immobilie entstanden sind und durch das schuldhafte Verhalten Dritter verursacht wurden, fallen nicht unter die schädliche 15 %-Grenze.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Praxishinweis:</strong> Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist. Im Revisionsverfahren dürfte der Bundesfinanzhof die Abgrenzungsgrundsätze nun weiterentwickeln.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 113/16; Rev. BFH Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200480; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Überschusserzielungsabsicht bei Nutzung einer Immobilie als Ferienwohnung</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/ueberschusserzielungsabsicht-bei-nutzung-einer-immobilie-als-ferienwohnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2018 04:36:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Überschusserzielungsabsicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerberater-mum.de/?p=6773</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen kann eine Überschusserzielungsabsicht aber nicht unterstellt werden, wenn eine Immobilie in einem Feriengebiet zeitweise für einen oder mehrere Tage als Ferienwohnung und... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="western">Bei einer <b>auf Dauer angelegten</b> Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Verluste ergeben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen kann eine <b>Überschusserzielungsabsicht</b> aber nicht unterstellt werden, wenn eine Immobilie in einem Feriengebiet zeitweise für einen oder mehrere Tage als Ferienwohnung und zeitweise durch mehrmonatige Zeitmietverträge an feste Mieter vermietet wird. Hier ist <b>eine konkrete Überschussprognose </b>zu erstellen.</p>
<h2 class="western">Hintergrund</h2>
<p class="western">Bei einer <b>Ferienwohnung</b> ist eine Überschusserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen, wenn sie</p>
<ul>
<li class="western">ausschließlich an Feriengäste vermietet,</li>
<li class="western">in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und</li>
<li class="western">das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.</li>
</ul>
<p class="western">Liegen die Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss durch eine Prognose überprüft werden.</p>
<h2 class="western">Anmerkungen</h2>
<p class="western">Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen ist nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde <b>die Revision anhängig.</b> Hier wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob bei einer Vermietung, die sich <b>aus tageweiser und mehrmonatiger Gebrauchsüberlassung</b> zusammensetzt, typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist.</p>
<p class="western">Der Steuerpflichtige vertritt hier zumindest folgende Position: Aus dem Umstand, dass ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, folgt <b>keine steuerlich bedeutsame Befristung.</b> Eine Vermietung kann auch auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden oder der ursprüngliche Vertrag verlängert werden soll.</p>
<p class="western">Ob der Bundesfinanzhof die Besonderheiten des Sachverhalts nutzt, um <b>seine bisherigen Rechtsgrundsätze</b> zur Überschusserzielungsabsicht weiterzuentwickeln, bleibt vorerst abzuwarten.</p>
<p class="western">
<p class="western">
<p class="western">
<p class="western">Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 6.3.2017, Az. 6 K 1304/14, Rev. BFH Az. IX R 37/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200043</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schuldzinsen bei Ablösung eines der Vermietung dienenden Fremdwährungsdarlehens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Mar 2018 05:35:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind Schuldzinsen bei einer späteren Vermietung nur für den Darlehensteil abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Verschlechterung... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen <strong>Fremdwährungsdarlehens</strong> einen Verlust, sind Schuldzinsen bei einer späteren Vermietung nur für den Darlehensteil abziehbar, der <strong>den ursprünglichen Anschaffungskosten</strong> der Wohnung entspricht. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Ein Steuerpflichtiger hatte zwei Eigentumswohnungen erworben, diese zunächst selbstgenutzt und später vermietet. Die Anschaffungskosten finanzierte er ab dem Erwerb der zweiten Wohnung über ein Fremdwährungsdarlehen (Gegenwert ca. 105.000 EUR). Wegen negativer Wechselkursentwicklung schuldete er das Darlehen in ein EUR-Darlehen (139.000 EUR) um.

Das Finanzgericht entschied, dass die auf den Differenzbetrag von 34.000 EUR entfallenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Denn insoweit besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

</div><div class="clear"></div></div></div>
</div></div></div></div>
<p>Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Verschlechterung der Vermögenssituation infolge der Realisierung eines Währungsverlusts als <strong>Vermögensverlust im Privatbereich</strong> darstellt. Dass der Bundesfinanzhof im jetzt gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster anhängigen <strong>Revisionsverfahren</strong> von seiner Linie abrückt, Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht zum Abzug zuzulassen, muss bezweifelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 1832/16 E, Rev. BFH Az. IX R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199364; BFH, Beschluss vom 4.3.2016, Az. IX B 85/15</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erhaltungsaufwand: Unverbrauchter Aufwand geht nicht auf Rechtsnachfolger über</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2018 05:22:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Erhaltungsaufwand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um die Steuerprogression zu senken, kann es sich anbieten, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt jedoch, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann. Werbungskosten kann grundsätzlich nur... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Um die Steuerprogression zu senken, kann es sich anbieten, größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt jedoch, dass dieses Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann.</p>
<p>Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, sodass hier eine Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Beachten Sie:</strong>

Nach der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg scheidet eine Übertragung verbleibender Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, auf zwei bis fünf Jahre verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

<strong>Praxishinweis:</strong>

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Da die Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, für Klarheit zu sorgen.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.7.2017, Az. 7 K 7078/17, Rev. BFH Az. IX R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196998</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/anschaffungsnahe-herstellungskosten-finanzverwaltung-gewaehrt-uebergangsregelungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2018 05:09:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Übergangsregelungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht eingeräumt. &#160; Hintergrund Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In 2016 hat der Bundesfinanzhof<strong> den Begriff „anschaffungsnahe Herstellungskosten“</strong> zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber <strong>für zwei Fälle eine</strong> <strong>zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht</strong> eingeräumt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes <strong>Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen</strong> durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen sind dann nicht sofort, sondern nur über die <strong>Gebäude-Abschreibung</strong> steuerlich abzugsfähig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Schönheitsreparaturen</h2>
<p><strong>Alte Sichtweise:</strong> Schönheitsreparaturen (beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen.</p>
<p><strong>Neue Sichtweise:</strong> Auch Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der Bundesfinanzhof bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte, hält er daran nicht mehr fest.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Selbstständige Gebäudeteile</h2>
<p>Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass <strong>eine gebäudebezogene Prüfung</strong> der Aufwendungen vorzunehmen ist.</p>
<p>Dies sieht der Bundesfinanzhof allerdings anders: Die 15 %-Grenze ist<strong> auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile </strong>und nicht auf das Gebäude insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z. B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung). Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile<strong> in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen</strong> stehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Übergangsregelung</h2>
<p>Bei den vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen der<strong> Kaufvertrag vor dem 1.1.2017</strong> abgeschlossen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C 1 – S 2171-c/09/10004 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197806</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/mutwillige-schaeden-des-mieters-nach-der-anschaffung-des-gebaeudes-kosten-sind-sofort-abzugsfaehig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Nov 2017 05:45:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mutwillige Schäden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Hintergrund Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt... </p>
<div class="clear"></div>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten.</p>
<h2>Hintergrund</h2>
<p>Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Beachten Sie:

Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Eine Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Bei Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an Türen) festgestellt.

Die Vermieterin machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof entschieden.

</div><div class="clear"></div></div></div>
</div></div></div></div>
<p>Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener – Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.</p>
<p>Diese typisierende Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen somit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.</p>
<p>Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196887</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/mutwillige-schaeden-des-mieters-nach-der-anschaffung-des-gebaeudes-kosten-sind-sofort-abzugsfaehig/">Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">Merfort &amp; Moor</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums</title>
		<link>https://steuerberater-mum.de/zur-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-absehbarer-unterbrechung-des-prognosezeitraums/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Oct 2017 04:44:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Prognosezeitraum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist im Mietvertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies gilt selbst dann, wenn nach der &#8211; im Streitfall auf die Lebenszeit der Nutzenden begrenzten &#8211; unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist.... </p>
<div class="clear"></div>
<p><a href="https://steuerberater-mum.de/zur-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-absehbarer-unterbrechung-des-prognosezeitraums/" class="excerpt-read-more">Read More →</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/zur-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-absehbarer-unterbrechung-des-prognosezeitraums/">Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">Merfort &amp; Moor</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ist im Mietvertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies gilt selbst dann, wenn nach der &#8211; im Streitfall auf die Lebenszeit der Nutzenden begrenzten &#8211; unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist.</p>
<h2>Zum Hintergrund:</h2>
<p>Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Liegt dagegen keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vor, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen kann.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Eltern im Rahmen der Eigentumsübertragung auf ihn ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, wobei eine Entgeltlichkeit nur für die ersten zehn Jahre vereinbart wurde. Nach dem Tod der Eltern sollte dann an fremde Dritte entgeltlich vermietet werden.</p>
<p>Während der Steuerpflichtige die Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend machte, versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung unter Hinweis auf die fehlende Einkunftserzielungsabsicht.</p>
</div></div></div></div>
<p>Auch das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte die Verluste nicht, weil in dem begrenzten Prognosezeitraum von zehn Jahren kein Überschuss erzielt wurde.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Praxishinweis:

Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann regelmäßig nur dann unterstellt werden, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses im Prognosezeitraum von 30 Jahren ausschließlich eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung geplant ist. Absehbare Unterbrechungen des Prognosezeitraums durch eine unentgeltliche Überlassung dürften die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zur Folge haben. Eine geplante Anschlussvermietung nach einer absehbaren Unterbrechung hilft insoweit kaum weiter.

Gleichwohl sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung – die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist inzwischen anhängig – per Einspruch offengehalten werden.

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<p>Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, Az. 11 K 2879/15 E, Rev. BFH Az. IX R 8/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195704</p>
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