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	<title>Ferienwohnung Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Privates Veräußerungsgeschäft beim Verkauf einer selbst genutzten Ferienwohnung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Mar 2017 06:04:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Privates Veräußerungsgeschäft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Allein aus diesem... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken</strong>, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder <strong>im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren</strong> zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Allein aus diesem Grund ziehen manchmal Steuerzahler bei geplanter Veräußerung „vorübergehend“ in das Gebäude ein. Aktuell hat sich das Finanzgericht Köln mit der Frage beschäftigt, ob auch eine<strong> Zweitwohnung</strong>, welche im Kern für Erholungsaufenthalte vorgesehen ist, die Ausnahmetatbestände erfüllen kann.</p>
<p>Eine<strong> Selbstnutzung</strong> im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine hinreichend ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht.</p>
<p>Ob eine Zweitwohnung ein für eine Eigennutzung taugliches Objekt ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums gehen davon aus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn ein Objekt vom Steuerpflichtigen <strong>nur zeitweise</strong> bewohnt wird, ihm in der übrigen Zeit jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z. B. eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung).</p>
<p>Das Finanzgericht Köln hält es jedoch mit dem Gesetzeszweck nicht für vereinbar, eine<strong> als Zweitwohnung genutzte Ferienwohnung</strong> zu begünstigen, wenn diese nicht aus beruflichen Gründen – etwa im Wege der doppelten Haushaltsführung – vorgehalten und genutzt wird, sondern <strong>im</strong> <strong>Wesentlichen für Erholungsaufenthalte.</strong></p>
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<strong>Beachten Sie:</strong>
<p class="western">Da gegen diese Entscheidung die <strong>Revision anhängig</strong> ist, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen.</p>
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11, Rev. BFH Az. IX R 37/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191685</p>
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		<title>Aktuelles zur vorbehaltenen Selbstnutzung bei vermieteten Ferienwohnungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Jul 2016 11:00:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vermieten Steuerpflichtige Ferienwohnungen, sind sie gut beraten, sich keine zeitweise Selbstnutzung vorzubehalten. Denn nur dann erkennt das Finanzamt (dauerhafte) Verluste ohne Überschussprognose an. In diesem Zusammenhang musste das Finanzgericht Köln über folgende Frage entscheiden: Welche Auswirkungen hat eine zunächst mögliche Selbstnutzung, wenn diese später ausgeschlossen wird? Vorbemerkungen Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vermieten Steuerpflichtige <strong>Ferienwohnungen</strong>, sind sie gut beraten, sich <strong>keine zeitweise Selbstnutzung </strong>vorzubehalten. Denn nur dann erkennt das Finanzamt (dauerhafte) Verluste ohne Überschussprognose an. In diesem Zusammenhang musste das Finanzgericht Köln über folgende Frage entscheiden: Welche Auswirkungen hat eine zunächst mögliche Selbstnutzung, wenn diese <strong>später ausgeschlossen wird?</strong></p>
<h2><strong>Vorbemerkungen</strong></h2>
<p>Bei dauerhafter Vermietung eines<strong> bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks</strong> ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer <strong>Einkünfteerzielungsabsicht</strong> auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.</p>
<p>Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung <strong>im ganzen Jahr </strong>– bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet und <strong>nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung</strong> vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.</p>
<p>Zudem darf die <strong>ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen</strong> – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt <strong>bei mindestens 25 %.</strong></p>
<h2><strong>Nachträglicher Verzicht auf Selbstnutzung</strong></h2>
<p>Im Streitfall des Finanzgerichts Köln hatte ein Ehepaar 1999 ein Ferienhaus erworben und hierfür einen <strong>Gästevermittlungsvertrag</strong> über zehn Jahre abgeschlossen. Dieser sah die Selbstnutzung für max. vier Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem Vertrag aus 1999 gestrichen.</p>
<p>Der Streitfall befand sich nach dem zurückverweisenden Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs im 2. Rechtsgang. Erstaunlicherweise legte das Ehepaar <strong>erst hier die „Zusatzvereinbarung“ bzw. den Änderungsvertrag vor. </strong></p>
<p>Das Finanzgericht erkannte die Verluste für die Streitjahre 2004 sowie 2005 an. Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer <strong>Überschussprognose</strong> war nach Ansicht der Richter nicht angezeigt, weil das Ehepaar die Selbstnutzung der Ferienwohnung in einer <strong>Ergänzungsvereinbarung</strong> ausgeschlossen hatte.</p>
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<strong>Praxishinweis:</strong>

Das Urteil ist trotz Revisionszulassung rechtskräftig geworden. Es hätte sicherlich der Rechtssicherheit gedient, wenn der Bundesfinanzhof Gelegenheit bekommen hätte, Stellung zu nehmen.

Es sollte auch bedacht werden, dass das Finanzamt überprüfen wird, ob es sich um eine nachträglich geschlossene oder nur um eine fingierte Vereinbarung handelt. In letzterem Fall dürfte der Vorgang eine strafrechtliche Relevanz bekommen.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p><em>Quelle: FG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 10 K 2322/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146302</em></p>
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