fbpx
Mo - Do: 08:00 - 17:00 | Fr: 08:00 - 12:00
02151 1596200

Steuer News

Steuertipps und Neuigkeiten

Privates Veräußerungsgeschäft beim Verkauf einer selbst genutzten Ferienwohnung?

/

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Allein aus diesem Grund ziehen manchmal Steuerzahler bei geplanter Veräußerung „vorübergehend“ in das Gebäude ein. Aktuell hat sich das Finanzgericht Köln mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Zweitwohnung, welche im Kern für Erholungsaufenthalte vorgesehen ist, die Ausnahmetatbestände erfüllen kann.

Eine Selbstnutzung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine hinreichend ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht.

Ob eine Zweitwohnung ein für eine Eigennutzung taugliches Objekt ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Die Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums gehen davon aus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn ein Objekt vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, ihm in der übrigen Zeit jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z. B. eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung).

Das Finanzgericht Köln hält es jedoch mit dem Gesetzeszweck nicht für vereinbar, eine als Zweitwohnung genutzte Ferienwohnung zu begünstigen, wenn diese nicht aus beruflichen Gründen – etwa im Wege der doppelten Haushaltsführung – vorgehalten und genutzt wird, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte.

Beachten Sie:

Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen.

 

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11, Rev. BFH Az. IX R 37/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191685

Leave a Reply