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	<title>Neben- und Hauptberuf - Steuer-News - Merfort &amp; Moor</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Neben- und Hauptberuf: Bedingungen für den Übungsleiterfreibetrag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2018 04:13:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Neben- und Hauptberuf]]></category>
		<category><![CDATA[Übungsleiterfreibetrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird neben einer Übungsleitertätigkeit eine gleichartige Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt, schließt dies den Übungsleiterfreibetrag aus. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es bleiben also nur begrenzte Möglichkeiten, um bei einer Haupt- und Nebentätigkeit beim gleichen Unternehmen den Übungsleiterfreibetrag zu gewähren. Hintergrund Ein Übungsleiterfreibetrag von bis zu 2.400 EUR jährlich setzt u. a. voraus, dass die... </p>
<div class="clear"></div>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="western">Wird neben einer Übungsleitertätigkeit <b>eine gleichartige Haupttätigkeit für denselben Arbeitgeber </b>ausgeübt, schließt dies den Übungsleiterfreibetrag aus. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Es bleiben also nur begrenzte Möglichkeiten, um bei einer Haupt- und Nebentätigkeit beim gleichen Unternehmen den Übungsleiterfreibetrag zu gewähren.</p>
<h2 class="western">Hintergrund</h2>
<p class="western"><b> </b>Ein Übungsleiterfreibetrag von bis zu 2.400 EUR jährlich setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit <b>nebenberuflich</b> ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen.</p>
<p class="western">
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<strong>Beachten Sie:</strong>

Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.
</div><div class="clear"></div></div></div>
</p>
<p class="western">Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten <b>ein unmittelbarer Zusammenhang</b> besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn</p>
<ul>
<li class="western">beide Tätigkeiten gleichartig sind,</li>
<li class="western">der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt oder</li>
<li class="western">auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und der Kontrolle seines Dienstherrn unterliegt.</li>
</ul>
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<strong>Beachten Sie:</strong>

Weiterführende Informationen zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erhalten Sie u. a. im Leitfaden des Bayerischen Landesamts für Steuern. Der Leitfaden kann unter www.iww.de/s345 kostenfrei heruntergeladen werden.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199328</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/neben-und-hauptberuf-bedingungen-fuer-den-uebungsleiterfreibetrag/">Neben- und Hauptberuf: Bedingungen für den Übungsleiterfreibetrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">Merfort &amp; Moor</a>.</p>
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