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	<title>Schenkung - Steuer-News - Merfort &amp; Moor</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2018 05:55:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Dies hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden. Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der Bundesfinanzhof dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen <strong>überhöhten Mietzins oder Kaufpreis</strong> an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies <strong>keine Schenkung der GmbH</strong> an die nahestehende Person. Dies hat der Bundesfinanzhof in gleich drei Urteilen entschieden.</p>
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<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
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In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.

Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

</div><div class="clear"></div></div></div>
</div></div></div></div>
<p>Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der Bundesfinanzhof dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person <strong>ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person</strong>, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.</p>
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Praxishinweis:

Der Bundesfinanzhof deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten.

</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle | BFH-Urteile vom 13.9.2017, Az. II R 54/15, Az. II R 32/16, Az. II R 42/16, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 199080, 199078, 199081</p>
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		<title>Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Jul 2017 04:56:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerpflichtige]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenabzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Spendenabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. Das Finanzgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt: Ein Spendenabzug des Ehemanns scheidet aus, weil die Zuwendungsbestätigung fehlt. Diese ist spenderbezogen und nicht übertragbar. Sieht... </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Spendenabzug ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner <strong>eine Schenkung mit der Auflage</strong> erhält, einen Teil davon zu spenden. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-styled-box-item-ux gdlr-ux" ><div class="gdlr-item gdlr-styled-box-item" ><div class="gdlr-styled-box-head-wrapper" ><div class="gdlr-styled-box-corner" style="border-bottom-color:#e5462b;" ></div><div class="gdlr-styled-box-head" style="background-color:#e53012;" ></div></div><div class="gdlr-styled-box-body with-head" style="background-color:#e53012; color: #ffffff; " ><i class="gdlr-icon fa fa-university" style="color: #ffffff; font-size: 60px; " ></i>
<div class="clear"></div><div class="gdlr-space" style="margin-top: 25px;"></div>
<h3 class="gdlr-heading-shortcode "  style="color: #ffffff;font-size: 24px;font-weight: bold;" >Sachverhalt</h3>
<p>Ein Ehemann hatte seiner Frau einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die Ehefrau sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie auch tat. Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die Ehefrau die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim Ehemann scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen nur der Ehefrau erteilt worden waren. Hiergegen klagte die Ehefrau<br />
– jedoch ohne Erfolg.</p>
</div></div></div></div>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt:</p>
<p>Ein Spendenabzug des Ehemanns scheidet aus, weil die <strong>Zuwendungsbestätigung fehlt.</strong> Diese ist spenderbezogen und nicht übertragbar.</p>
<p>Sieht man die gespendeten Beträge<strong> als durchlaufenden Posten</strong> an, ist der Spendenabzug bereits deshalb ausgeschlossen, weil dann die Ehefrau den Betrag von 130.000 EUR (ähnlich einer Treuhänderin) für den Ehemann weitergeleitet und somit <strong>nicht selbst gespendet</strong> hätte.</p>
<p>Versteht man die Überweisung des Geldes an die Ehefrau dagegen als Schenkung unter Auflage, <strong>fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit</strong> aufseiten der Ehefrau. Ferner hat sie keine eigene Entscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.</p>
<p>Letztlich liegt auch <strong>keine wirtschaftliche Belastung</strong> vor. Der gesamte Betrag (400.000 EUR) war zwar schenkweise in das Eigentum der Ehefrau übergegangen, aber von Anfang an geschmälert um die Weitergabeverpflichtung. Die Ehefrau wurde von vornherein um den Nettobetrag (270.000 EUR) bereichert, sodass <strong>ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit</strong> nicht gemindert wurde, sondern gestärkt.</p>
<div class="gdlr-shortcode-wrapper"><div class="gdlr-notification gdlr-item color-background"  style="color:#ffffff; background-color:#e53012; " ><i class="fa fa-flag"></i><div class="notification-content">

Praxishinweis:

Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Dass der Bundesfinanzhof hier jedoch eine andere Auffassung vertreten wird, darf zumindest bezweifelt werden.
</div><div class="clear"></div></div></div>
<p>Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 2395/15 E, Rev. BFH Az. X R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192359</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerberater-mum.de/kein-spendenabzug-bei-schenkung-mit-auflage/">Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerberater-mum.de">Merfort &amp; Moor</a>.</p>
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