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	<title>Zusatzkrankenversicherung Steuerberatung Merfort Krefeld NRW - steuerberater-mum.de</title>
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	<description>Ihr Steuerberater in Krefeld</description>
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		<title>Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Steuerberater Merfort]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2017 04:46:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzkrankenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um begünstigten Sachlohn handeln. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann die Zahlungen nur beanspruchen, wenn er eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat und der Zuschuss die von ihm gezahlten Beiträge nicht übersteigt. Solche Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie die monatliche Grenze von 44 EUR (gilt... </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um <strong>begünstigten Sachlohn</strong> handeln. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann die Zahlungen nur beanspruchen, wenn er eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat und der Zuschuss die von ihm gezahlten Beiträge nicht übersteigt. Solche Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie <strong>die monatliche Grenze von</strong><br />
<strong>44 EUR</strong> (gilt für alle Sachbezüge) nicht überschritten haben. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern.</p>
<p>Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich in <strong>beiden Fällen um Sachlohn,</strong> wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags <strong>ausschließlich Versicherungsschutz</strong> verlangen kann.</p>
<p>Diese Ansicht ist allerdings umstritten. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollen Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers<strong> als Barlohn</strong> qualifiziert werden können, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Dann wäre <strong>die monatliche 44 EUR-Grenze nicht anzuwenden.</strong> Es bleibt abzuwarten, ob sich die bürgerfreundlichere Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern <strong>im Revisionsverfahren</strong> durchsetzen wird.</p>
<p>Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.3.2017, Az. 1 K 215/16; Rev. BFH, Az. VI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194370; BFH-Urteil vom 14.4.2011, Az. VI R 24/10; BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/13/10001</p>
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