Niederlassungs- und Praxisübernahmeberatung

Niederlassung und Praxisübernahme für Ärzte und Zahnärzte

Vom ersten Praxisangebot bis zum ersten Quartal in der eigenen Praxis: Wir bewerten die Praxis, prüfen Kaufvertrag und Finanzierung auf ihre steuerlichen Folgen und stellen die Weichen, bevor Sie unterschreiben.

Kanzlei Merfort und Moor in Krefeld

Kurz erklärt: Wer sich als Ärztin, Arzt oder Zahnarzt niederlässt, entscheidet in wenigen Wochen über Investitionen, die die nächsten zehn bis zwanzig Jahre prägen. Die wichtigsten Stellschrauben sind ein angemessener Kaufpreis, eine Kaufpreisaufteilung mit möglichst hoher Abschreibung, eine Finanzierung, die auch nach Steuern trägt, und eine Planrechnung, die die Steuerzahlungen der ersten Jahre berücksichtigt. Merfort und Moor begleitet Gründungen, Praxisübernahmen und den Einstieg in Berufsausübungsgemeinschaften – steuerlich und betriebswirtschaftlich aus einer Hand.

Für wen wir arbeiten

Neugründung

Eigene Praxis ohne Vorgänger: Standortwahl, Investitionsplan, Anlaufphase und Liquidität bis die ersten KV-Zahlungen eingehen.

Praxisübernahme

Kauf einer Einzelpraxis: Bewertung, Kaufpreisverhandlung, Vertragsprüfung, Übernahme von Personal und Patientenstamm.

Einstieg in eine BAG

Erwerb eines Gesellschaftsanteils: Bewertung des Anteils, steuerliche Prüfung des Gesellschaftsvertrags, Gewinnverteilung und Kapitalkonten.

Wir betreuen Humanmediziner aller Fachrichtungen, Zahnärzte, Kieferorthopäden und Psychotherapeuten sowie Physiotherapeuten und andere Heilberufe, die eine eigene Praxis gründen oder übernehmen.

Neugründung, Übernahme oder Einstieg: Was passt zu Ihnen?

Die drei Wege unterscheiden sich vor allem im Kapitalbedarf und im Risiko der Anlaufphase:

NeugründungPraxisübernahmeEinstieg in eine BAG
Patientenstammmuss aufgebaut werdenvorhanden, Bindung an den Vorgängervorhanden, gemeinsam mit Partnern
InvestitionAusstattung, Umbau, AnlaufverlusteKaufpreis (Praxiswert und Inventar), ggf. ModernisierungKaufpreis für den Anteil, ggf. Einlage
Planbarkeitgering, Umsatz baut sich aufhoch, Zahlen der Vorjahre liegen vorhoch, Zahlen der Gesellschaft liegen vor
Zulassungnur in offenen PlanungsbereichenNachbesetzungsverfahren in gesperrten BereichenNachbesetzung oder Anstellung/Jobsharing
Steuerliche SchwerpunkteInvestitionsabzugsbetrag, Anlaufverluste, Umsatzsteuer auf InvestitionenKaufpreisaufteilung, Abschreibung des PraxiswertsErgänzungsbilanz, Gewinnverteilung, Abfärbung

Eine Übernahme ist in den meisten Fachrichtungen der risikoärmere Weg, weil Umsatz und Kosten aus den Vorjahren bekannt sind. Entscheidend ist, dass der Kaufpreis zu dem passt, was die Praxis nach Ihren eigenen Plänen künftig erwirtschaftet – nicht zu dem, was sie in der Vergangenheit erwirtschaftet hat.

Standort und Zulassung

In der vertragsärztlichen Versorgung hängt die Niederlassung von der Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung ab. In offenen Planungsbereichen kann eine neue Zulassung beantragt werden. In gesperrten Planungsbereichen ist der Weg in die Kassenpraxis in der Regel nur über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V möglich: Der abgebende Arzt beantragt die Ausschreibung seines Sitzes, der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern aus. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebenden werden dabei nur bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis berücksichtigt. Zulassungsrechtliche Fragen klären Sie mit der Kassenärztlichen Vereinigung und Ihrem Rechtsanwalt – wir berücksichtigen den Zeitplan des Verfahrens in Planung und Finanzierung.

Für die Standortentscheidung prüfen wir mit Ihnen:

  • Einzugsgebiet, Arztdichte und Konkurrenz in Ihrer Fachrichtung
  • Erreichbarkeit, Parkplätze, Barrierefreiheit und Ausbaumöglichkeiten der Räume
  • Miet- oder Kaufkonditionen und die Laufzeit des Mietvertrags im Verhältnis zur Finanzierung
  • Kooperationsmöglichkeiten mit benachbarten Praxen, MVZ oder Krankenhäusern

Über unsere Mandantenpraxis am Niederrhein kennen wir viele Praxen, die in den nächsten Jahren abgegeben werden. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer passenden Praxis.

Praxisbewertung und Prüfung der Praxis

Den Kaufpreis bestimmt der Markt – ob er angemessen ist, zeigt eine Bewertung. Wir arbeiten mit drei Verfahren und vergleichen die Ergebnisse:

  • Modifiziertes Ertragswertverfahren: Ausgangspunkt ist der nachhaltig erzielbare Gewinn, bereinigt um einen kalkulatorischen Arztlohn und um Sondereffekte des Abgebenden.
  • Vergleichswertverfahren: Was wird für vergleichbare Praxen in der Region tatsächlich gezahlt?
  • Methode der Bundesärztekammer: In Zulassungs- und Gerichtsverfahren weiterhin verbreitet, unterschätzt oder überschätzt den Wert aber häufig.

Ausführlich zu den Verfahren: Praxisbewertung für Arzt- und Zahnarztpraxen.

Vor der Kaufentscheidung prüfen wir die Praxis wie bei einer Due Diligence:

  • Gewinnermittlungen und BWA der letzten drei Jahre, Honorarbescheide der KV, Anteil der Privatpatienten und IGeL-Leistungen
  • Fallzahlen und Altersstruktur der Patienten, Abhängigkeit von einzelnen Zuweisern
  • Personalkosten: Gehälter, Sonderzahlungen und Betriebszugehörigkeit des Praxisteams als künftiger Kostenblock
  • Mietvertrag, Leasing- und Wartungsverträge, Zustand und Restnutzungsdauer der Geräte
  • Offene Betriebssteuern des Abgebenden, insbesondere Lohnsteuer, für die der Erwerber nach § 75 AO haften kann

Kaufvertrag und Kaufpreisaufteilung

Der Praxiskaufvertrag entscheidet über die Abschreibung der nächsten Jahre. Wir prüfen ihn steuerlich, bevor Sie unterschreiben, und stimmen die Kaufpreisaufteilung mit der Verkäuferseite ab.

BestandteilSteuerliche Behandlung
Praxiswert einer EinzelpraxisAbschreibung in der Regel über 3 bis 5 Jahre
Anteil an einer BerufsausübungsgemeinschaftAbschreibung des anteiligen Praxiswerts in der Regel über 6 bis 10 Jahre
Einrichtung und medizinische GeräteAbschreibung nach der Restnutzungsdauer, geringwertige Wirtschaftsgüter sofort oder im Sammelposten
Isoliert bezahlte Vertragsarztzulassungkeine Abschreibung – nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Der letzte Punkt ist der wichtigste: Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21.02.2017, VIII R 7/14 und VIII R 56/14) ist der Praxiswert einschließlich der Zulassung abschreibbar, wenn die Praxis als Ganzes erworben und fortgeführt wird. Zahlt der Erwerber dagegen nur für die Zulassung, um sie an einen anderen Ort zu verlegen, entsteht kein abschreibbarer Praxiswert. Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen deshalb zeigen, dass Patientenstamm, Räume, Personal und Organisation übernommen werden.

Die rechtliche Gestaltung des Kaufvertrags gehört in die Hände eines Rechtsanwalts, idealerweise mit Schwerpunkt Medizinrecht. Wir prüfen den Entwurf auf seine steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen und stimmen uns dazu mit Ihrem Anwalt ab – insbesondere bei diesen Punkten:

  • Umsatzsteuer: Die Übertragung der gesamten Praxis ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Wir achten darauf, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  • Kaufpreisaufteilung: Aufteilung auf Praxiswert, Einrichtung und sonstige Wirtschaftsgüter als Grundlage der Abschreibung.
  • Stichtag: Abgrenzung von Honoraren, KV-Abschlagszahlungen und Kosten zwischen Abgebendem und Erwerber.
  • Zahlungsmodalitäten: Fälligkeit, Raten- oder Rentenzahlungen und ihre steuerlichen Folgen für beide Seiten.

Finanzierung und Planrechnung

Banken finanzieren Praxisübernahmen gern – aber auf Basis einer belastbaren Planrechnung. Wir erstellen Businessplan, Rentabilitätsvorschau und Liquiditätsplanung in dem Format, das Banken erwarten, und begleiten Sie in das Bankgespräch. Dabei prüfen wir auch Förderprogramme von KfW und NRW.BANK.

Die Planrechnung beantwortet die Fragen, die für Sie persönlich entscheidend sind:

  • Welcher Gewinn bleibt nach Kosten, Zinsen und Abschreibung?
  • Wie viel davon geht an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer?
  • Reicht der Rest für Tilgung, Altersvorsorge (Versorgungswerk) und Lebenshaltung?
  • Wie hoch muss die quartalsweise Steuerrücklage sein?

Die Steuerfalle im zweiten Jahr: Im ersten Jahr setzt das Finanzamt meist noch keine Vorauszahlungen fest. Mit dem ersten Steuerbescheid kommen dann die Nachzahlung für das Gründungsjahr und die Vorauszahlungen für das laufende Jahr gleichzeitig. Wer dafür nicht von Anfang an Rücklagen bildet, gerät trotz guter Umsätze in einen Liquiditätsengpass. Die Planrechnung zeigt Ihnen, welchen Betrag Sie dafür jeden Monat zurücklegen sollten.

Steuerliche Weichen im ersten Jahr

  • Einkünfte und Gewinnermittlung: Ärzte erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn wird in der Regel durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
  • Investitionsabzugsbetrag: Für geplante Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter können bis zu 50 % der Kosten vorab gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g EStG, Gewinngrenze 200.000 Euro). Bei Gründungen lässt sich damit der Gewinn des Vorjahres oder des ersten Jahres gezielt steuern.
  • Umsatzsteuer: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, die Vorsteuer aus den Investitionen ist dann aber nicht abziehbar. Steuerpflichtige Leistungen wie Gutachten oder ästhetische Behandlungen ohne Indikation sind von Anfang an sauber abzugrenzen.
  • Gewerbesteuer vermeiden: Beim Einstieg in eine BAG prüfen wir, ob gewerbliche Nebenumsätze die Freiberuflichkeit gefährden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
  • Buchführung und Lohn: Wir richten Buchhaltung und Lohnabrechnung ab dem ersten Tag digital über DATEV Unternehmen online ein.

Mehr zur laufenden Betreuung nach dem Start: Steuerberater für Ärzte in Krefeld.

Ablauf der Beratung

  1. Erstgespräch: Ihre Pläne, Ihre Fachrichtung, Ihr Zeitrahmen und Ihre finanzielle Ausgangslage.
  2. Praxis- oder Standortanalyse: Auswertung der Unterlagen des Abgebenden oder Analyse des Standorts bei Neugründung.
  3. Bewertung und Verhandlung: Wertgutachten, Kaufpreisvorschlag und auf Wunsch Begleitung der Verhandlung.
  4. Vertragsprüfung: Steuerliche und wirtschaftliche Prüfung des Kauf- oder Gesellschaftsvertrags in Abstimmung mit Ihrem Rechtsanwalt.
  5. Finanzierung: Businessplan, Planrechnung und Begleitung zum Bankgespräch.
  6. Start der Praxis: Einrichtung von Buchhaltung und Lohn, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Steuerplanung für das erste Jahr.

Typische Fehler bei der Niederlassung

  • Kaufpreis nach dem Umsatz des Abgebenden bemessen statt nach dem künftig erzielbaren Gewinn
  • Kaufvertrag unterschrieben, bevor die Kaufpreisaufteilung steuerlich geprüft ist
  • Vertragsgestaltung, die als reiner Kauf der Zulassung ausgelegt werden kann – mit dem Verlust der Abschreibung
  • Keine Rücklagen für die Steuernachzahlung und die Vorauszahlungen im zweiten Jahr
  • Mietvertrag mit kürzerer Laufzeit als die Finanzierung
  • Personalkosten und Gehaltsstrukturen des Vorgängers nicht geprüft

Was kostet die Beratung?

Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für die Begleitung einer Praxisübernahme – Bewertung, Vertragsprüfung, Planrechnung und Bankgespräch – vereinbaren wir in der Regel ein Pauschalhonorar, das wir Ihnen nach dem Erstgespräch verbindlich nennen. Die laufende Betreuung nach dem Start rechnen wir meist über eine monatliche Pauschale ab.

Häufige Fragen zur Praxisübernahme

Wann sollte ich einen Steuerberater in die Praxisübernahme einbinden?

Bevor Sie ein Kaufpreisangebot abgeben oder einen Vorvertrag unterschreiben. Nach der Unterschrift lassen sich Kaufpreis und Kaufpreisaufteilung kaum noch ändern.

Wie wird der Kaufpreis einer Arztpraxis ermittelt?

Üblich sind das modifizierte Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren und die Methode der Bundesärztekammer. Maßgeblich ist der Gewinn, den die Praxis nachhaltig unter Ihrer Führung erzielen kann.

Kann ich den Kaufpreis für die Praxis steuerlich abschreiben?

Ja, soweit er auf den Praxiswert und die Einrichtung entfällt. Der Praxiswert einer Einzelpraxis wird in der Regel über drei bis fünf Jahre abgeschrieben. Wird dagegen nur die Vertragsarztzulassung bezahlt, ist keine Abschreibung möglich.

Fällt beim Praxiskauf Umsatzsteuer an?

Nein, wenn die Praxis als Ganzes übertragen wird. Das ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG.

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Prüfung einer Praxis?

Die Gewinnermittlungen und BWA der letzten drei Jahre, die KV-Honorarbescheide, eine Übersicht der Privatliquidation, eine Aufstellung der Personalkosten, den Mietvertrag und eine Inventarliste mit Anschaffungsjahren.

Wie viel Eigenkapital brauche ich für eine Praxisübernahme?

Banken finanzieren Arztpraxen häufig ganz oder weitgehend fremd. Entscheidend ist eine schlüssige Planrechnung, die zeigt, dass Zins, Tilgung, Steuern und Lebenshaltung aus dem Praxisgewinn getragen werden können.

Begleiten Sie mich auch zum Bankgespräch?

Ja. Wir erstellen Businessplan und Planrechnung, prüfen die Finanzierungsangebote und begleiten Sie auf Wunsch in das Gespräch mit der Bank.

Hinweis: Wir beraten zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen der Niederlassung. Für die rechtliche Gestaltung von Kauf-, Gesellschafts- und Mietverträgen sowie für zulassungs- und arbeitsrechtliche Fragen empfehlen wir einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medizinrecht, mit dem wir uns gern abstimmen.

Denis Merfort

Steuerberater, Diplom-Ökonom, Partner bei Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB in Krefeld, Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf. Langjährige Erfahrung beim Kauf und Verkauf von Praxen, in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Praxen und MVZ – Businesspläne, Bankgespräche, Liquiditäts- und Steuerplanung. Zur Vita

Erstgespräch zu Ihrer Niederlassung

Sie haben ein Praxisangebot oder planen die Gründung? Schildern Sie uns Ihr Vorhaben – im Erstgespräch sagen wir Ihnen, welche Punkte vor der Unterschrift geklärt sein müssen und was die Begleitung kostet.

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