Kurz erklärt: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) ist der einzige gesetzliche Weg, eine bereits begangene Steuerhinterziehung ohne Strafe zu bereinigen. Sie wirkt nur, wenn alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nacherklärt werden, kein Sperrgrund vorliegt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden. Ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat kommt ein Zuschlag von 10 bis 20 Prozent hinzu (§ 398a AO).
Wer Steuern hinterzogen hat, kann Straffreiheit erlangen, indem er gegenüber dem Finanzamt die unrichtigen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. So formuliert es § 371 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Gesetzgeber belohnt damit die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und sichert sich zugleich Steuerquellen, die er sonst nicht entdeckt hätte.
Die Selbstanzeige ist kein Geständnis im klassischen Sinne und muss auch nicht so bezeichnet werden. Entscheidend ist der Inhalt: Das Finanzamt muss allein anhand der Erklärung in der Lage sein, die richtige Steuer festzusetzen. Ein bloßer Hinweis wie „Ich habe Kapitalerträge im Ausland nicht erklärt“ genügt nicht.
Typische Anlässe in unserer Beratungspraxis in Gladbeck und Krefeld:
Zeitdruck entsteht regelmäßig durch den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (CRS), Ankäufe von Steuer-CDs, Anzeigen Dritter, Erbfälle mit ausländischem Vermögen oder eine angekündigte Betriebsprüfung. Wer wartet, bis das Finanzamt selbst tätig wird, verliert die Möglichkeit der Straffreiheit häufig ganz.
Nach § 371 Abs. 1 Satz 2 AO müssen die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige ist seit 2011 unwirksam. Wird nur ein Teil offengelegt, tritt für keine der Taten Straffreiheit ein, und die Ermittlungsbehörden erhalten zugleich den entscheidenden Hinweis.
Einzige Ausnahme: Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen lässt § 371 Abs. 2a AO eine Teilberichtigung zu.
Die Selbstanzeige ist gegenüber der Finanzbehörde abzugeben, in der Praxis beim zuständigen Finanzamt. Eine Erklärung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft genügt nicht.
Nach § 371 Abs. 3 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Betroffene die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist entrichtet. Die Liquidität muss also vor Abgabe der Selbstanzeige gesichert sein. Hinterziehungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr (§ 238 AO), und laufen ab dem Zeitpunkt der Verkürzung.
§ 371 Abs. 2 AO schließt die Straffreiheit aus, wenn vor der Berichtigung einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
| Sperrgrund | Rechtsgrundlage | Reichweite |
|---|---|---|
| Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a AO | beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung |
| Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b AO | betroffene Tat |
| Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 c AO | beschränkt auf Umfang der Außenprüfung |
| Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 d AO | umfassend |
| Erscheinen zur Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 e AO | ab Ausweisen des Amtsträgers |
| Tatentdeckung | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO | wenn die Tat ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste |
| Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO | Straffreiheit nur über § 398a AO |
| Besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO | § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO | Straffreiheit nur über § 398a AO |
Wichtig: Die Sperrwirkung der Prüfungsanordnung ist auf die angekündigten Steuerarten und Zeiträume beschränkt. Für andere Jahre oder Steuerarten bleibt die Selbstanzeige auch während einer laufenden Betriebsprüfung möglich (§ 371 Abs. 2 Satz 2 AO). Ob und wie weit das im Einzelfall trägt, gehört zu den ersten Fragen, die wir prüfen.
Liegt der Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat oder greift ein besonders schwerer Fall, tritt Straffreiheit nicht automatisch ein. Stattdessen sieht die Behörde nach § 398a Abs. 1 AO von der Verfolgung ab, wenn zusätzlich zu Steuer und Zinsen ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird:
| Hinterzogene Steuer je Tat | Zuschlag |
|---|---|
| über 25.000 bis 100.000 Euro | 10 Prozent |
| über 100.000 bis 1.000.000 Euro | 15 Prozent |
| über 1.000.000 Euro | 20 Prozent |
Der Zuschlag bemisst sich nach der hinterzogenen Steuer, nicht nach den nicht erklärten Einnahmen. Er ist nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar. „Tat“ ist dabei die einzelne Steuererklärung für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum, sodass die Schwelle jahresweise zu prüfen ist.
Hier laufen zwei Fristen nebeneinander, die häufig verwechselt werden:
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Sie beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Als besonders schwerer Fall gilt regelmäßig eine Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro je Tat.
Steuerliche Festsetzungsverjährung. Bei Steuerhinterziehung beträgt sie zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), zuzüglich Anlaufhemmung nach § 170 AO. Bei ausländischen Kapitalerträgen aus Drittstaaten verlängert § 170 Abs. 6 AO den Zeitraum teils erheblich.
Für die Selbstanzeige gilt die Mindestgrenze des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO: alle unverjährten Steuerstraftaten, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre. In der Praxis erklären wir regelmäßig den vollen steuerlich noch offenen Zeitraum nach, weil das Finanzamt diese Jahre ohnehin festsetzen darf und eine zu kurze Nacherklärung die Vollständigkeit gefährdet.
Nicht jeder Fehler in einer Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig war, ohne dies zuvor gewusst zu haben, ist nach § 153 Abs. 1 AO zur unverzüglichen Berichtigung verpflichtet. Die Abgrenzung zur Selbstanzeige liegt im subjektiven Tatbestand: Vorsatz oder Leichtfertigkeit führen zu § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO, ein bloßes Versehen zu § 153 AO.
Die Wahl der richtigen Erklärungsform hat Folgen. Eine als § 153-Berichtigung eingereichte Erklärung, die das Finanzamt als Selbstanzeige wertet, kann unvollständig sein und die Straffreiheit verfehlen. Umgekehrt ist eine vorsorglich als Selbstanzeige gestaltete Erklärung so zu formulieren, dass sie beiden Anforderungen genügt. Hierfür gibt es erprobte Formulierungen, die den Vorsatz weder einräumen noch die Wirksamkeit gefährden.
Bei lediglich leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO deutlich weniger streng: Sie ist bis zur Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens möglich, und das Vollständigkeitsgebot gilt nicht in derselben Schärfe.
Schritt 1: Vertrauliche Erstberatung. Wir klären, ob überhaupt eine Steuerstraftat vorliegt, welche Steuerarten und Jahre betroffen sind und ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist. Als Steuerberater unterliegen wir der beruflichen Verschwiegenheit (§ 57 StBerG) und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 102 AO, § 53 StPO).
Schritt 2: Sachverhaltsermittlung und Beschaffung der Unterlagen. Erträgnisaufstellungen der Banken, Kontoauszüge, Verträge, Buchhaltungsdaten. Fehlen Unterlagen, arbeiten wir mit Schätzungen, die zugunsten des Finanzamts großzügig bemessen werden (sogenannter Sicherheitszuschlag), um die Vollständigkeit nicht zu gefährden.
Schritt 3: Berechnung der Nachzahlung. Steuer, Hinterziehungszinsen, Nachzahlungszinsen und gegebenenfalls Zuschlag nach § 398a AO, aufgeschlüsselt nach Jahren. Auf dieser Basis sichern Sie die Liquidität, bevor die Erklärung das Haus verlässt.
Schritt 4: Formulierung und Einreichung. Die Selbstanzeige wird als vollständige Nacherklärung mit allen Besteuerungsgrundlagen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Der Zugang wird dokumentiert.
Schritt 5: Begleitung des Verfahrens. Das Finanzamt leitet regelmäßig ein Ermittlungsverfahren ein, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu prüfen. Wir vertreten Sie gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle, prüfen die geänderten Steuerbescheide und überwachen die Zahlungsfrist. Nach fristgerechter Zahlung wird das Verfahren eingestellt.
Bei komplexen Sachverhalten oder bereits eingeleiteten Ermittlungen arbeiten wir mit auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten zusammen.
Was kostet eine Selbstanzeige?
Neben der Nachzahlung der Steuer fallen Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr, gegebenenfalls Nachzahlungszinsen und ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat ein Zuschlag von 10 bis 20 Prozent an. Hinzu kommt das Beraterhonorar, das sich nach dem Umfang des Sachverhalts richtet.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Vorbereitung dauert je nach Unterlagenlage wenige Wochen bis mehrere Monate. Das anschließende Verfahren beim Finanzamt einschließlich der Prüfung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch.
Kann ich eine Selbstanzeige anonym abgeben?
Nein. Die Selbstanzeige muss dem Steuerpflichtigen zuordenbar sein. Eine anonyme Voranfrage beim Finanzamt ist rechtlich nicht vorgesehen. Die anonyme Erstberatung bei uns ist dagegen jederzeit möglich.
Erfährt mein Arbeitgeber oder mein Umfeld davon?
Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt den gesamten Vorgang. Bei wirksamer Selbstanzeige wird das Verfahren eingestellt, ohne dass es zu einer Eintragung im Führungszeugnis kommt.
Muss ich Konten aus dem Ausland auch nacherklären, wenn das Geld längst nach Deutschland zurückgeflossen ist?
Ja. Entscheidend ist, ob die Erträge in den unverjährten Jahren steuerpflichtig waren, nicht wo sich das Vermögen heute befindet.
Ist eine Selbstanzeige während einer laufenden Betriebsprüfung möglich?
Für die Steuerarten und Zeiträume der Prüfungsanordnung nicht. Für andere Jahre oder Steuerarten bleibt sie möglich, muss aber besonders sorgfältig abgegrenzt werden.
Was passiert, wenn die Selbstanzeige unwirksam ist?
Das Strafverfahren wird fortgeführt. Die Selbstanzeige wird dann in der Regel strafmildernd berücksichtigt, insbesondere wenn die Nachzahlung geleistet wurde.
Gilt die Selbstanzeige auch für Erben?
Ja. Erben treten in die steuerlichen Pflichten des Erblassers ein und sind nach § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet, sobald sie von unrichtigen Erklärungen des Erblassers erfahren. Unterbleibt dies, begehen sie eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein Instrument mit engen formalen Grenzen. Fehler lassen sich nachträglich nicht korrigieren. Merfort und Moor Steuerberatungsgesellschaft mbB berät Sie an unseren Standorten in Gladbeck und Krefeld sowie bundesweit. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.