Steuerberater für Zahnärzte in Krefeld
Eigenlabor, Prophylaxe, angestellte Zahnärzte und hohe Investitionen: Zahnarztpraxen haben eigene steuerliche Fragen. Wir betreuen Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und zahnärztliche MVZ von der Übernahme über Erweiterung, Partnereinstieg und Zweigpraxis bis zur Praxisabgabe – in Krefeld, Düsseldorf und am Niederrhein und digital auch bundesweit.



Kurz erklärt: Zahnärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, Zahnersatz aus dem Eigenlabor dagegen nicht. Damit ist fast jede Zahnarztpraxis mit Labor umsatzsteuerpflichtig – und darf im Gegenzug Vorsteuer abziehen. Genau hier liegen in der Praxis oft mehrere tausend Euro im Jahr. Merfort und Moor ist Ihr Steuerberater für Zahnärzte in Krefeld, als Teil unseres Schwerpunkts Heilberufe.
Für wen wir arbeiten
Einzelpraxis
Digitale Buchhaltung, Gewinnermittlung, Umsatzsteuer aus dem Labor und Ihre private Einkommensteuer aus einer Hand.
BAG und Praxisgemeinschaft
Gewinnverteilung, Gesellschaftsvertrag, Sonderbetriebsausgaben und Kostenumlagen. Mehr unter Kooperationsberatung.
Gründer und Nachfolger
Übernahme, Bewertung und Finanzierung. Mehr unter Praxisbewertung für Zahnarztpraxen.
Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis
| Leistung | Umsatzsteuer |
|---|---|
| Zahnärztliche Heilbehandlung nach BEMA und GOZ | steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) |
| Zahnersatz und kieferorthopädische Apparate aus dem Eigenlabor | 7 Prozent (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2, § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG) |
| Zahnersatz aus einem Fremdlabor, an Patienten weiterberechnet | steuerfrei als Teil der Heilbehandlung |
| Bleaching und rein ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation | 19 Prozent |
| Verkauf von Zahnpflegeprodukten | 19 Prozent |
Liegen die steuerpflichtigen Umsätze unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung (Vorjahr 25.000 Euro, laufendes Jahr 100.000 Euro, § 19 UStG), fällt keine Umsatzsteuer an – dann entfällt aber auch der Vorsteuerabzug. Bei Laborinvestitionen ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung oft günstiger. Zur Nachweispflicht bei ästhetischen Behandlungen siehe unsere Rechtsprechungsübersicht Heilberufe.
Vorsteuer aus dem Eigenlabor: oft verschenkt
Wer Umsatzsteuer abführt, darf auch die Vorsteuer abziehen, die auf die steuerpflichtigen Laborumsätze entfällt (§ 15 Abs. 1 und 4 UStG):
- Direkt zurechenbar – voller Abzug: Labormaterial wie Legierungen, Keramik und Kunststoffe, Laborgeräte, Scan- und Frässysteme, Wartung und Reparatur der Laborausstattung, Fremdleistungen für das Labor.
- Gemischt genutzt – anteiliger Abzug: Miete und Nebenkosten, Energie, Praxissoftware, Telefon und Beratung. Aufgeteilt wird nach einem sachgerechten Schlüssel, etwa nach Fläche oder Arbeitszeit. Der Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
- Investitionen: Werden Geräte im Labor und in der Behandlung genutzt, wird die Vorsteuer anteilig gezogen. Ändert sich die Nutzung innerhalb von fünf Jahren, etwa weil das Labor schließt, wird sie berichtigt (§ 15a UStG).
Aus unserer Praxis: Bei der Übernahme von Zahnarztpraxen mit Eigenlabor sehen wir häufig, dass die Umsatzsteuer aus dem Labor korrekt abgeführt, die zurechenbare Vorsteuer aber nicht oder nur teilweise geltend gemacht wurde. Das macht schnell mehrere tausend Euro im Jahr aus. Für noch offene Jahre prüfen wir, ob sich der Abzug nachholen lässt; Voraussetzung sind ordnungsgemäße Rechnungen.
Freiberuflichkeit und Gewerbesteuer
- Eigenlabor: Laborarbeiten für die eigenen Patienten gehören zur freiberuflichen Tätigkeit. Laborarbeiten für andere Praxen sind gewerblich und können über die Abfärbewirkung die ganze Praxis gewerbesteuerpflichtig machen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Unschädlich sind nach der Rechtsprechung des BFH gewerbliche Umsätze bis 3 Prozent der Gesamtumsätze und zugleich höchstens 24.500 Euro im Jahr.
- Zahnpflegeprodukte: Der Verkauf von Zahnbürsten, Pflegeprodukten oder Bleaching-Sets ist gewerblich. Bei größeren Umsätzen gehört er in eine eigene Gesellschaft. Mehr unter gewerbesteuerliche Risiken in der Praxis.
- Angestellte Zahnärzte: Eine feste Höchstzahl gibt es nicht. Die Inhaber müssen aber leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben – das Sächsische FG hat eine Praxis mit bis zu sechs angestellten Zahnärzten als freiberuflich anerkannt (Urteil vom 26.2.2026 – 4 K 766/22). Entscheidend ist die dokumentierte Supervision.
- Partner in der Verwaltung: Ein Zahnarzt, der in der Gemeinschaftspraxis fast nur noch organisiert und kaum selbst behandelt, bleibt Freiberufler (BFH, Urteil vom 4.2.2025 – VIII R 4/22).
Praxis erweitern, Zahnärzte anstellen, Zweigpraxis gründen
Praxiserweiterung
Zusätzliche Behandlungsräume, neue Einheiten, DVT oder CAD/CAM: Wir rechnen Investition, Finanzierung und Auslastung durch. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis Ende 2027 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich; bei Gewinnen bis 200.000 Euro kommt der Investitionsabzugsbetrag hinzu (§ 7g EStG).
Angestellte Zahnärzte
Nach dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte darf ein Vertragszahnarzt bis zu drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, mit Begründung gegenüber dem Zulassungsausschuss auch einen vierten. Steuerlich entscheidend ist, dass Sie die Behandlungen leitend und eigenverantwortlich prägen – sonst droht die Gewerbesteuer.
Zweigpraxis
Eine Zweigpraxis braucht die Genehmigung der KZV (§ 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV). Ob Sie neu gründen oder eine bestehende Praxis als Zweigpraxis übernehmen: Wir prüfen Kaufpreisaufteilung und Abschreibung, Personalplanung und ab welcher Größe ein zahnärztliches MVZ die bessere Struktur ist.
Wichtig bei Zweigpraxen mit angestellten Zahnärzten: Auch dort müssen Sie als Inhaber erkennbar leitend tätig sein. Wer zwei Standorte überwiegend über Angestellte führt, sollte die Supervision besonders sorgfältig organisieren und dokumentieren.
Partnereinstieg und gestaffelter Verkauf
Viele Zahnärzte geben ihre Praxis nicht auf einen Schlag ab, sondern nehmen einen Juniorpartner auf und verkaufen ihm über einige Jahre schrittweise ihre Anteile. Das sichert den Patientenstamm und die Übergabe – steuerlich gibt es aber Fallstricke:
- Einstiegsmodell: Ob der Juniorpartner Anteile kauft, die Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft eingebracht wird (§ 24 UmwStG) oder zunächst ein Modell mit Gewinnvorab gewählt wird, entscheidet über Steuerlast, Finanzierung und Haftung.
- Echte Partnerschaft: Der Juniorpartner muss Mitunternehmer sein, mit Beteiligung am Risiko und echten Mitspracherechten. Ist er nur dem Namen nach Partner, drohen Sozialversicherungspflicht, Honorarrückforderungen der KZV und steuerliche Nachteile. Mehr dazu unter fehlende Mitunternehmerstellung in der Freiberuflerpraxis.
- Teilverkäufe: Der Verkauf eines Teils Ihres Anteils ist laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 EStG). Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gibt es nur für den Verkauf des gesamten restlichen Anteils (§ 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG). Wir planen deshalb Höhe und Zeitpunkt der Teilverkäufe – und den letzten Schritt möglichst nach dem 55. Geburtstag.
- Bewertung: Jede Stufe braucht einen nachvollziehbaren Preis. Sinnvoll ist ein Bewertungsmechanismus im Gesellschaftsvertrag, der für alle Stufen gilt. Mehr unter Praxisbewertung für Zahnarztpraxen.
Praxisübernahme und Praxisabgabe
- Kauf: Bewertung mit Blick auf Eigenlabor, Privatanteil und Investitionsbedarf, Kaufpreisaufteilung für die Abschreibung, Finanzierungsplan. Mehr unter Praxisbewertung für Zahnarztpraxen und Niederlassungs- und Praxisübernahmeberatung.
- Eigenlabor beim Kauf: Bei Übernahme der ganzen Praxis laufen die Vorsteuer-Berichtigungszeiträume des Abgebers weiter (§ 15a Abs. 10 UStG). Wer das Labor schließen will, sollte das vor dem Kauf durchrechnen.
- Abgabe: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz ab 55 Jahren (§§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG), Zeitplan und Wertsteigerung in den Jahren vor der Abgabe. Mehr unter Praxisabgabe- und Nachfolgeberatung.
Laufende Betreuung
- Finanz- und Lohnbuchhaltung digital mit DATEV – mit getrennter Erfassung von Labor- und Behandlungsumsätzen
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Eigenlabor
- Controlling: Deckungsbeitrag des Labors, Material- und Laborquoten, Factoring-Kosten
- Liquiditätsplanung für Investitionen in Einheiten, Röntgen und CAD/CAM
- Einkommensteuererklärung mit Versorgungswerk, Vermietung und Kapitalanlagen
Häufige Fragen
Muss eine Zahnarztpraxis Umsatzsteuer zahlen?
Für zahnärztliche Heilbehandlungen nicht. Zahnersatz und kieferorthopädische Apparate aus dem Eigenlabor sind aber mit 7 Prozent steuerpflichtig, Bleaching ohne medizinische Indikation und der Verkauf von Pflegeprodukten mit 19 Prozent.
Kann ich die Vorsteuer aus dem Eigenlabor abziehen?
Ja, soweit sie auf die steuerpflichtigen Laborumsätze entfällt: voll bei Labormaterial und Laborgeräten, anteilig bei gemischt genutzten Kosten wie Miete oder Energie. Dieser Abzug wird häufig nicht oder nur teilweise genutzt. Für noch offene Jahre lässt er sich oft nachholen.
Macht das Eigenlabor meine Praxis gewerbesteuerpflichtig?
Nein, solange es für Ihre eigenen Patienten arbeitet. Laborarbeiten für andere Praxen sind gewerblich und können die gesamte Praxis infizieren, wenn sie 3 Prozent der Gesamtumsätze oder 24.500 Euro im Jahr übersteigen.
Wie viele angestellte Zahnärzte darf ich beschäftigen?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Entscheidend ist, dass Sie als Inhaber die Behandlungen leiten und eingehend kontrollieren. Das Sächsische FG hat 2026 eine Praxis mit bis zu sechs angestellten Zahnärzten als freiberuflich anerkannt.
Kann ich meine Praxis schrittweise an einen Nachfolger verkaufen?
Ja, etwa indem Sie einen Juniorpartner aufnehmen und ihm Ihre Anteile in Stufen übertragen. Die Teilverkäufe sind aber laufender Gewinn; Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gibt es nur für den Verkauf des gesamten restlichen Anteils. Höhe und Zeitpunkt der Stufen sollten deshalb vorab geplant werden.
Betreuen Sie auch Zahnärzte außerhalb von Krefeld?
Ja. Neben Praxen in Krefeld, Düsseldorf, am Niederrhein und im Ruhrgebiet betreuen wir Zahnärzte in zahlreichen Bundesländern außerhalb von Nordrhein-Westfalen. Belege und Auswertungen laufen digital über DATEV; Besprechungen finden per Video oder in unserer Kanzlei in Krefeld statt.
Steuerberatung für Ihre Zahnarztpraxis
Sie möchten wissen, ob in Ihrer Praxis Vorsteuer verschenkt wird oder wie Sie Übernahme und Labor steuerlich aufsetzen? Im Erstgespräch schauen wir auf Ihre Zahlen.