Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge ist nicht um Bonuszahlungen zu mindern
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, dann ist die Erstattung nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträgen zu verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums entschieden.
Sachverhalt
Im Streitfall förderte eine gesetzliche Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten durch ein Bonusprogramm. Sie gewährte einen Zuschuss von bis zu 150 EUR jährlich für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Behandlungen beim Heilpraktiker), die von den Versicherten privat finanziert worden waren.
Das Finanzamt sah hierin eine Erstattung von Krankenversicherungs-Beiträgen und verrechnete den Zuschuss mit den gezahlten Beiträgen. Somit minderten sich die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Die Bonuszahlung im Streitfall hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Die Zahlung stellt vielmehr eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so der Bundesfinanzhof.
Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Für Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass dadurch das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöht wird. Es ist aber zu bedenken, dass Krankenkassen höchst unterschiedliche Bonusprogramme geschnürt haben.
Entschieden wurde vorliegend nur zu den Fällen des § 65a SGB V. Die Beurteilung anderer Bonusvarianten ließ der Bundesfinanzhof offen. Auch der seit einigen Monaten in den Einkommensteuer-Bescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V – und umfasst ausdrücklich nicht Prämienzahlungen für Wahltarife nach § 53 SGB V.
Rückabwicklung dieser Fälle?
Haben Steuerpflichtige Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V von ihrer Krankenkasse erhalten und enthielt der Einkommensteuer-Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, stellt sich nun die Frage der „Rückabwicklung“ dieser Fälle. Denn die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies jüngst darauf hin, dass das Finanzamt aus der elektronischen Übertragung der Krankenkassen gar nicht erkennt, um welche Art der Beitragsrückerstattung es sich handelt. Bonuszahlungen werden, gegebenenfalls zusammen mit Rückerstattungen anderer Art, als Gesamtbetrag übermittelt.
Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188696; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 72; Vorläufigkeit: BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010; OFD NRW, Kurzinfo vom 6.7.2015, ESt Nr. 23/2015