Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt
Die Kryptowährung Bitcoin ist derzeit „in aller Munde“. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensebene Stellung bezogen. Auch die Bundesregierung hat einige Klarstellungen getroffen.
Hintergrund
Bitcoins sind keine physisch gedruckte Währung, sondern ein digitales Zahlungsmittel, welches elektronisch geschaffen wird (sogenanntes Mining). Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, da es an einer Annahmepflicht fehlt.
Bitcoins sind eine hoch spekulative Anlageform, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage. Daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar. Bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste.
Gewerbliche Einkünfte
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Beachten Sie: Die Kosten für das Mining sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Erwerb und Veräußerung im Privatvermögen
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn
- der Erwerb und der Verkauf innerhalb eines Jahres stattfanden,
- die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.
Selbst generierte Bitcoins im Privatvermögen
Wie zuvor dargestellt, handelt es sich bei selbst generierten Bitcoins um kein privates Veräußerungsgeschäft, weil es an einem Erwerb fehlt.
Die Bundesregierung hat allerdings auf Anfrage klargestellt, dass hier sonstige Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorliegen können, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Solche Einkünfte sind bis zu einem Betrag von 255,99 EUR im Jahr steuerfrei (Freigrenze).
Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt – bei Einhaltung der Jahresfrist – ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis
(= Wert der erhaltenen Ware oder Dienstleistung) abzuziehen.
Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo-Methode (first in, first out) Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden. Dadurch wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Bitcoins zuerst veräußert wurden.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 11.12.2017, Az. S 2256-2017/003-52, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199500; Deutscher Bundestag: BT-Drs. 19/370 vom 5.1.2018