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Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Info der Bundesagentur für Arbeit, hier geht es zum Original.

Info (Stand: 13.03.2020)

Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Informationen auf dieser Seite enthalten noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen. Diese Seite wird fortwährend aktualisiert.

ICH MÖCHTE MICH INFORMIEREN
Sie möchten sich erstmal allgemein über Kurzarbeit informieren?

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

In zwei kurzen Videos erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen zur Kurzarbeit (Video 1) und welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Kurzarbeit anzuzeigen oder zu beantragen (Video 2): So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Im Merkblatt „Kurzarbeit“ sind zudem alle Informationen zusammengefasst.

Wenn Sie sich telefonisch informieren möchten, können Sie unsere Hotline für Arbeitgeber anrufen.
Die Hotline ist Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr erreichbar. 0800 45555 20

Persönlich hilft Ihnen auch die örtliche Agentur für Arbeit weiter. Wenn Sie noch keine Ansprechpartner haben, nutzen Sie gerne die Dienststellensuche.

KURZARBEIT ANZEIGEN

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei Agentur für Arbeit anzeigen.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen.

Kurzarbeit können Sie über diesen Vordruck anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Die nächstgelegene Arbeitsagentur können Sie über die Dienststellensuche ermitteln:

Um Kurzarbeit anzuzeigen brauchen Sie zunächst einen Zugang zu unserem eService. Der Zugang kann mit den Zugangsdaten des von Ihrem Arbeitgeber-Service betreuten Accounts der JOBBÖRSE erfolgen. Falls Sie noch keine Zugangsdaten eines betreuten Accounts haben, gehen Sie auf den Arbeitgeber-Service zu. Danach können Sie Kurzarbeitergeld schnell und sicher online jederzeit über unseren eService anzeigen.

KURZARBEITERGELD BEANTRAGEN

Sie möchten Kurzarbeit beantragen?

Den Leistungsantrag können Sie auch online ausfüllen. Reichen Sie diesen dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Weitere Hinweise zum Vordruck.

Den Antrag können Sie schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices einreichen.

KURZARBEITERGELD WURDE BEREITS BEWILLIGT

Sie möchten Kurzarbeitergeld abrechnen?

Die Abrechnungsliste können Sie ebenfalls schnell sicher und jederzeit online über unser online-Portal eServices übermitteln.

Oder Sie nutzen Sie dafür diese Vorlage und reichen diese mit Ihrem Antrag bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.

Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld
Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Informationen zu den geplanten Erleichterungen können Sie dem Gesetzentwurf entnehmen.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld