Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung
Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und damit einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.
Sachverhalt
Praxishinweis | Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2017, Az. 9 K 257/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199392; BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 51/09