Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm: Wachstumsimpulse für den Standort Deutschland
Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ein weitreichendes Maßnahmenpaket beschlossen. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt . Ziel ist es, durch gezielte steuerliche Anreize die Investitionsbereitschaft von Unternehmen kurzfristig zu erhöhen, die Liquidität zu stärken und somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.
Als Ihre Steuerberaterkanzlei Merfort und Moor PartG mbB möchten wir Ihnen die zentralen Neuerungen und deren Bedeutung für Ihr Unternehmen kompakt darstellen.
1. Der „Investitions-Booster“: Degressive Abschreibung
Die wohl wichtigste Sofortmaßnahme zur Verbesserung Ihrer Liquidität ist die Wiedereinführung und Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA):
- Höhe: Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung) kann wieder eine degressive AfA in Höhe von bis zu 30 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts geltend gemacht werden.
- Zeitraum: Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
- Vorteil: Die degressive Abschreibung ermöglicht es, einen Großteil der Investitionskosten schneller steuerlich geltend zu machen. Das reduziert die Steuerlast in den Anfangsjahren der Investition und verbessert so unmittelbar Ihre Liquidität. Sie haben dabei ein Wahlrecht zwischen der degressiven und der linearen AfA.
2. Spezielle Förderung der E-Mobilität
Neben der allgemeinen Abschreibungsregelung gibt es einen gesonderten Anreiz für die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen:
- Sonder-AfA für E-Fahrzeuge: Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Fahrzeuge (Anschaffung zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027) wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Hierbei können 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.
- Dienstwagenbesteuerung: Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung (Ansatz von nur einem Viertel des Bruttolistenpreises) wird von 70.000€ auf 100.000€ angehoben.
💡 Praxis-Beispiel zur E-Fahrzeug-Sonder-AfA
Zeitraum | Abschreibungssatz (arithm.-degressiv) | Steuerlicher Abzug (von 60.000 € AHK) |
Jahr 1 (Anschaffung 2025) | 75% | 45.000€ |
Jahr 2 | 10% | 6.000€ |
Jahr 3 | 5% | 3.000€ |
Jahr 4 | 5% | 3.000€ |
Jahr 5 | 3% | 1.800€ |
Jahr 6 | 2% | 1.200€ |
Summe | 100% | 60.000€ |
Langfristige Steuersatzsenkungen
Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland nachhaltig zu stärken, sieht das Programm eine deutliche Entlastung der Unternehmensteuerbelastung vor:
- Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Jahr 2028 schrittweise gesenkt. Er sinkt von derzeit 15 Prozent in jährlichen Schritten um jeweils einen Prozentpunkt auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032.
- Thesaurierungsbegünstigung: Korrespondierend zur Körperschaftsteuersatzsenkung wird auch der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von Personenunternehmen (§ 34 a EStG) schrittweise auf 25 Prozent ab dem Jahr 2032 abgesenkt. Dies fördert die Reinvestition von Gewinnen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Vergleich Thesaurierung vs. Regelbesteuerung (Spitzensteuersatz)
Dieses Beispiel vergleicht, wie viel Liquidität ein Unternehmer behält, wenn er einen Gewinn von 100.000€ zur Reinvestition im Unternehmen belässt (aktueller Stand 2025):
Position | Regelbesteuerung (Entnahme/Vollbesteuerung) | Thesaurierungsbegünstigung (§34a EStG) |
Gewinn vor Steuern | 100.000€ | 100.000€ |
abzügl. Gewerbesteuer-Anrechnung (faktor 3,8) | (ca. 15.200€) | (ca. 15.200€) |
Einkommensteuersatz | 42,00% (Spitzensteuersatz ohne Reichensteuer) | 28,25% (Begünstigter Satz) |
Solidaritätszuschlag (5,5%) | 2,31% (auf ESt) | 1,55% (auf ESt) |
Steuerbetrag | 44.310€ | 29.800€ |
Im Unternehmen verbleibende Liquidität | 55.690€ | 70.200€ |
Liquiditätsvorteil durch Thesaurierung | – | 14.510€ |
Beispiel zur Nachversteuerung
Der Liquiditätsvorteil der Thesaurierung ist zeitlich befristet, solange das Kapital im Unternehmen gebunden ist. Bei einer späteren Entnahme des thesaurierten Gewinns erfolgt die Nachversteuerung:
Annahme: Der Unternehmer entnimmt im Jahr 2030 (nach den Steuersatzsenkungen ab 2028, aber vor den letzten Schritten ab 2032) den thesaurierten Gewinn.
- Im Jahr 2025 thesaurierter Nettobetrag (Liquidität): 70.200€
- Nachversteuerungs-Steuersatz (ab 2028): 25 Prozent (pauschal)
- Nachversteuerungs-Steuerbetrag: 70.200€ x 25% = 17.550€
- Zuzüglich Solidaritätszuschlag: 17.550€ x 5,5% = 965€
- Gesamt-Steuerbelastung bei Entnahme (2030): 17.550€ + 965€ = 18.515€
Langfristbetrachtung (Gesamtsteuerlast):
- Bereits gezahlte Steuer (Thesaurierung 2025): 29.800€
- Nachversteuerung (Entnahme 2030): 18.515€
- Gesamtsteuerlast: 48.315 €
- Gesamt-Steuerquote auf 100.000€ Gewinn: ca. 48,3%
Die Gesamtsteuerbelastung liegt am Ende über der Regelbesteuerung (ca. 44,3%). Der entscheidende Vorteil ist jedoch der Zins- und Liquiditätseffekt: Die Differenz von 14.510€ stand dem Unternehmen über Jahre zur Verfügung, um produktiv investiert zu werden. Eine steuerliche Thesaurierung lohnt sich daher immer dann, wenn das thesaurierte Kapital im Unternehmen eine Rendite erzielt, die den späteren Steueraufschlag überkompensiert.
4. Ausweitung der Forschungszulage
Zur Stärkung von Innovationen wird die steuerliche Forschungsförderung ausgebaut:
- Höhere Bemessungsgrundlage: Die maximale Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage wird von 10 Mio € auf 12 Mio. € erhöht.
- Vereinfachung: Zudem wird die pauschale Anrechnung von Gemein- und Betriebskosten verbessert, was insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.
Fazit und Ihr Handlungsbedarf
Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet eine Vielzahl an Hebeln, um Ihre geplanten Investitionen zu beschleunigen und Ihre Gesamtsteuerbelastung langfristig zu senken. Die befristeten Maßnahmen zur degressiven AfA erfordern eine zeitnahe Prüfung Ihrer Investitionsplanung.
Sprechen Sie uns an: Wir analysieren gerne Ihre individuellen Investitionsvorhaben und entwickeln die optimale steuerliche Strategie für die Nutzung der neuen Regelungen. Insbesondere bei der Entscheidung für oder gegen die Thesaurierung ist eine detaillierte Liquiditäts- und Steuerplanung entscheidend.
Ihre Kanzlei Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB