Erbe darf nachgezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen
Zahlt der Erbe offene Kirchensteuern des Erblassers, ist er zum Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt
In dem Streitfall ging es im Kern darum, ob die Steuerpflichtige als Erbin die für den Vater nachgezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen konnte. Die Kirchensteuernachzahlung resultierte aus einem Veräußerungsgewinn, den der Vater aus der Veräußerung seiner Freiberuflerpraxis erzielt hatte.
Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab, das Finanzgericht Hessen und der Bundesfinanzhof allerdings nicht.
Begründung des Bundesfinanzhofs: Unstreitig ist die Erbin mit der Kirchensteuerzahlung wirtschaftlich belastet. Sie hatte als Erbin für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen. Insofern lagen eigene Aufwendungen der Erbin vor.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2016, Az. X R 43/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189941; BFH-Urteil vom 21.10.2008, Az. X R 44/05