Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren
Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden.
Sachverhalt
Im Streitfall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt.
Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof sahen das jedoch anders.
Zum Hintergrund
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu
20.000 EUR, der Personen anfällt, die den Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.
Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig war.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Diese weite Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren soll.
Zudem wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie (insbesondere zwischen Kindern und Eltern) erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194937