Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes
Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.
Hintergrund
Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.
Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.
Unabwendbares Ereignis
Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
- Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
- Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.
Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198033