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Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar

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Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zu der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage entschieden.

Die Regel zum Vermietungsobjekt

Grundsätzlich sucht ein Steuerpflichtiger sein Vermietungsobjekt in einem kleineren oder größeren zeitlichen Abstand auf (beispielsweise zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zum Ablesen von Zählerständen). Die Verwaltung des Mietobjekts erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Somit können die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Ausnahmeregel für Vermieter

Sucht der Vermieter sein Vermietungsobjekt hingegen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, dann unterhält er am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Und eine solche (Ausnahme-) Situation lag im Streitfall vor. Da die Steuerpflichtigen 165- bzw. 215-mal im Jahr zu ihren zwei Vermietungsobjekten fuhren, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, erkannte der Bundesfinanzhof nur die Entfernungspauschale an.

Neue Rechtslage durch Reisekostenreform

Die Entscheidung erging noch zur Rechtslage vor der Reisekostenreform. Sie dürfte aber prinzipiell auch auf Veranlagungszeiträume ab 2014 übertragbar sein. So liegt (Literaturstimmen zufolge) eine erste Tätigkeitsstätte nur dann am Ort des Vermietungsobjekts, wenn der Vermieter diese arbeitstäglich aufsucht oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage dort verbringt. Relevant sind damit in erster Linie quantitative Maßstäbe.

Quelle: BFH-Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185338

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