Fehlende Mitunternehmerstellung bei einer Freiberuflerpraxis kann zur Gewerblichkeit führen
Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt.
Sachverhalt
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten A und B, betrieb im Streitjahr 2007 mit der Ärztin C eine Arztpraxis. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass C steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Der Grund: Der Ärztin stand eine von ihrem selbst erwirtschafteten Umsatz abhängige Gewinnbeteiligung zu. Am Vermögen war sie nicht beteiligt und sie hatte auch keinen Abfindungsanspruch.
Zudem vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die GbR, soweit sie Umsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt hatte, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Nach der gesetzlichen Abfärberegelung gelte der Betrieb deshalb in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dieser Ansicht folgten auch das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof.
Erhält ein (Schein-) Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, besteht nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko. Eine Mitunternehmerstellung liegt dann nur vor, wenn die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies war aber hier nicht der Fall.
Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Im Streitfall hatte C ihre Patienten aber eigenverantwortlich behandelt. Eine Überwachung durch A und B erfolgte ebenso wenig wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.
Da die Ärzte-GbR somit auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielte, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht wurden, waren die Einkünfte der Ärzte-GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb.
Beachten Sie: Die Abfärberegelung greift aber nicht, wenn die an sich schädlichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Bagatellgrenze).
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Quelle: BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 62/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184826; BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 63/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184827