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Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

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Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Somit ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.

Beachten Sie: Auch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets ist kein geldwerter Vorteil.

Quelle: Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185093

 

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