Geplante Sachbezugswerte für 2018
Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen.
Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Mahlzeit | monatlicher Wert | kalendertäglicher Wert |
---|---|---|
Frühstück | 52 EUR (2017: 51 EUR) | 1,73 EUR (2017: 1,70 EUR) |
Mittag- bzw.Abendessen | 97 EUR (2017: 95 EUR) | 3,23 EUR (2017: 3,17 EUR) |
Geldwerter Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung
Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Prognose einer Vollamortisation
Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Prognose einer Teilamortisation
Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491