Gewerbesteuerliche Risiken bei Ärztinnen und Ärzte
Als Ihr spezialisierter Partner in der Ärzteberatung beleuchten wir von Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB die gewerbesteuerlichen Risiken für Sie als Arzt oder Zahnarzt noch genauer:
Die größte Gefahr liegt in der Umqualifizierung Ihrer Einkünfte von der steuerbegünstigten freiberuflichen Tätigkeit ($ 18 EStG) hin zur gewerblichen Tätigkeit ($ 15 EStG), die der Gewerbesteuer unterliegt.
1. Die Gefahr bei der Anstellung von Fachpersonal (Ärzte, Zahnärzte)
Die Anstellung von Ärzten oder Zahnärzten ist der häufigste Auslöser für eine ungewollte Gewerbesteuerpflicht:
| Risiko | Erläuterung |
| Verlust der „Stempeltheorie“ | Der BFH fordert, dass der Praxisinhaber (Gesellschafter) trotz Anstellung die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübt und der Leistung den „Stempel seiner Persönlichkeit“ aufdrückt. Eine reine stichprobenartige Überwachung oder eine überwiegend organisatorische Tätigkeit reicht nicht aus, um die Freiberuflichkeit zu wahren. |
| Fehlende Fachkenntnis | Stellt ein Arzt einen fachfremden Kollegen an (z.B. ein Hausarzt einen Dermatologen), kann er dessen Tätigkeit oft nicht in ausreichendem Maße leitend und eigenverantwortlich überwachen, was die Freiberuflichkeit gefährdet. |
| Gewerbliche „Infektion“ in Personengesellschaften (BAG, PartG) | Erfüllt auch nur ein einziger Gesellschafter in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht (z.B. durch zu geringe eigene Behandlungstätigkeit oder durch gewerbliche Nebentätigkeit), färben diese gewerblichen Einkünfte auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft ab. Die gesamte BAG/PartG wird gewerbesteuerpflichtig. |
Unser Praxistipp: Wir helfen Ihnen dabei, die organisatorischen und dokumentarischen Prozesse (z.B. in der Fallauswahl, bei Behandlungsstandards) so zu gestalten, dass Sie die „Stempeltheorie“ des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllen und dies im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen können.
2. Die Gefahr durch gewerbliche Nebentätigkeiten („Abfärbung“)
Üben Sie neben der reinen Heilbehandlung gewerbliche Nebentätigkeiten aus, droht die sogenannte Abfärbetheorie (oder Infektion).
| Risiko | Erläuterung |
| Verkauf von Produkten | Der Verkauf von Artikeln, die nicht unmittelbar mit der Heilbehandlung verknüpft sind (z.B. Kosmetika, Wellness-Produkte, Nahrungsergänzungsmittel ohne direkten Therapiebezug), kann gewerbliche Einnahmen darstellen. |
| Bagatellgrenze (Einzelpraxis) | In der Einzelpraxis kann eine Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht führen, wenn die gewerblichen Nettoumsätze (nicht Gewinne!) 3 % des Gesamtumsatzes und zusätzlich 24.500 EUR (gewerbesteuerlicher Freibetrag) übersteigen. |
| Infektion durch gewerbliche Beteiligungen | Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. eine gewerbliche Laborgemeinschaft oder Apparategemeinschaft) kann in der BAG ebenfalls zur Infektion aller Einkünfte führen. |
Strategien zur Vermeidung der Abfärbung:
- Strikte Trennung: Ein Lösungsansatz könnte hier die Ausgliederung der gewerblichen Nebentätigkeiten in eine separate, eigenständige Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH), um eine Infektion der freiberuflichen Praxis sicher zu vermeiden.
- Exakte Abgrenzung: Wir unterstützen Sie bei der sauberen Unterscheidung zwischen unschädlichen Annex-Tätigkeiten (z.B. Verabreichung von Impfstoffen) und schädlichen gewerblichen Verkäufen.
Fazit und Ihr Kontakt zu uns
Die gewerbesteuerlichen Risiken in der Heilberuflergruppe sind vielfältig und werden durch die aktuelle Rechtsprechung immer wieder verschärft. Eine nachträgliche Umqualifizierung im Rahmen einer Betriebsprüfung kann zu erheblichen Steuernachzahlungen (Gewerbesteuer plus Zinsen) und zur Pflicht zur Bilanzierung führen, was große Liquiditätsrisiken birgt.
Als Ihr Steuerberater Merfort und Moor in Krefeld und deutschlandweit bieten wir Ihnen spezialisierte Ärzteberatung zur:
- Strukturierung von Kooperationen (BAG, PartG, MVZ).
- Absicherung der Freiberuflichkeit bei Anstellung von Ärzten.
- Gründung und steuerlichen Abgrenzung von gewerblichen Nebentätigkeiten.
Kontaktieren Sie uns:
Merfort und Moor Steuerberater PartG mbB, Ihr Steuerberater für Heilberufe
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.