Riester-Zulage: Kein unmittelbarer Anspruch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
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Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Rechtsanwälte), die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulage. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.
Ist ein solcher Steuerpflichtiger jedoch verheiratet, kann er einen abgeleiteten Riester-Anspruch haben. Dies bedeutet: Schließt der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag ab, dann erhält der bisher nicht begünstigte Ehegatte einen mittelbaren Riester-Anspruch, wenn er in seinen Vertrag Mindesteigenbeiträge von 60 EUR pro Jahr einzahlt.
Quelle: BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 42/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186418