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Kein Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionszusage

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Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Sachverhalt

Die A-GmbH hatte ihrem Mehrheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer.

Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das FA war der Meinung, dem A sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Durch die Ablösezahlung hat die A-GmbH keinen Anspruch des A erfüllt, sondern einen der B-GmbH. Nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt.

Mit der Zahlung an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des A auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.

Beachten Sie Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilen wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189767; BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02

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