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Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter

Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen.

Hintergrund

Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.

Übergangsregel

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird.

Bedingung

Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, Az. IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190056; BFH-Urteil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14

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