Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich
Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit folgender Frage beschäftigen: Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um eine ermäßigt zu besteuernde Speiselieferung (7 %) oder um eine regelbesteuerte Restaurationsleistung (19 %)? Erfreulich: Trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten entschied der Bundesfinanzhof zugunsten einer begünstigten Speiselieferung.
Sachverhalt
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden.
Das von einem Verpächter zu gemischten Zwecken aufgestellte Mobiliar (wie z. B. in der Wartezone eines Kinofoyers mit angrenzenden Gastronomiepächtern) ist bei der Betrachtung demnach auszublenden. Im Streitfall hat sich das Mobiliar außerhalb der von U gepachteten Cafeteria-Flächen befunden. Zudem dienten die möblierten Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Patienten und Krankenhausbesucher.
Anmerkungen
Dass die Finanzverwaltung dieser „Allgemeinverfügbarkeits-These“ in dieser weiten Auslegung folgen wird, ist stark zu bezweifeln. Zu denken ist z. B. an die zahlreichen Unternehmens- und Behördenkantinen, bei denen die möblierten Flächen häufig gleichfalls zu diversen anderen Zwecken (als Besprechungsraum, Aufenthaltsraum zu Pausenzeiten ohne Verzehrzwang etc.) genutzt werden. Die bislang praktizierte Wertung als Restaurationsdienstleistung würde nämlich dann entfallen, wenn der Kantinenbetreiber die möblierten Flächen nicht zugleich explizit mitpachtet.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 61/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197676