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Sind Dienstzulagen an Polizeibeamte steuerfrei?

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Unter gewissen Voraussetzungen sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG)). Ob die an einen Polizeibeamten auf Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten begünstigt sein kann, wird unterschiedlich beurteilt – und das selbst im Finanzgericht Niedersachsen.

Nach Meinung des 10. Senats ist die Zulage nicht steuerfrei. Das gilt auch, soweit sich die Höhe nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet. Die Zulage wird nämlich nicht allein „für” tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, sondern zumindest auch als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und den damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel. Ein Ausgleich der besonderen Belastungen des Biorhythmus durch Wechselschichten ist von der Regelung des § 3b EStG indes nicht umfasst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertritt eine andere Ansicht. Danach ist die Zulage begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird.

Beachten Sie: Gegen beide Entscheidungen ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof Gelegenheit haben wird, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.6.2016, Az. 10 K 146/15, Rev. BFH Az. VI R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187783; FG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2016, Az. 2 K 11208/15, Rev. BFH Az. VI R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187782

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