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Auch bei der Antragsveranlagung verjähren Steueransprüche nicht am Wochenende

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Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Veranlagungszeitraum 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Seine Einkommensteuererklärung ging erst am Montag, den 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Begründung: Der Antrag sei innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Folglich sei die Festsetzungsfrist am Samstag, den 31.12.2011 abgelaufen.

Diese Ansicht teilte auch das Finanzgericht Thüringen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist zwar erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)). Diese Regelung sei jedoch für den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anzuwenden, sodass die Steuererklärung nicht fristgemäß eingegangen sei.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall nicht mit Ablauf des 31. Dezembers, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags (hier am 2.1.2012) endet. Folglich ist der Steuerpflichtige für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Exkurs Pflicht- versus Antragsveranlagung

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (= Pflichtveranlagung), z. B. wenn

  • vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist,
  • die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR beträgt,
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

Beachten Sie: Bei der Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung).

Sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich eine Antragsveranlagung z. B. dann lohnen, wenn

  • die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt hat und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat,
  • sich die Steuerklasse im Laufe des Jahres zu ihren Gunsten geändert hat und dies vom Arbeitgeber noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt wurde,
  • (hohe) Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die vom Finanzamt kein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist.

Beachten Sie: Bei der Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung nicht, sodass die Festsetzungsfrist hier mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184832; Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2015

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