Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu zwei Streitfragen Stellung bezogen und jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Danach ist ein IAB auch zulässig, wenn feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Zudem kann ein IAB zur Kompensation eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung eingesetzt werden.
Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
Die Inanspruchnahme eines IAB ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch möglich, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern wegen einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.
Ausgleich eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung
Ein IAB kann auch im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur Kompensation eines Mehrergebnisses eingesetzt werden. Hiermit widerspricht der 4. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung.
Neue Rechtslage
Die Entscheidungen ergingen noch zur alten Rechtslage. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde § 7g EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, modifiziert. So ist z. B. der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr in § 7g EStG aufgeführt.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. IV R 14/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187704; BFH-Urteil vom 23.3.2016, Az. IV R 9/14, Abruf-Nr. 187894; BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. I R 31/15, Abruf-Nr. 187895; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002, Rz. 26