Überlassung von Parkplätzen bei Hotelübernachtung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in 2013 entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit seinen Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient. Gleiches gilt auch für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten zur Übernachtungsdienstleistung. Die Parkmöglichkeiten dienen nämlich nicht der eigentlichen Beherbergung (im Sinne einer Wohnraumüberlassung), sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs – und damit einem eigenständigen (nur mittelbar verbundenen) Zweck.
Quelle: BFH-Urteil vom 1.3.2016, Az. XI R 11/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186908; BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11; Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE