Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.5. erfolgen
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen
(z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Frist nicht.
Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, sollte sie dem Finanzamt mit formlosem Schreiben angezeigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Finanzamt die Jahreserklärung 2016 nicht bis zum 31.5.2017 vorliegen wird.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe ist stets kostenfrei
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird.
Diese im Umlauf befindlichen Schreiben stammen weder vom BZSt noch von einer anderen amtlichen Stelle. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.
Quelle | BZSt, Mitteilung vom 15.3.2017 „Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.)“