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Wichtige Aspekte zum neuen Transparenzregister

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Mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 wurde auch das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) eingeführt. An dieses Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, die vor allem hinter Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Für viele unbemerkt mussten die Meldungen erstmals bis zum 1.10.2017 erfolgen. Wer was melden muss und welche Befreiungen bestehen, zeigt die folgende Übersicht.

Wer muss was melden?

Nach dem Geldwäschegesetz sind zur Meldung insbesondere verpflichtet:

  • Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. GmbH, AG),
  • rechtsfähige Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR) sowie
  • Trustees und Treuhänder.

 

Die Meldepflichtigen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Register zu melden. Dabei gelten unter Umständen unterschiedliche Definitionen für Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen etc. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

 

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (d. h. Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z. B. Höhe der Kapitalanteile).

 

Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit den vorgenannten Daten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern elektronisch abrufen lassen. Hierzu zählen das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und das Unternehmensregister.

Beachten Sie: Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Eine Negativmeldung ist also nicht erforderlich.

 

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das Register wird ab dem 27.12.2017 möglich sein – und zwar für

  • die im Gesetz genannten Behörden (u. a. Strafverfolgungsbehörden),
  • die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sowie
  • jeden, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

 

Sanktionen und weitere Informationen

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR. In besonders schweren Fällen können sogar Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.

Praxishinweis: Nicht zuletzt wegen der kurzen Umsetzungszeit ist davon auszugehen, dass bisher viele Meldungen (noch) nicht erfolgt sind. Daher ist es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) dargelegt hat, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds angezeigt ist.

 

Um ein Bußgeld zu verhindern, sollten alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Weitere Informationen gibt es insbesondere unter:

  • www.transparenzregister.de und
  • www.iww.de/s319

 

 

Quelle | Geldwäschegesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1822

 

 

 

 

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