Übungsleiterpauschale und Minijob: En-bloc-Anrechnung sollte vermieden werden
Die Übungsleiterpauschale ist ebenso wie die Ehrenamtspauschale ein Jahresfreibetrag. Werden diese Pauschalen mit einem Minijob kombiniert, kann die Anrechnung in monatlichen Raten oder en bloc erfolgen. Beim zweiten Verfahren bleiben die monatlichen Vergütungen im ersten Teil des Jahres abgabenfrei, bis die Freibeträge ausgeschöpft sind. Das bleibt sich hinsichtlich der gezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gleich. Für die Anrechnung des Minijobs auf die Rente hat es aber Folgen, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt.
Hintergrund
Greift für eine Beschäftigung die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, weil die Tätigkeit nebenberuflich ist, und ist die Vergütung höher als der Freibetrag, kann der Arbeitgeber den nicht befreiten Gehaltsteil als geringfügige Beschäftigung behandeln. Voraussetzung: Der nicht befreite Anteil des Gehalts ist nicht höher als 450 EUR pro Monat.
Folgen für den Rentenbezug
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Werden die Freibeträge also en bloc genutzt, gilt der Beschäftigungszeitraum insoweit als beitragsfreie Zeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.2016, Az. L 18 KN 95/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190169