Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Das Bundeskabinett hat am 18.5.2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Hervorzuheben sind die Maßnahmen im Bereich der Lohnsteuer.
Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Ferner soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.
Die Regelungen stehen unter der Bedingung, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zudem sollen sie befristet sein – und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.
Beachten Sie: Zusätzlich sind Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geplant. Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese soll rückwirkend zum 1.1.2016 auf zehn Jahre verlängert werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 18.5.2016