Verstärkte Kontrollen der Bargeldbranche durch die neue Kassen-Nachschau
Seit 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun in einer aktuellen Mitteilung auf verstärkte Kontrollen der Bargeldbranche durch die Kassen-Nachschau hingewiesen und praxisrelevante Punkte in einem Fragen-Antworten-Katalog dargestellt.
Welche Rahmenbedingungen gelten für die Kassen-Nachschau?
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.
Was wird überprüft?
Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.
Ist eine Kassen-Nachschau auch bei Betrieben ohne Kassensystem zulässig?
Auch bei Betrieben ohne Kassensystem sind Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.
Können auch andere Unternehmensbereiche geprüft werden?
Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.
Quelle | Landesamt für Steuern Niedersachsen, Mitteilung vom 2.2.2018 „Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau“; Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, S. 3152)