Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel
Eine Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine enthaltene Abfindungsklausel nicht die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen herausgestellt.
Hintergrund
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
Unterschiedliche Sichtweisen
Nach Meinung der Finanzverwaltung ist es zwingend erforderlich, dass in der Pensionszusage die für die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwendende Sterbetafel explizit benannt wurde.
Dies sieht das Finanzgericht Schleswig-Holstein anders: Für die Erfüllung des Eindeutigkeitsgebots kommt es nicht darauf an, dass die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe enthält. Somit war es in den beiden Verfahren ausreichend, dass auf die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bzw. die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen verwiesen wurde.
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 141/15, Rev. BFH Az. I R 28/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195070; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 68/14, Rev. BFH Az. I R 26/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194978; BMF-Schreiben vom 6.4.2005, Az. IV B 2 – S 2176 – 10/05, Tz. 3