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Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig

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Bereits 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditinstitute für Darlehen mit Verbrauchern keine Kontogebühr berechnen dürfen. Begründung: Sie führen das Konto vorwiegend im eigenen Interesse und erbringen somit keine Dienstleistung für den Kunden. Nun hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW nachgelegt: Auch für Bausparverträge in der Darlehensphase dürfen keine Kontogebühren erhoben werden.

Beachten Sie: Die aktuelle Entscheidung bezieht sich auf Bausparverträge in der Darlehensphase. Sie trifft also auf Verbraucher zu, die sich ihr Bauspardarlehen bereits haben auszahlen lassen. Ungeklärt ist, ob eine Kontogebühr in der Sparphase ebenfalls unzulässig ist.

Nach den Ausführungen der Verbraucherzentrale können Entgelte, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, wegen der dreijährigen Verjährungsfrist noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden. Ob der Erstattungsanspruch bei früher gezahlten Entgelten bereits verjährt ist, ist bisher nicht entschieden.

Quelle | BGH-Urteil vom 9.5.2017, Az. XI ZR 308/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193991; BGH-Urteil vom 7.6.2011, Az. XI ZR 388/10; Meldung der Verbraucherzentrale: „Kontogebühren für Bauspardarlehen sind unzulässig“, Stand 9.5.2017, unter www.verbraucherzentrale.de/bauspardarlehen-kontogebuehr

 

 

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